3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91 der Stadt Kappeln werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße. Hierbei werden Flächen mit allgemeiner und mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz unterschieden.
Die dichte Brombeerflur, die sich mit einer Breite von ca. 15 m entlang der nordwestlichen Planbereichsgrenze befindet, ist aufgrund ihrer Dichte und ihrem Lebensraumpotential als Fläche mit besonderer Bedeutung einzuordnen. Gerodet werden an dieser Stelle ca. 1.025 m² ruderale Brombeerflur. Die Ausgleichsnotwendigkeit ergibt sich aus der zeitlichen Wiederherstellbarkeit der verlorengegangenen Werte und Funktionen. Bei Ruderalfluren wird von einer kurzfristigen Wiederherstellbarkeit der Funktionen und Werte ausgegangen, weswegen für die Eingriffe ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 bereitzustellen ist. Daraus ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 1.025 m².
Bei der übrigen Eingriffsfläche handelt es sich aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz. Seltene Böden liegen nicht vor. Der Runderlass unterscheidet hier bei der Ausgleichsnotwendigkeit für Bodenversiegelungen zwischen versiegelten und wasserdurchlässigen Oberflächenbelgen. Für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge wird demnach ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 notwendig. Für wasserdurchlässige Oberflächenbeläge ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,3 zu erbringen.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Neuversiegelungen im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebietes, eines Sondergebietes ‚Wohnmobilstellplatz‘ sowie einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erwarten. Zudem soll eine Fläche für Ver- und Entsorgung als Müllsammelstelle ausgewiesen werden.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ist eine Grundflächenzahl von 0,4 (= 40 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf in den Baufeldern 1 und 3 z.B. für Nebenanlagen und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 60 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Für das Baufeld 2 wird eine Festsetzung getroffen, dass eine Überschreitung der GRZ um bis zu 100 % für Nebenanlagen und Zufahrten gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig ist. Das Baufeld 2 wird daher mit einer maximalen Versiegelung von 80 % in der Bilanzierung berücksichtigt.
Im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ sind für sanitäre Einrichtungen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung zwei Baufenster ausgewiesen. Die überbaubare Grundfläche wird auf 100 m² bzw. 130 m² festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes wird eine öffentliche Verkehrsfläche geschaffen, die das Wohngebiet und den Wohnmobilstellplatz mit der südwestlich verlaufenden Eckernförder Straße verbindet. Die neu entstehende öffentliche Verkehrsfläche wird eine Größe von ca. 1.095 m² aufweisen. Die neu herzustellende Verkehrsfläche wird als vollständige Versiegelungen gewertet. Nahe der Zufahrtstraße wird zum eine Fläche für Ver- und Entsorgung als Müllsammelstelle festgesetzt.
Insgesamt ergibt sich damit für den Planbereich eine Versiegelung von 5.555 m²:
Gesamtfläche Versiegelung
Baufeld 1 und 3 (max. Versiegelung 60 %) 4.390 m² 2.635 m²
Baufeld 2 (max. Versiegelung 80 %) 1.955 m² 1.565 m²
Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ (230 m²) 230 m² 230 m²
Öffentl. Verkehrsfläche neu (100 %) 1.095 m² 1.095 m²
Ver- und Entsorgung - Müll (100 %) 30 m² 30 m²
Max. Flächenneuversiegelung ca. 5.555 m²
Da die Fläche der Brombeerflur in die Bilanzierung der Versiegelung mit einbezogen wird, sind bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 bereits 1.025 m² Ausgleich zu erbringen. Für die übrigen Versiegelungen, die im Bereich des Intensivgrünlandes erfolgen, wird das Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 berücksichtigt. Dies führt zu einem zusätzlichen Ausgleichserfordernis von (5.555 m² - 1.025 m²) x 0,5 = 2.265 m².
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen für die als Müll- und Feuerwehrumfahrt geplante Privatstraße im nördlichen Plangebiet und die Zufahrten, Stellplätze und Fahrgassen im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien vor. Die Privatstraße weist eine Fläche von ca. 350 m² auf. Im Sondergebiet ist eine Überschreitung der überbaubaren Grundfläche von 230 m² für Zufahrten und Stellplätze bis max. 4.500 m² zulässig. Daraus ergibt sich im Plangebiet eine wasserdurchlässig befestigte Fläche von 350 m² + (4.500 m² - 230 m²) = 4.620 m². Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 führt das zu einem zusätzlichen Ausgleichserfordernis von 1.386 m².
Entsprechend der Bilanzierung werden für die Eingriffe insgesamt 4.676 m² Ausgleichsfläche notwendig:
Dichte Brombeerflur (1 : 1) 1.025 m²
Versiegelte Oberflächenbeläge (1 : 0,5) 2.265 m²
Wasserdurchlässige Oberflächenbeläge (1 : 0,3) 1.386 m²
Gesamt 4.676 m²
Der Ausgleich wird über das Ökokonto mit dem Aktenzeichen 661.4.03.038.2019.00 erbracht. Das gewählte Ökokonto beinhaltet Strukturen, die Lebensräume für heimische Brutvögel bieten. Dies erfolgt im Hinblick auf den Verlust der Brombeerflur im Plangebiet. Eine vertragliche Vereinbarung wird zum Satzungsbeschluss vorgelegt.
Für die vorgesehene verkehrliche Erschließung von der Eckernförder Straße aus, kann eine einzelne straßenbegleitende Kastanie an ihrem Standort nicht erhalten werden. Der Baum misst laut Vermessung einen Stammdurchmesser von ca. 25 cm. In Anlehnung an die Vorgaben der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 wird die zu rodende Kastanie durch einen Ersatzbaum im Plangebiet ausgeglichen.
Zum Schutz des Kleinklimas aber auch des Wasserhaushalts und der Biodiversität wird festgesetzt, dass nicht überbaubare Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Stellplätzen, Wegen und Zufahrten, als Grünflächen anzulegen sind.