Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91 der Stadt Kappeln werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße. Hierbei werden Flächen mit allgemeiner und mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz unterschieden.

Die dichte Brombeerflur, die sich mit einer Breite von ca. 15 m entlang der nordwestlichen Planbereichsgrenze befindet, ist aufgrund ihrer Dichte und ihrem Lebensraumpotential als Fläche mit besonderer Bedeutung einzuordnen. Gerodet werden an dieser Stelle ca. 1.025 m² ruderale Brombeerflur. Die Ausgleichsnotwendigkeit ergibt sich aus der zeitlichen Wiederherstellbarkeit der verlorengegangenen Werte und Funktionen. Bei Ruderalfluren wird von einer kurzfristigen Wiederherstellbarkeit der Funktionen und Werte ausgegangen, weswegen für die Eingriffe ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 bereitzustellen ist. Daraus ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 1.025 m².

Bei der übrigen Eingriffsfläche handelt es sich aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz. Seltene Böden liegen nicht vor. Der Runderlass unterscheidet hier bei der Ausgleichsnotwendigkeit für Bodenversiegelungen zwischen versiegelten und wasserdurchlässigen Oberflächenbelgen. Für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge wird demnach ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 notwendig. Für wasserdurchlässige Oberflächenbeläge ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,3 zu erbringen.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Neuversiegelungen im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebietes, eines Sondergebietes ‚Wohnmobilstellplatz‘ sowie einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erwarten. Zudem soll eine Fläche für Ver- und Entsorgung als Müllsammelstelle ausgewiesen werden.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ist eine Grundflächenzahl von 0,4 (= 40 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf in den Baufeldern 1 und 3 z.B. für Nebenanlagen und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 60 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Für das Baufeld 2 wird eine Festsetzung getroffen, dass eine Überschreitung der GRZ um bis zu 100 % für Nebenanlagen und Zufahrten gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig ist. Das Baufeld 2 wird daher mit einer maximalen Versiegelung von 80 % in der Bilanzierung berücksichtigt.

Im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ sind für sanitäre Einrichtungen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung zwei Baufenster ausgewiesen. Die überbaubare Grundfläche wird auf 100 m² bzw. 130 m² festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes wird eine öffentliche Verkehrsfläche geschaffen, die das Wohngebiet und den Wohnmobilstellplatz mit der südwestlich verlaufenden Eckernförder Straße verbindet. Die neu entstehende öffentliche Verkehrsfläche wird eine Größe von ca. 1.095 m² aufweisen. Die neu herzustellende Verkehrsfläche wird als vollständige Versiegelungen gewertet. Nahe der Zufahrtstraße wird zum eine Fläche für Ver- und Entsorgung als Müllsammelstelle festgesetzt.

Insgesamt ergibt sich damit für den Planbereich eine Versiegelung von 5.555 m²:

Gesamtfläche Versiegelung

Baufeld 1 und 3 (max. Versiegelung 60 %) 4.390 m² 2.635 m²

Baufeld 2 (max. Versiegelung 80 %) 1.955 m² 1.565 m²

Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ (230 m²) 230 m² 230 m²

Öffentl. Verkehrsfläche neu (100 %) 1.095 m² 1.095 m²

Ver- und Entsorgung - Müll (100 %) 30 m² 30 m²

Max. Flächenneuversiegelung ca. 5.555 m²

Da die Fläche der Brombeerflur in die Bilanzierung der Versiegelung mit einbezogen wird, sind bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 bereits 1.025 m² Ausgleich zu erbringen. Für die übrigen Versiegelungen, die im Bereich des Intensivgrünlandes erfolgen, wird das Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 berücksichtigt. Dies führt zu einem zusätzlichen Ausgleichserfordernis von (5.555 m² - 1.025 m²) x 0,5 = 2.265 m².

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen für die als Müll- und Feuerwehrumfahrt geplante Privatstraße im nördlichen Plangebiet und die Zufahrten, Stellplätze und Fahrgassen im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien vor. Die Privatstraße weist eine Fläche von ca. 350 m² auf. Im Sondergebiet ist eine Überschreitung der überbaubaren Grundfläche von 230 m² für Zufahrten und Stellplätze bis max. 4.500 m² zulässig. Daraus ergibt sich im Plangebiet eine wasserdurchlässig befestigte Fläche von 350 m² + (4.500 m² - 230 m²) = 4.620 m². Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 führt das zu einem zusätzlichen Ausgleichserfordernis von 1.386 m².

Entsprechend der Bilanzierung werden für die Eingriffe insgesamt 4.676 m² Ausgleichsfläche notwendig:

Dichte Brombeerflur (1 : 1) 1.025 m²

Versiegelte Oberflächenbeläge (1 : 0,5) 2.265 m²

Wasserdurchlässige Oberflächenbeläge (1 : 0,3) 1.386 m²

Gesamt 4.676

Der Ausgleich wird über das Ökokonto mit dem Aktenzeichen 661.4.03.038.2019.00 erbracht. Das gewählte Ökokonto beinhaltet Strukturen, die Lebensräume für heimische Brutvögel bieten. Dies erfolgt im Hinblick auf den Verlust der Brombeerflur im Plangebiet. Eine vertragliche Vereinbarung wird zum Satzungsbeschluss vorgelegt.

Für die vorgesehene verkehrliche Erschließung von der Eckernförder Straße aus, kann eine einzelne straßenbegleitende Kastanie an ihrem Standort nicht erhalten werden. Der Baum misst laut Vermessung einen Stammdurchmesser von ca. 25 cm. In Anlehnung an die Vorgaben der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 wird die zu rodende Kastanie durch einen Ersatzbaum im Plangebiet ausgeglichen.

Zum Schutz des Kleinklimas aber auch des Wasserhaushalts und der Biodiversität wird festgesetzt, dass nicht überbaubare Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Stellplätzen, Wegen und Zufahrten, als Grünflächen anzulegen sind.

3.9 Immissionsschutz

Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde durch das Büro für Akustik Busch aus Kronshagen im November 2020 ein Schalltechnisches Gutachten zu den Immissionen aus den benachbarten Gewerbebetrieben und der Bundesstraße 203 erstellt.

Für die Bauleitplanung soll der Nachweis geführt werden, dass durch die Schallimmissionen der vorhandenen bzw. geplanten Betriebe und Anlagen sowie der Verkehrswege die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung als auch die Anforderungen der TA Lärm /2/ an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Gewerbelärm

Die Untersuchungen zum Gewerbelärm im Plangebiet ergaben, dass unter Berücksichtigung der folgenden Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen der DIN 18005 /3/ und der TA Lärm /2/ für Allgemeines Wohngebiet (WA) tagsüber im gesamten Plangebiet und nachts im für die Bebauung vorgesehenen Bereich nordwestlich der in Anlage 6 dargestellten 40 dB(A)-Isophone unterschritten bzw. eingehalten werden:

  • Mindestens 3 m hohe Lärmschutzwand zwischen geplantem Allgemeinen Wohngebiet (WA) und geplantem Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO),
  • Mindestens 2,7 m hohe Lärmschutzwand entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO).
  • Einhaltung der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO); maximal bis zu zwei An- bzw. Abfahrten pro Nachtstunde wären jedoch möglich.

Die Lage der Lärmschutzwände an der nordwestlichen und südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO) ist in Anlage 2.1 dargestellt. Nähere Hinweise zur Ausführung der Lärmschutzwände werden in Abschnitt 4.) aufgeführt.

Die Anforderungen der TA Lärm /2/ an Maximalpegel können so tagsüber im gesamten Plangebiet erfüllt werden, da der um 30 dB angehobene Immissionsrichtwert eingehalten bzw. unterschritten wird.

Nachts kann es durch das Zuschlagen von Kfz-Türen im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO) im südlichen Baufeld des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) zu Überschreitungen des um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwertes kommen. Daher sollten schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 /6/ oberhalb des 1. Obergeschosses südöstlich der in Anlage 9 dargestellten 60 dB(A)-Isophone keine öffenbaren Fenster besitzen.

Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein.

Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.

Verkehrslärm

Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergaben, dass im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) abhängig von der Geschosshöhe im Randbereich überschritten und in der Mitte des Plangebietes eingehalten wird (siehe Anlage 7.1, 7.3, 7.5.). Ab dem 3. Obergeschoss wird der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags im Plangebiet überwiegend überschritten (siehe Anlage 7.6 und 7.7). Nachts wird der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) in allen Geschossen überschritten.

Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 59 dB(A) tagsüber wird im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) in allen Geschossen eingehalten. Nachts wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 49 dB(A) in Erdgeschosshöhe im Randbereich überschritten und in der Mitte des Plangebietes eingehalten (siehe Anlage 7.2). Ab dem 1. Obergeschoss wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 49 dB(A) im gesamten Plangebiet überwiegend überschritten (siehe Anlage 7.4).

Um gesunde Wohnverhältnisse im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sicherzustellen, sind zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz notwendig. Da bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf bei nächtlichen Beurteilungspegeln über 45 dB(A) häufig nicht mehr möglich ist, müssen schutzbedürftige Schlafräume so gestaltet werden, dass

  • der Raum mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet wird oder
  • die Fenster mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet sind.

Im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sollten ferner hausnahe Außenbereiche wie zum Beispiel Terrassen und Balkone abgeschirmt von der B 203 und der Eckernförder Straße angeordnet werden. [Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien, Schallschutzwände oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.] Ggf. können Schallschirme vor Terrassen, Balkonen und Dachterrassen oder auch Loggien mit einer Verglasung vorgesehen werden.

Die Berechnungen zeigen ferner, dass im gesamten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO) tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) mit Berücksichtigung der folgenden Schallschutzmaßnahme unterschritten und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) überwiegend überschritten wird (siehe Anlagen 7.1 und 7.2):

  • Mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO).

Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /4/ von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts werden im gesamten Bereich des geplanten Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO) unterschritten.

Außenlärm

Die Berechnungen ergaben, dass die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 zwischen 58 dB(A) und 68 dB(A) betragen (siehe Anlage 8.1 bis 8.5). Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 30 dB(A) und 38 dB(A).

Die Anforderungen der DIN 4109 /6/ an Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen werden in der Regel bei einwandfreier Ausführung mit marktüblichen Wärmeschutzfenstern bis zu einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 60 dB(A) erfüllt.

Festsetzungsvorschläge

Zum Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm sind im Plangebiet die folgenden Schallschutzmaßnahmen nötig:

  • Mindestens 3 m hohe Lärmschutzwand zwischen geplantem Allgemeinen Wohngebiet (WA) und geplantem Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO),
  • Mindestens 2,7 m hohe Lärmschutzwand entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO),
  • Mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO),
  • Einhaltung der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO); maximal bis zu zwei An- bzw. Abfahrten pro Nachtstunde wären jedoch möglich,
  • keine öffenbaren Fenster bei schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 /6/ oberhalb des 1. Obergeschosses südöstlich der in Anlage 9 dargestellten 60 dB(A)-Isophone. Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein. Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.

Die Lage, Länge und Höhe der nötigen Lärmschutzwände ist der Anlage 2.1 zu entnehmen.

Festsetzungen bedürfen grundsätzlich einer städtebaulichen Begründung im Sinne des § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) /8/ und sind auf ein Minimum zu begrenzen. Im § 9 des BauGB /8/ nicht vorgesehene Sachverhalte wie z. B. Nutzungsbeschränkungen im Nachtzeitraum oder organisatorische Schallschutzmaßnahmen können nach sachverständiger Kenntnis in Bebauungsplänen nicht festgesetzt werden. Sie sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls zur Auflage zu machen.

Es wird vorgeschlagen, im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) die in Anlage 9 dargestellte 60 dB(A)-Isophone darzustellen und den Bereich südlich dieser Isophone als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB /8/) auszuweisen und zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Gewerbelärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz der Nachtruhe dürfen südlich der 60 dB(A)-Isophone ab einer Höhe von 5 m keine öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen angeordnet werden.

Es wird ferner vorgeschlagen, das Plangebiet im Bereich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB /8/) auszuweisen und zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz der Nachtruhe müssen Fenster von Schlafräumen und Kinderzimmern mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden. Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein. Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.

Des Weiteren wird vorgeschlagen im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) für hausnahe Außenbereiche wie zum Beispiel Terrassen und Balkone folgende Festsetzung aufzunehmen:

Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone müssen auf der zu der B 203 und zu der K 123 abgewandten Gebäudeseite bzw. ohne Sichtverbindung zur B 203 und zur K 123 angeordnet werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind. [Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien, Schallschutzwände oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.]

Abschließend wird vorgeschlagen, zum Schutz von Aufenthaltsräumen von Wohnungen gegen Außenlärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können den Anlagen 7.1 bis 7.7 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 461019gkp01 vom 23.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.

Für Außenbauteile ohne Sichtverbindung zu den Verkehrswegen kann der maßgebliche Außenlärmpegel um 5 dB vermindert werden.

Die Ziele des BauGB /8/ können somit eingehalten werden.

Hinweise:

Wir schlagen vor, den geplanten Wohnmobilstellplatz nur für die temporäre Unterbringung von Wohnmobilen auszuweisen und dies in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

Saison- und Dauercamping sollte dort nicht zugelassen werden, ebenso das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen u. ä.

Die Nutzer könnten ggf. zusätzlich durch Beschilderung darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Wohnmobilstellplatz durch Geräusche belastet ist, der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) nachts überschritten werden kann und sie sich aufgrund eigener Entscheidung den erhöhten Lärmimmissionen aussetzen. Damit handeln die Nutzer dann sehenden Auges und in eigener Verantwortung.

Sollte es zu Belästigungen durch Lärmimmissionen kommen, so können die Wohnmobile durch die Nutzer umgehend verlegt werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind daher dann nicht zu befürchten.

3.10 Sonstige Hinweise

Denkmalschutz

Der überplante Bereich befindet sich in einem Archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz zu rechnen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Emissionen aus der Landwirtschaft

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Bodenschutz

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vor. Sollten jedoch bei Umsetzung der Planvorgaben der verbindlichen Bauleitplanung Bodenverunreinigungen zu Tage gefördert werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises umgehend in Kenntnis zu setzen.

Bei Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m² oder einer Bodenmenge von mehr als 30 m³ ist § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO (Landesbauordnung Schleswig-Holstein) zu beachten.

Auflagen:

  • Sinnvolle Baufeldunterteilung, um flächendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Trennung der Bereiche für Bebauung – Freiland – Garten – Grünflächen etc.
  • Schädliche Bodenverdichtungen/Befahrungen auf nicht zur Überbauung vorgesehenen Flächen vermeiden.
  • Keine Erdarbeiten, kein Befahren bei hoher Bodenfeuchte/nasser Witterung.
  • Ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung
  • Sinnvolles Bodenmanagement
  • Bodenzwischenlagerung: sauber getrennt nach humosem Oberboden und Unterboden in profilierten und geglätteten Mieten. Maximale Mietenhöhe 2 m.
  • Ordnungsgemäßes und schadloses Wiederverwerten des auf dem Baufeld verbleiben-den Bodenmaterials und Verwerten des überschüssigen Materials. Beachtung der DIN 19731.
  • Mutterboden, der nicht als Oberboden auf dem Baufeld verwertet werden kann, ist auf landwirtschaftliche Flächen aufzubringen oder in anderen Bereichen wieder als Mutterboden zu verwenden. Mutterboden darf nicht zur Auffüllung von Bodensenken o. Ä. genutzt werden. Für die landwirtschaftliche Aufbringung ist ein Antrag auf Aufschüttung bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
  • Anlage von Baustraßen und Bauwegen nach Möglichkeit nur dort, wo später befestigte Wege und Plätze liegen. Vor der Anlage von Bauwegen ist der humose Oberboden zu entfernen und zwischen zu lagern. Beim Rückbau von temporären Bauwegen muss der gesamte Wegeaufbau entfernt und danach der natürliche Bodenaufbau wiederhergestellt werden. Entstandene Unterbodenverdichtungen sind zu lockern.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Kappeln zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Auch Zufallsfunde von Munition sind nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Vor Beginn der Tiefbaumaßnahmen wie z.B. Baugruben / Kanalisation / Gas / Wasser / Strom und Straßenbau ist die überplante Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes

Nach § 82 Abs.1 Nr. 3 LWG gibt es in einer Entfernung bis zu 150 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers Bauverbote. Hier dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Das geplante „Allgemeine Wohngebiet“ grenzt unmittelbar an die 150 m - Bauverbotszone des Steilufers an der Schlei.

Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet auf einer topographischen Höhe oberhalb NHN + 10,00 m und somit außerhalb des hochwassergefährdeten Bereiches. Die Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes sind gewahrt.

Belange der Schifffahrt

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der derzeit gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.

Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Lübeck daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

Da das geplante Bauvorhaben unmittelbar an der Bundeswasserstraße Schlei liegt, bezieht sich die Forderung, Errichtung von Leuchtreklamen auch auf die Baustellenbeleuchtung.

Versorgungsleitungen

In dem gesamten geplanten Bereich liegen Versorgungsleitungen der Schleswig-Holstein Netz AG. An der westlichen Seite, parallel zur Eckernförder Stra0e liegt eine Erdgasleitung und mehrere Mittelspannungskabel Die Mittelspannungskabel liegen auch im südlichen Randbereich des Bebauungsplanes. Die genaue Trassenlage muss geprüft werden; eine Umlegung ist nicht auszuschließen.

Belange der Landesvermessung

Es wird auf den Schutz von Vermessungsmarken nach § 8 sowie auf den Schutz von Grenzmarken nach § 18 Abs. 5 aufgrund des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG) vom 12.05.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) hingewiesen.