Gemäß § 81 LWG bedürfen u.a. die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützenden Bewuchs, die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden, die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null, mindestens jedoch innerhalb von 200 m Entfernung von der Uferlinie einer Ausnahmegenehmigung der unteren Küstenschutzbehörde.
Darüber hinaus besteht die Regelung, dass die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer nach § 80 LWG genehmigungspflichtig sind.
Folgende küstenschutzrechtliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 93 liegen vor:
- Änderung von Steganlagen und Errichtung von drei Plattformen (davon eine außerhalb des Plangeltungsbereiches der B-Planes Nr. 93),
- Errichtung von zwei Funktionsgebäuden (Hafenmeistergebäude und Sanitärgebäude).
Für das Bistro ist ebenfalls eine küstenschutzrechtliche Genehmigung nach § 80 LWG erforderlich.
Die Schlei ist durch die Ostsee hochwassergefährdet. Zur Minimierung der Hochwassergefahren kann eine Genehmigung des Bistros durch Einhaltung unter anderem folgender küstenschutzrechtlicher Auflagen und Bedingungen in Aussicht gestellt werden:
- Das Bistrogebäude ist auftriebssicher zu verankern.
- Sturmflutwarnungen für die deutsche Ostseeküste werden durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie herausgegeben und im Rundfunk bekannt gegeben, meistens in Verbindung mit dem Wetterbericht. Bei aktuellen Sturmflutwarnungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind unter www.sturmflutwarnungen.de die zu erwartenden Wasserstände abzufragen.
- Das Bistrogebäude ist ab vorhergesagtem Wasserstand von 1,50 m über mittlerem Wasserstand mit steigender Tendenz (schwere Ostsee-Sturmflut) zu räumen und gegen Zutritt zu sichern.
- Eine Wohnbelegung, auch kurzfristig, ist nicht zulässig.
- Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist nur gestattet, wenn die Behälter gegen Auslaufen, Verrutschen und Aufschwimmen gesichert sind.
In der Zeit vom 01.10. bis 15.04. eines jeden Jahres besteht erhöhte Gefahr von Hochwasserereignissen. Es wird empfohlen, in diesem Zeitraum die Aufstellfläche für Fahrräder nicht zu belegen oder die Fläche außerhalb des Hochwasserrisikogebietes zu planen. Darüber hinaus besteht die Gefahr von Sommerhochwasserereignissen. Auch hier sollte gewährleistet werden, dass im Falle eines Sommerhochwassers die abgestellten Fahrräder schnellstens aus dem Gefahrenbereich entfernt werden können.
Darüber hinaus sollte jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von gefährdeten Personen durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnahmen seitens der Stadt Kappeln und Dritter sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern sollte entsprechende Berücksichtigung finden.