5.13.2.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biotope einschließlich Artenschutz
Geschützte Biotopflächen
Knicks
Es erfolgt eine Beseitigung gesetzlich geschützter Knicks:
Der zentral in Ost-West-Richtung verlaufende Knick mit einzelnen Überhältern (Rotbuche, Weißbuche und Eichen bis zu Stammdurchmesser 0,5 m) über eine Länge von 387 m entfällt, da mittig im Gewerbegebiet keine Funktion für einen Knick gewährleistet werden kann. Weiterhin kommen hinsichtlich Beseitigung zwei erforderliche Durchfahrten in den Knick am Nordrand im Verlauf der Straße An der Straßenmeisterei über 15 m im Westen mit einer hier stehenden Eiche 0,60 m Stammdurchmesser) und 11 m im Osten hinzu. Die Knickdurchbrüche werden durch Schließung von zwei bestehenden Durchfahrten zur K 43 anteilig kompensiert bzw. in der Auswirkung minimiert.
Somit ergibt sich eine entfallende Knicklänge über insgesamt 413 m. Bei einem Ausgleichsansatz von 1:2 ergeben sich 826 m Knickneuanlage.
Der Knick begleitend zur K 43 (Straße Kirchtor) bleibt erhalten und wird um einen 3 m Knickschutzstreifen ergänzt, zwei bestehende Lücken (Feldzufahrten) über zusammen 10 m (vgl. Bestandskarte) werden geschlossen.
Der Knick am Nordrand südlich zur bestehenden Gewerbegebietsstraße bleibt bis auf die vorgenannten zwei Durchfahrten erhalten. Auch hier kommt ein 3 m breiter Knickschutzstreifen zur Gewerbenutzung auf der Südseite, während auf der Nordseite bis an den Straßenrand ein derartiger Abstand bereits vorliegt. Vorgenannter Knick wie der Knick begleitend zur K 43 grenzen allerdings beide einseitig an Gewerbegebiet und auf der anderen Seite an Straßen und liegen insofern nicht angrenzend zu Agrar- oder Naturlandschaft.
Dies verhält sich anders bei dem Grenzknick am Südrand, da hier Maßnahmenflächen des Naturschutzes (bzw. Ausgleich) Obstbaumwiese mit Schafbeweidung und weiter östlich Sukzession- und Waldfläche angrenzen. Auch hier wird ein 3 m Knickschutzstreifen festgesetzt, der am Standort der das Landschaftsbild prägenden Alteiche (Stammdurchmesser 1,20 m) den Traufbereich plus 1,5 m aufweist.
Durch die vorgesehene, maximal zulässige Gebäudehöhe von 12 m ergibt sich vom Knickfuß gemessen ein Gebäudeabstand über 12 m zur Baugrenze, so dass demzufolge der Abstand 1 H (= Gebäudehöhe) gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 eingehalten wird.
Dieser Abstand ist im Südosten zu dem hier gesetzlich festgelegten Wald mit 30 m erheblich größer und ebenfalls bei den Anbauverbotszonen zur Auffahrt der A 21 an der Ostseite wie auch der K 43 an der Westseite.
Beseitigung von Einzelbäumen oder anderweitigen Gehölzen
Es erfolgen die mit der beschriebenen Knickbeseitigung verbundenen Beseitigungen der Überhälter, für die die neu im Verlauf der Planstraße festgelegten 16 Bäume (Stieleiche Querkus robur, Winterlinde Tilia cordata, Feldahorn Acer campestre) im Stammumfang 14/16 cm innerhalb Baumscheiben von zumindest 6 m2 und Anfahrschutz gesetzt werden. Darüber hinaus sind keine Gehölzbeseitigungen erforderlich.
Voraussetzung ist allerdings, dass bei Bauarbeiten im Umfeld vorhandener Bäume, deren Traufbereich plus angrenzend Erdarbeiten für Leitungsverlegungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Materialiendepots, Aktionsbereich von Baumaschinen etc.) ausgeschlossen bleiben oder bei randweiser Betroffenheit besondere Maßnahmen gemäß DIN 18920 getroffen werden. Es sollen hier auch keine weitergehende Flächenversiegelung für Stell- und Lagerplätze oder anderweitige bauliche Maßnahmen wie Leitungsverlegung erfolgen.
Artenschutzausgleich
Das BNatSchG regelt in der Eingriffsregelung § 15 Eingriffe in Natur und Landschaft, darunter auch für zulässige Eingriffe für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach Vorgaben des BauGB zulässig sind.
BNatSchG § 44 Abs. 1 legt die Zugriffsverbote fest. Daraus ergeben sich auch erweiterte Zugriffsverbote für streng geschützte Arten sowie für besonders geschützte Arten.
Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot des BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. BNatSchG § 44 Abs. 5 benennt weiterhin genaue Verfahrensweisen zum Umgang, auf deren ausführliche Wiedergabe hier verzichtet wird (vgl. auch den Artenschutzfachbeitrag vom März 2021 und Ergänzung der Amphibienkartierung).
Es entfallen in Folge der Planung intensiv genutzte, mit einem zentral verlaufenden Knick gegliederte Agrarhabitate zugunsten von intensiv genutzten und im Kernbereich weitgehend überbauten Gewerbeflächen mit an drei Seiten umgebenden 3 m breiten Knickschutzstreifen. Somit führt dies zu einer völligen Veränderung bisheriger Habitate mit Störungen für angrenzende Biotope.
Eine Beseitigung des bisherigen RRB-Gewässers kann ohne hier in einem Vorkommen überprüfte bzw. hieraus festgestellte streng geschützte Amphibienarten erfolgen. Das neu geplante RRB wird vermutlich durch den dortigen Sandboden überwiegend eine trocken liegende Versickerungsmulde sein und kommt als Habitat für Amphibien künftig nur bedingt in Frage. Erst nach Regelung der Amphibienausgleichsmaßnahme kann das bisherige RRB verfüllt werden.
Im Hinblick auf die entfallenden Fledermausquartiere ist eine Anbringung von 10 Ersatzfledermausquartierkästen als CEF-Maßnahme rechtzeitig in der Sommersaison vor der Gehölzbeseitigung im Zeitraum zwischen Oktober und Februar, wie im Artenschutzfachbeitrag beschrieben, vorgesehen. Weiterhin ist aufgrund betroffener Habitatstrukturen in Überhälterbäumen für den Zeitraum der Knickbeseitigung eine Frist von Dezember bis Januar einzuhalten.
Im Hinblick auf den betroffenen Lebensraum des Neuntöters ist für diese Vogelart eine Fläche über 2.000 m2 mit locker angeordneten Gehölzstrukturen und durchwachsenen Wiesenanteilen bereitzustellen. Dies kann durch Biotopaufwertung über Pflanzung von Dornengehölzen in der südwestlich am Waldrand gelegenen Wiese hergestellt werden. Auch diese Pflanzung sollte rechtzeitig vor einer Beseitigung der Knicks erfolgen.
Summe Ausgleichsflächenbedarf für das Schutzgut Tiere = unterschiedliche Maßnahmen