Planungsdokumente: Gemeinde Stolpe - 1. Änderung und Ergänzung Bebauungsplan Nr. 14 "Erweiterung Gewerbegebiet"
Begründung
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.
Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend werden vier 'Gewerbegebiete' (GE 1, GE 2, GE 3 und GE 4) gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen, die vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Die Differenzierung der Gebiete entspricht der Gliederung des Schallgutachtens. Das GE 1 des Schallgutachtens wird in zwei Teilbereiche unterteilt, woraus die Gliederung in GE 1 und GE 1 a, anstelle eines GE 5, resultiert. Im GE 1 a ist ausschließlich ein freistehender Werbepylon für die innerhalb des Gewerbegebietes angesiedelten Betriebe mit einer maximalen Höhe von 70 m über NHN zulässig.
Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO:
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe;
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
Ausnahmsweise zugelassen werden können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und wenn sie für den Betriebsablauf unverzichtbar erforderlich sind;
- Anlagen für gesundheitliche Zwecke.
Einzelhandelsbetriebe sind innerhalb des Gewerbegebietes vom Grundsatz her ausgeschlossen. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben erfolgt auf Grundlage der Ziffer 2.8 (11) Landesentwicklungsplan (LEP). Es handelt sich um das Ziel der Raumordnung, dass zur Sicherung des landesplanerischen Ziels eines gestuften Versorgungssystems an dafür geeigneten Standorten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, insbesondere mit Ausweisung gewerblicher Bauflächen, Festsetzungen getroffen werden sollen, die eine dem oben genannten landesplanerischen Ziel zuwiderlaufende Entwicklung durch sukzessive erfolgende Einzelhandelsansiedlungen (Einzelhandelsagglomerationen) ausschließen.
Von dem festgesetzten grundsätzlichen Ausschluss werden allerdings Ausnahmen zugelassen.
So sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von max. 250 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche ausnahmsweise zulässig, wenn sie
- nicht mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs handeln,
- in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und
- diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Ziel der Festsetzung ist die Ansiedlung von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben, um das Arbeitsplatzangebot in der Gemeinde zu erhöhen und ausreichende Flächen, insbesondere auch zur Umsiedlung städtebaulich störender Betriebe, zur Verfügung stellen zu können. Diesen Betrieben soll jedoch als untergeordnete Nebeneinrichtung Gelegenheit gegeben werden, ihre Produkte an Endverbraucher zu verkaufen (Direkt-Vermarktung). Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass sich z. B. keine Baumärkte im Plangebiet ansiedeln. Solche Handelseinrichtungen sollen in oder an den Ortslagen platziert werden, wo sie das wohnungsnahe Versorgungsangebot stärken und ergänzen.
Da Überlegungen bestehen, im Plangebiet eine Rettungswache anzusiedeln, sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
Außerdem ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Dem vielfach vorgetragenem Wunsch zahlreicher Gewerbetreibender, selbst in unmittelbarer Nähe zur Betriebsstätte Wohnung nehmen oder für eine betriebswichtige Person bereitstellen zu können, soll damit im Ausnahmefall entsprochen werden, wenn diese für die Betriebsabläufe unverzichtbar erforderlich sind. Die Unterbringung soll dabei nicht die Qualität von sonstigem Wohnen erreichen, sondern erkennbar nur in betrieblichem Zusammenhang stehen.
Die ansonsten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke und Tankstellen sowie die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke und Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und Anlagen für kirchliche, kulturelle und Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sollten zentral innerhalb des Siedlungsgebietes angesiedelt werden, um die dortige Infrastruktur zu ergänzen und kurze Wege für die Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Zudem sind Sportanlagen flächenextensive Nutzungen. Das hier vorgesehen Baugebiet soll aber der intensiven Nutzung durch Gewerbebetriebe vorbehalten bleiben. Ihre Lage in einem abseits gelegenen Gewerbegebiet wäre kontraproduktiv für die Ortsentwicklung und würde unnötigen Verkehr verursachen.
Tankstellen widersprechen hinsichtlich ihrer teilweise extensiven Platzansprüche und ihres Erscheinungsbildes den Schutzansprüchen und Zielsetzungen der hiesigen Planung. Gleichzeitig ist durch die Ansiedlung von Tankstellen eine Zunahme des Verkehrs zu befürchten. Der Standort mit 'Sackgassenlage' erscheint für eine Tankstelle ungeeignet.
Ebenso sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um einen Attraktivitätsverlust des Gebietes zu vermeiden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten findet seine Ursache darin, dass bereits eine einzelne dieser Anlagen indirekt wirksame Nachbareffekte auslösen kann, die angrenzende Nutzungen beeinträchtigen. Oft sehen sich insbesondere Dienstleistungsbetriebe und Freiberufler nach anderen Standorten um bzw. ziehen die Ansiedlung in der Nähe einer Vergnügungsstätte erst gar nicht in Betracht.
Unter dem Begriff 'Vergnügungsstätte' im städtebaulichen Sinne fallen im Wesentlichen fünf Gruppen von unterschiedlicher Vergnügungsweise:
- Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen;
- Diskotheken;
- Spiel- und Automatenhallen;
- Wettbüros und
- Swinger-Clubs.
Gaststätten mit gelegentlichen, unter Umständen auch regelmäßigen Tanzveranstaltungen (z. B. einmal im Monat) sind städtebaurechtlich nicht als Vergnügungsstätten einzustufen und somit zulässig.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen Einfluss genommen. Für das Gewerbegebiet wird aufgrund des Flächenbedarfs für Gebäude, Hallen sowie Verkehrs-, Rangier- und Stellplatzflächen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt.
Die großzügig dimensionierten Baufenster werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl begrenzt. Die Großzügigkeit der Baufenster liegt darin begründet, genügend Spielraum für die Errichtung der Gebäude unterschiedlicher Nutzungen zur Verfügung zu stellen.
Weiterhin wird das Maß der baulichen Nutzung durch die maximal festgesetzte Gebäudehöhe begrenzt. Die maximale Gebäudehöhe (GH) baulicher Anlagen beträgt 12,00 m. Bezugspunkte sind die sich aus der Planzeichnung ergebenden Ist-Geländehöhen über NHN, die textlich als Bezugspunkte gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO festgesetzt sind. Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen beziehen sich auf den jeweils dem Bauvorhaben nächst gelegenen Höhenbezugspunkt.
Es ist die abweichende Bauweise (a) festgesetzt, d. h., es dürfen Gebäude errichtet werden, die länger als 50 m sind.
Da das Plangebiet aufgrund seiner Lage unmittelbar an der Autobahn vorwiegend für flächenintensive Gewerbebetriebe vorbehalten sein soll und um eine Teilung von Grundstücken zu Wohnzwecken nahezu unmöglich zu machen, ist für einen Großteil des Plangebietes eine Mindestgrundstücksgröße festgesetzt. Die Mindestgröße der Baugrundstücke im GE 1, GE 2 und GE 4 beträgt 2.000 m².
In gestalterischer Hinsicht sind drei örtliche Bauvorschriften aufgenommen worden. Diese betreffen Dächer, Solar- und Photovoltaikanlagen und Werbeanlagen.
Sämtliche Dächer innerhalb des Plangebietes sind wahlweise mit
- dauerhafter und flächendeckender Dachbegrünung mit einem Wasserspeichervermögen von mindestens 10 l/m² auszustatten,
- mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auszurüsten, die die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten,
- mit einer Kombination aus den beiden vorgenannten Spiegelstrichen zu versehen.
Bei üblichen Dächern ohne Begrünung wird der Großteil des anfallenden Niederschlagwassers abgeleitet, während bei begrünten Dächern ein Großteil auf den Dächern verbleibt. Dort wird es zum großen Teil gespeichert sowie durch Verdunstung wieder an die Luft abgegeben. Weitere positive thermische Effekte bringt eine Dachbegrünung bei Spitzentemperaturen im Sommer und im Winter. Temperaturen und Temperaturschwankungen auf Gründächern fallen deutlich moderater aus, als auf Referenzdächern, die mit Kies oder Bitumen bedeckt sind. Zusätzlich bieten begrünte Dächer dauerhafte Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Rast-, Futter-, Nist- und Brutgelegenheiten benötigen, und tragen damit zur Artenvielfalt innerhalb der bebauten Bereiche bei.
Solar- und Photovoltaikanlagen sind auch zulässig parallel angebracht auf den Wandflächen von Gebäuden. Freiflächenanlagen sind ebenso unzulässig wie die Dach- und/oder Wandflächen überkragende Anlagen. Mit der Möglichkeit, Solar- und Photovoltaikmodule an Fassaden und auf Dächern zu montieren, besteht eine angemessene Möglichkeit, regenerative Energiegewinnung zu betreiben.
Im GE 1a ist innerhalb des Baufensters ein Werbepylon für die innerhalb des Gewerbegebietes angesiedelten Betriebe mit einer maximalen Höhe von 70 m über NHN zulässig. Ansonsten dürfen Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung angebracht bzw. aufgestellt werden und die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überragen. Es sind ausschließlich selbstleuchtende, nicht leuchtende oder angestrahlte Werbeanlagen zulässig. Unzulässig sind blinkende Werbeanlagen sowie Laufschriften. Dies gilt auch für den Werbepylon.
3.2 Grünordnung
Das Plangebiet wird gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt und ist von Knicks eingefasst und z. T. durchzogen. Es ist vorgesehen, die randlichen Knicks im Plangebiet größtenteils zu erhalten. Zum Schutz der Knicks erhalten diese einen 3,0 m breiten Knickschutzstreifen. Die nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG innerhalb des Plangebietes geschützten Knicks sind zu erhalten und dürfen nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden. Innerhalb der festgesetzten Knickschutzstreifen ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art. Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 kann ein Knick als unbeeinträchtigt beurteilt werden, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Für bauliche Anlagen wird hier 1 H (H = Höhe baulicher Anlagen) als Abstand empfohlen, mindestens aber 3 m ab Knickwallfuß. Es wird eine Gebäudehöhe (GH) von 12,00 m festgesetzt. Der Mindestabstand ist durch die Knickschutzstreifen gewahrt. Außerdem haben die Baugrenzen einen ausreichenden Abstand zum Knickwallfuß 12,00 (3,00 m Schutzstreifen, 9,00 weitere Meter Abstand zur Baugrenze), so dass demzufolge der Abstand 1 H eingehalten wird. Die Knicks können gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 daher als unbeeinträchtigt beurteilt werden. Ein Ausgleich für eine Beeinträchtigung wird demnach nicht erforderlich.
Im Süden außerhalb des Plangebietes stockt eine Eiche. Zum Schutz der Eiche wurden der Knickschutzstreifen im Bereiche des Kronentraufbereiches zzgl. 1,50 m Entwicklungsstreifen erweitert, um die Bereiche von Versiegelungen freizuhalten und eine Beeinträchtigung des Einzelbaumes zu vermeiden.
Um eine Zufahrt zum Gewerbegebiet mit einer Ringerschließung zu erhalten, werden zwei Knickdurchbrüche im Norden für die künftige Planstraße erforderlich. Im Westen ist ein Knickdurchbruch von ca. 15,00 m und im Osten von 11,00 m erforderlich. Zusätzlich verläuft mittig durch das Plangebiet von Osten nach Westen ein ca. 387 m langer Knick. Dieser kann aufgrund der erforderlichen Platzansprüche von Gewerbebetrieben nicht erhalten werden und soll ebenfalls beseitigt werden. Zudem wären erhebliche Funktionsverluste zu erwarten. Die Knickabschnitte sind entsprechend im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Es werden ca. 413 m Knick beseitigt. Insgesamt wird damit eine Knickneuanlage von ca. 826 lfd. Metern erforderlich. Die 826 lfd. Meter Ausgleichsknick werden anteilig (537 m) im Gemeindegebiet auf den Flurstücken 151, 158 und 162 der Flur 6, Gemarkung Stolpe (siehe Anlage 3) zugeordnet. Weitere 289 m werden auf dem Flurstück 15/4 der Flur 4, Gemarkung Friedensthal, Gemeinde Windeby (Kreis Rendsburg-Eckernförde) zugeordnet.
Der Ausgleich, der für das Schutzgut Boden erforderlich ist (19.445 m²), wird extern dargestellt (vgl. Kap. 5.13.4).
Im Südosten grenzt ein Wald an das Plangebiet, zu dem gemäß § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG) mit baulichen Anlagen ein Abstand von 30 m einzuhalten ist. Innerhalb des festgesetzten Waldschutzstreifens ist die Anlegung eines Regenklärbeckens vorgesehen, das das Oberflächenwasser der Planstraße und der versiegelten Flächen der Gewerbegrundstücke aufnehmen wird, während das auf den zukünftigen Gewerbegrundstücken anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen örtlich zu bewirtschaften ist. Innerhalb des festgesetzten Waldschutzstreifens ist eine Nutzung in Form von Freianlagen, als Lagerplatz oder Stellplatzanlage zulässig. Hochbauliche Anlagen sind unzulässig.
Aufgrund der bereits bestehenden Eingrünung durch die Knicks und den Wald wird keine zusätzliche Eingrünung erforderlich. Um eine Durchgrünung des Plangebietes zu gewährleisten, werden im Verlauf der Erschließungsstraße Bäume festgesetzt, die angepflanzt und erhalten werden müssen. Die Lage der Bäume ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Standorte parallel der Planstraße können, sofern dies Grundstückszufahrten oder Parkbuchten erforderlich machen, verschoben werden. Die entlang der Planstraße auf den Gewerbegrundstücken festgesetzten Einzelbäume sind als heimische Laubbäume, Hochstamm, 14 - 16 cm Stammumfang, zu pflanzen. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen. Zur weiteren Durchgrünung des Plangebietes ist festgesetzt, dass sämtliche Dächer dauerhaft und flächendeckend mit Extensivbegrünung zu versehen sind, soweit sie nicht vollständig mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ausgestattet sind. Die Begrünung kann auch mit Anlagen zur Photovoltaik kombiniert angelegt werden. Das Wasserspeichervermögen der Dachbegrünung hat mindestens 10 l/m² zu betragen. Dies schafft innerhalb des Plangebietes einen Lebensraum für Vögel und Insekten.