Planungsdokumente: Gemeinde Stolpe - 1. Änderung und Ergänzung Bebauungsplan Nr. 14 "Erweiterung Gewerbegebiet"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3 Immissionsschutz

Zur Untersuchung der Geräuscheinwirkung durch Gewerbegeräusche in der Nachbarschaft des geplanten Gewerbegebietes und den Auswirkungen durch Straßen-verkehrsgeräuschimmissionen der Bundesautobahn 21 (A 21) und der Straße Kirchtor (K 43) auf das Plangebiet, wurde vom Büro ALN Akustik Labor Nord GmbH aus Kiel am 18. Dezember 2020 eine entsprechende Schalltechnische Untersuchung erstellt.

In der schalltechnischen Untersuchung wird zur Sicherstellung ausreichenden Schallschutzes in der Nachbarschaft bezüglich Gewerbegeräuschen auf das Instrument der Emissionskontingentierung aus der DIN 18005 mit Verweis auf die DIN 45691 zurückgegriffen. Für das geplante Gewerbegebiet erfolgt die Festsetzung von Emissionskontingenten LEK. Im späteren Genehmigungsverfahren für konkrete Bauvorhaben ist in einer detaillierten Untersuchung nach TA Lärm die Vereinbarkeit mit den getroffenen Festsetzungen nachzuweisen. Für die Festlegung der Emissionskontingente LEK des Plangebietes ist eine Berücksichtigung der Vorbelastung außerhalb des Plangebietes notwendig. In vorliegender Untersuchung werden die Regelungen der DIN 45691 zur Ausbreitungsrechnung angewandt und die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 zur Beurteilung herangezogen.

Für das geplante Gewerbegebiet erfolgt eine Unterteilung in Teilflächen (GE 1, GE 2, GE 3 und GE 4), um eine differenzierte Kontingentierung zu ermöglichen. Für die geplanten Gewerbeflächen innerhalb der 1. Änderung und Ergänzung des B-Plans Nr. 14 werden tagsüber Emissionskontingente von LEK = 60 dB(A)/m² (uneingeschränkte Gewerbegebiete nach DIN 18005) festgelegt. Tagsüber sind keine Überschreitungen der zugehörigen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 zu erwarten.

In der Nachtzeit ist bei uneingeschränkter Gewerbenutzung nach DIN 18005 mit Überschreitungen der zugehörigen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 zu rechnen. Es ist eine Einschränkung der nächtlichen Geräuschemission erforderlich. Für das weitere Vorgehen werden Regelungen der TA Lärm (Einwirkungsbereich einer Anlage) herangezogen. Für das geplante Gewerbegebiet (1. Änderung und Ergänzung des B-Plans Nr. 14) wird für die Nacht der flächenbezogene Schallleistungspegel LWA'' iterativ reduziert, sodass die von dem geplanten Gewerbegebiet ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der mindestens 10 dB unter dem entsprechenden Immissionsrichtwert liegt. Rechnerisch ergibt sich damit keine relevante Pegelerhöhung an den durch die Vorbelastung bereits ausgeschöpften Immissionsrichtwerten. Im Sinne der TA Lärm befinden sich die betrachteten Immissionsorte nicht mehr im Einwirkbereich der auf diese Weise kontingentierten Gewerbeflächen der 1. Änderung und Ergänzung des B-Plans Nr. 14.

Zulässig im Plangebiet sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle A 4.1 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).

Emissionskontingente LEK tags und nachts
TeilflächeLEK,tags dB(A)/m²LEK,nachts dB(A)/m²
GE 16030
GE 26038
GE 36055
GE 46047

Die Beurteilung der Geräuschimmissionen im Plangebiet erfolgt im Rahmen des Bauleitverfahrens nach der DIN 18005. Für die Prognose von Lärm durch Straßenverkehrslärm verweist die DIN 18005 auf die RLS-90.

Am Tage ist am östlichen Rand des Plangebiets (Teilgebiet 4) nahe der A 21 in einem Abstand von bis zu ca. 13 m zum Rand des Plangebiets mit Überschreitungen des Orientierungswertes von 65 dB(A) zu rechnen. In diesem Bereich betragen die Beurteilungspegel gerundet 66 - 68 dB(A). Die Überschreitungen betragen demnach bis zu 3 dB. Innerhalb der Baugrenzen des Plangebietes werden tags die Orientierungswerte von 65 dB(A) eingehalten.

In der Nacht ist am östlichen Rand des Plangebietes (Teilgebiet 4) nahe der A 21 in einem Abstand von bis zu ca. 100 m zum Rand des Plangebietes mit Überschreitungen des Orientierungswertes von 55 dB(A) zu rechnen. In diesem Bereich betragen die Beurteilungspegel gerundet bis zu 62 dB(A). Die Überschreitungen betragen demnach bis zu 7 dB. Innerhalb der Baugrenzen des Plangebietes werden nachts im Teilgebiet 4 in einem Abstand von ca. 50 m zur östlichen Baugrenze die Orientierungswerte von 55 dB(A) um bis zu 4 dB überschritten.

Demnach betragen die nächtlichen Beurteilungspegel in diesem Bereich 56 - 59 dB(A). Im restlichen Plangebiet wird der Orientierungswert von 55 dB(A) eingehalten. Die Rasterberechnungen bei freier Schallausbreitung zeigen weiterhin, dass die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 DIN 18005 für Gewerbegebiete (GE) von 65 / 55 dB(A) innerhalb der Baugrenzen tags gänzlich und nachts fast im gesamten Geltungsbereich unterschritten werden.

Vorliegende Untersuchung zeigt, dass im straßennahen Bereich der A 21 Überschreitungen der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 zu erwarten sind. Auf Grund der verbleibenden Richtwertüberschreitungen ist die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

Werden schutzbedürftige Räume nach DIN 4109-1:2018 errichtet, umgebaut oder erweitert, sind Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten gemäß DIN 4109-1:2018 für die in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen resultierenden Außenlärmpegel La,res zu erfüllen.

Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109:2018
RaumartGesamt bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges dB
Bettenräume in Krankenanstalten und SanatorienLa - 25
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ÄhnlichesLa - 30
Büroräume und ÄhnlichesLa - 35
Mindestens einzuhalten sind R'w,ges von 35 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien und R'w,ges von 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches, sowie Büroräume und Ähnliches.

Für zum Schlafen genutzte Räume sind im gesamten Plangebiet schallgedämpfte Lüftungselemente vorzusehen, wenn der notwendige Luftaustausch während der Nachtzeit nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Das Schalldämm-Maß des Außenbauteils darf durch Lüftungselemente nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Das Schalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils aus Wand/Dach, Fenster, Lüftungselement R'w,ges muss den Anforderungen nach der DIN 4109 entsprechen.

Für die von der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis

- bei offener Bebauung um 5 dB(A),

- bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden.

Wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der zur Ausführung kommenden Baukörper geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren, kann von den Festsetzungen unter Punkt 06.b) bis c) abgewichen werden.

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Verkehrsanbindung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Planstraße über die Straße 'An der Straßenmeisterei'. Hierfür sind entsprechende Knickdurchbrüche erforderlich. Die Straße 'An der Straßenmeisterei' mündet in die Straße 'Kirchtor / Wankendorfer Straße' (K 43). Diese führt zum einen direkt zum Autobahnzubringer 'Wankendorf/Stolpe' der Autobahn A 21 und verbindet darüber hinaus die Gemeinde Stolpe mit der Gemeinde Wankendorf.

Östlich des Plangebietes verläuft die Autobahn A 21. Hier ist ein Anbauverbot gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beachtlich. § 9 Abs. 1 FStrG sagt Folgendes aus:

"Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

  1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn […]".

Da es sich bei der Straße 'Kirchtor / Wankendorfer Straße' (K 43) um eine Kreisstraße handelt, die im Bereich des Plangebietes außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt, ist ein Anbauverbot gemäß dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) beachtlich. § 29 Abs. 1 StrWG sagt Folgendes aus:

"Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an

a) […],

b) Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m,

jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden."

Die Anbauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Um den Autofahrern, die die Planstraße verlassen, ein sicheres Einmünden in die Straße 'An der Straßenmeisterei' zu gewähren, sind Sichtflächen festgesetzt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung über 0,80 m über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten.

Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die nächsten Bushaltestellen 'Wankendorf, Friedhof' und 'Stolpe, Wiesenweg' befinden sich in ca. 500 m Entfernung. Von dort verkehrt die Buslinie 410 zwischen den Städten Bad Segeberg und Kiel über die Gemeinden Trappenkamp und Bornhöved.

Wasserversorgung

Die Gemeinde Stolpe betreibt ein eigenes Leitungsnetz für die Wasserversorgung, das in das Plangebiet verlängert werden muss. Bezogen wird das Wasser aus der Gemeinde Wankendorf.

Löschwasserversorgung

Nach § 2 BrSchG (Brandschutzgesetz) haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Merkblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden. Die erforderliche Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von mindestens zwei Stunden soll aus dem Netz der öffentlichen Trinkwasserversorgung in einem Radius von 300 m Umkreis, bezogen auf die vorhandenen und zukünftigen Gebäude, entnommen werden.

Um die vorgenannten Vorgaben einhalten und eine Rettung von Menschen nach Maßgabe des § 15 LBO jederzeit gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass eine ausreichende Anzahl an Hydranten in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr innerhalb des Plangebietes gesetzt werden.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Nach der Baugrunduntersuchung der Gesellschaft für Baugrunduntersuchungen und Umweltschutz mbH (GBU) vom 15. Juli 2020 ist eine Versickerung von Niederschlagswasser gemäß DWA-A 138 in den Sanden möglich. Aus diesem Grund ist festgesetzt, dass das Dachflächenwasser der zukünftigen Gebäude auf den Grundstücken zu versickern und nur das Hofflächenwasser abzuleiten ist. Hinzu kommt das Oberflächenwasser der Planstraße. Das Regenrückhaltebecken ist ausreichend dimensioniert, um das anfallende Niederschlagswasser der vorbenannten Flächen und des bereits nördlich der Straße 'An der Straßenmeisterei' vorhandenen Gewerbegebietes aufzunehmen.

b) Schmutzwasser

Die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über das vorhandene Kanalnetz in der Straße 'An der Straßenmeisterei'. Hierzu müssen die Kanäle in das Plangebiet verlängert werden.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Stolpe ist an das Netz der Telekom Deutschland AG und der Deutschen Glasfaser angeschlossen.

Gas und Elektroenergie

Für die Versorgung mit Gas und Elektroenergie ist die Schleswig-Holstein Netz AG zuständig.

Abfall

Für die Abfallentsorgung ist die Satzung über die Abfallwirtschaft des Kreises Plön in der Neufassung vom 05. Dezember 2019 maßgeblich.

3.5 Hinweise

Bodendenkmale

Auf der überplanten Fläche wurden am 26. November 2020 vom Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein Voruntersuchungen mit Nachweis eines relevanten archäologischen Befundes durchgeführt. Dieser wurde fachgerecht abgearbeitet. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2020 wurde das Plangebiet zur Bebauung freigeben. Dennoch ist generell im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubs verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Kreis Plön, Amt für Umwelt, anzuzeigen.

Eingriffsfristen

Die Beseitigung von Gehölzen ist aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28/29. Februar zulässig. Sollte dieser Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.

Naturschutzfachlicher Ausgleich

Als Ausgleich für die Beseitigung von insgesamt 413 m langen Knickabschnitten werden 826 m Knick neu angelegt. Die 826 m Ausgleichsknick werden anteilig (537 m) im Gemeindegebiet auf den Flurstücken 151, 158 und 162 der Flur 6, Gemarkung Stolpe (siehe Anlage 3) zugeordnet. Weitere 289 m werden auf dem Flurstück 15/4 der Flur 4, Gemarkung Friedensthal, Gemeinde Windeby (Kreis Rendsburg-Eckernförde) zugeordnet.

Als Ausgleich für die Eingriffe in das Schutzgut Boden werden 9.921 m² (entsprechen 19.445 Ökopunkten) auf dem Flurstück 8/1 der Flur 4, Gemarkung Schönhagen, Gemeinde Brodersby (Kreis Rendsburg-Eckernförde) zugeordnet.

Knickschutz

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.

Schutz des Oberbodens

Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Landwirtschaftliche Immissionen

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Anbaubeschränkungszone

Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.