3.3 Immissionsschutz
Von den an das Plangebiet grenzenden Straßen 'Elschenbek' (L 71) und 'Schützenstraße' sowie dem Buswendeplatz der 'Immanuel-Kant-Schule' wirken Immissionen in Form von Verkehrslärm auf das Plangebiet ein. Vom Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing. Volker Ziegler aus Mölln, wurde eine Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 am 22. Oktober 2019 vorgelegt. Danach liegen Teile des Plangebietes in den Lärmpegelbereichen III und IV.
An den in der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 festgesetzten Baugrenzen der Grundstücke unmittelbar an der Straße 'Elschenbek' betragen die Beurteilungspegel 58 - 61 dB(A) am Tag und 49 - 52 dB(A) in der Nacht. Die für 'Allgemeine Wohngebiete' geltenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden überschritten, bereichsweise auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Die als Grenzen für planerisches Handeln bei der Ausweisung von Gebieten mit Wohnnutzungen anzusehenden Schwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht werden aber eingehalten.
An der 'Schützenstraße' liegen die Beurteilungspegel an den Baugrenzen am Tag und in der Nacht um bis zu 3 dB(A) über den Orientierungswerten von 55 / 45 dB(A). Die als Abwägungshilfen heranziehbaren Immissionsgrenzwerte von 59 / 49 dB(A) werden eingehalten.
Die sich auf die Tagzeit beschränkende Nutzung des Buswendeplatzes an der 'Immanuel-Kant-Schule' mit 3 m hoher Lärmschutzwand löst an der südöstlichen Baugrenze des Grundstückes Schützenstraße 13 keine Überschreitung des Orientierungswertes von 55 dB(A) aus.
lm Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 sind bei baulichen Erweiterungen sowie bei Ersatz- und Neubebauungen Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmimmissionen zu treffen (passiver Schallschutz). Zum Schutz vor Außenlärm sind Aufenthaltsräume in Wohnungen innerhalb der Lärmpegelbereiche III und IV mit passivem Schallschutz zu versehen. Der passive Schallschutz muss mindestens den nachfolgend genannten Lärmpegelbereichen gemäß Tabelle 7 der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018, entsprechen:
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 | erforderliches gesamtes Schalldämm-Maß R'w, ges für Aufenthaltsräume in Wohnungen | |
III | 35 dB | |
IV | 40 dB |
Für die Außenbauteile anderer Raumarten gelten Zu- oder Abschläge gemäß Kapitel 7.1 der DIN 4109-1:2018-01. Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.
Der erforderliche hygienische Luftwechsel in Schlafräumen und Kinderzimmern ist im Lärmpegelbereich IV durch schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende - Maßnahmen sicherzustellen, sofern die Grundrissanordnung keine Fensterbelüftung an den vollständig von der Straße 'Elschenbek' abgewandten Gebäudeseiten zulässt. Das Maß der schalldämmenden Wirkung der Lüftungseinrichtungen ist auf die festgesetzten erforderlichen gesamten bewerteten Bau-SchaIIdämm-Maße abzustellen und beim Nachweis der resultierenden Schalldämmung zu berücksichtigen.
Der Nachweis der festgesetzten Schallschutzanforderungen ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben im Hinblick auf die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Verkehrsdaten, die Anordnung bzw. Stellung des Gebäudes, die Raumnutzungen sowie die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens geltenden Rechtsvorschriften nachweislich geringere Anforderungen ergeben.