Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 "für den Bereich westlich des Lehmberger Weges und nördlich des Soldatenredders" Gemeinde Brekendorf

Textliche Festsetzungen

3 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

3.1 Die Firsthöhe der baulichen Anlagen im Teilbereich (A) darf höchstens 6,50 m ab Erdgeschoss- fertigfußbodenoberkante betragen.

3.2 Die Firsthöhe der baulichen Anlagen im Teilbereich (B) darf höchstens 8,50 m ab Erdgeschoss- fertigfußbodenoberkante betragen.

3.3 Im Teilbereich (A) darf die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) max. 3,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.

3.4 Im Teilbereich (B) darf die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) max. 6,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.

4 BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

4.1 Bei der festgesetzten abweichenden Bauweise ist die Errichtung von Gebäuden nur an der Grenze zum angrenzenden Wohngrundstück zulässig.

5 HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 3 BauGB)

5.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenoberkante der baulichen Anlagen darf nicht höher als der in der Planzeichnung in dem Baufeld festgesetzten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe liegen.