3 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
3.1 Die Firsthöhe der baulichen Anlagen im Teilbereich (A) darf höchstens 6,50 m ab Erdgeschoss- fertigfußbodenoberkante betragen.
3.2 Die Firsthöhe der baulichen Anlagen im Teilbereich (B) darf höchstens 8,50 m ab Erdgeschoss- fertigfußbodenoberkante betragen.
3.3 Im Teilbereich (A) darf die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) max. 3,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.
3.4 Im Teilbereich (B) darf die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) max. 6,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.