Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 "für den Bereich westlich des Lehmberger Weges und nördlich des Soldatenredders" Gemeinde Brekendorf

Begründung

3.8.7 Schutzgut Landschaft/Ortsbild

Das Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich der ursprünglichen Ortslage Klein Brekendorf. Während in Brekendorf früher überwiegend Landwirte ansässig waren, wird die Ortschaft heute hauptsächlich als Wohnort genutzt. Vereinzelt sind Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe anzutreffen. In der Umgebung des Plangebietes dominiert eine lockere Einzelhausbebauung.

Das Plangebiet ist vom Lehmberger Weg und dem Soldatenredder aus einsehbar. Vom alten Bahndamm aus verhindern Gartengehölze die Sichtbeziehung. Die Maßstäblichkeit innerhalb des Siedlungsgefüges bleibt vom Lehmberger Weg aus gewahrt, da sich die Bebauung im Teilbereich A an die vorhandene Bebauung anpasst. Zweigeschossige Wohngebäude sind nur in den Teilbereichen B und C möglich, die 2 m bzw. 4 m tiefer liegen als Teilbereich A. Zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes werden die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen begrenzt. Dadurch wird eine gute Einbindung in das Ortsbild sichergestellt. Zur Minderung der Beeinträchtigungen aus Richtung Bahndamm sind Pflanzen innerhalb der Fläche mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern zu schützen und auf einer Breite von drei Metern zu erhalten, bestehende Lücken sind durch gleichartige Anpflanzungen zu schließen.

Die beiden starken Eichen sollen erhalten bleiben und werden in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt.

3.8.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

In der Denkmalliste des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Stand 22.04.2024) sind für Brekendorf keine Kulturdenkmale gelistet. Die Denkmalliste der unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmäler im Kreis Rendsburg-Eckernförde (Stand 13.09.2022) weist für die Gemeinde Brekendorf zwei archäologische Denkmale aus. Das Plangebiet befindet sich nicht in der Nähe dieser Denkmale sowie außerhalb von archäologischen Interessengebieten.

Die innerhalb des Plangebietes befindliche nördliche Doppelhaushälfte bleibt bestehen. Weitere Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht bekannt.

3.9 Hinweise

Denkmalschutz

Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz

Allgemein:

• Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'

• Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

• Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.

• Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

• Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.

• Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.

• Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.

• Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Grundsätzlich gilt: Im Zuge der Baumaßnahme sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2, BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Brekendorf nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

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