Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 "für den Bereich westlich des Lehmberger Weges und nördlich des Soldatenredders" Gemeinde Brekendorf

Begründung

3.7.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Innerhalb des Plangebietes sind im östlichen Bereich Wohngebäude vorhanden, die zum Teil leer stehen. Im Norden, Osten und Westen schließt die Wohnbebauung entlang des Lehmberger Weges an das Plangebiet an. Brekendorf liegt innerhalb des Naturparks „Hüttener Berge“. Für die Erholung weist das Plangebiet selbst keine Bedeutung auf. Über den westlich an das Plangebiet angrenzenden alten Bahndamm und den südlichen angrenzenden Soldatenredder verläuft der überregional bedeutsame Europäische Fernwanderweg F1.

Durch Umsetzung der Planung wird der Neubau von Wohngebäuden ermöglicht. Der Fernwanderweg bleibt erhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen der Umgebung durch die Wohnnutzung, die sich auf bislang unbebaute Grundstücke ausweitet, sind aufgrund der Größe des Vorhabens nicht zu erwarten.

3.7.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei der Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Die LANIS-Datenbank des LfU (Stand März 2024) enthält für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Informationen über Vorkommen von streng geschützten Tier- oder Pflanzenarten.

Biotope

Im März 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes, bei der die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Das ca. 0,46 ha große Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Ortschaft Brekendorf.

Der westliche Teil umfasst einen ehemals als Garten genutzten Bereich (SGb), der sich in Teilen ruderal entwickelt hat und durch Brombeeren geprägt ist. Als Sichtschutz und zur Begrenzung wurden im Westen und im Süden Gehölze (darunter Forsythie, Flieder, Korkflügelstrauch, Johannisbeere) angepflanzt, die sich aufgrund der fehlenden Pflege zusammen mit Berg-Ahorn, Holunder, Hasel, Brombeere, Traubenkirsche und Weiß-Dorn zu einer dichten freiwachsenden Hecke herausgebildet haben, die nicht dem gesetzlichen Biotopschutz als Knick unterliegt. Im Südwesten stockt eine Kirsche (Ø ca. 25 cm). Die ehemalige Rasenfläche weist neben Moos und Gräsern u.a. Spitzwegerich, Gundermann, Ampfer und Giersch auf. Hier befindet sich ein kleiner gemauerter Schuppen, der mit Brombeeren überwuchert ist. Vor dem Schuppen stocken ein Berg-Ahorn (Ø ca. 25 cm) und eine Birke (Ø ca. 15 cm). Weitere Obstbäume befinden sich im östlichen Bereich der Rasenflächen. Im Osten der Gartenfläche befindet sich eine Böschung der mit Bambus sowie Berg-Ahorn, Holunder und Brombeere bewachsen ist.

Im östlichen Bereich des Plangebietes (SXx) befindet sich ein Doppelhaus, dessen südliche Hälfte leer steht. Auf den nicht versiegelten Bereichen ist eine Rasenfläche mit drei Apfelbäumen (Ø je ca. 20 cm) und zwei Eichen (Ø ca. 60 cm und 70 cm) vorhanden. Die Einfassung des Grundstücks erfolgt durch eine Eiben-Schnitthecke am Soldatenredder und einzelne Sträucher am Lehmberger Weg. An den südlichen Teil des Doppelhauses schließt eine Scheune an.

Zwischen dem tiefer gelegenen Gartenbereich und dem höher gelegenen bebauten Bereich befindet sich eine Zwischenebene, die im Wesentlichen mit Carports bebaut ist. Der Untergrund ist wassergebunden befestigt bzw. gepflastert. Hier stockt eine Kirsche (Ø ca. 30 cm) an der Zufahrt zum Soldatenredder.

Außerhalb verläuft westlich der alte Bahndamm, auf dem sich ein Wanderweg befindet. An den Bahndamm schließen landwirtschaftliche Nutzflächen an. In nördlicher, östlicher und südlicher Richtung liegen mit Wohngebäuden bebaute Bereiche.

Geschützte Biotope

Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Auf der westlichen Seite des Bahndammes befindet sich ein Knick, der dem gesetzlichem Schutz nach § 21 LNatSchG unterliegt und durch Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt wird.

Streng geschützte Pflanzenarten

Streng geschützte Pflanzenarten – Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) – sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

Bäume

In der Planzeichnung werden die beiden starken Eichen mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigung zu schützen.

Tiere

Die strukturelle Ausstattung im Plangebiet kann aufgrund der Lage inmitten von Wohnbebauung und der menschlichen Prägung als durchschnittlich bewertet werden.

Es ist insgesamt mit einem Vorkommen heimischer Brutvögel und Fledermäuse zu rechnen. Potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel und Fledermäuse bieten die Gartenstrukturen einschließlich der Gehölze im Westen sowie die Schuppen, Scheune und Gebäude im Osten des Gebietes. Aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung des Plangebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für ungefährdete Brutvögel der Gebäude und ungefährdete Brutvögel der Gehölze angenommen werden. Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Andere artenschutzrechtlich relevante Tierarten sind im Plangebiet aufgrund der fehlenden Habitatstrukturen bzw. der bekannten Verbreitungssituation nicht zu erwarten.

Im Zusammenhang mit der Planung ist durch die BioConsult SH GmbH & Co.KG aus Husum im April 2024 eine artenschutzrechtliche Stellungnahme erarbeitet worden, deren Schwerpunkt auf den Artengruppen der Fledermäuse und der Vögel, insbesondere der Gebäudebrüter, lag. Das vorhandene Potenzial für andere Artengruppen, wie z.B. Amphibien oder weitere Säugetiere, wurde ebenfalls erfasst. Diese artenschutzrechtliche Stellungnahme ist im Anhang beigefügt. Die Begutachtung führte zu folgenden Ergebnissen:

Fledermäuse:

• Im und um die Gebäude wurden keine Hinweise oder Spuren auf einen aktuellen oder regelmäßigen Besatz durch Fledermäuse festgestellt.

• Eine regelmäßige Nutzung, z.B. als Wochenstube, oder als Winterquartier, kann für das Gebäude ausgeschlossen werden.

• Eine gelegentliche Nutzung als Tagesversteck ist möglich.

Brutvögel:

• An und in den Gebäuden wurden mehrere alte Nester von verschiedenen Arten (Amsel, Zaunkönig, Haussperrling) gefunden.

• Hinweise auf einen aktuellen Besatz der Gebäude wurden jedoch nicht festgestellt.

• In den Gehölzbeständen gab es zum Zeitpunkt der Begehung einen Brutverdacht von verschiedenen Gehölz- und Röhrichtbrütern.

Weitere Tierarten

• Spuren oder Hinweise für die Besiedelung durch andere Tierarten (z.B. Amphibien oder weitere Säugetiere) wurden nicht festgestellt.

Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG (Tötungs- und Störungsverbot) auszuschließen, sind gemäß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme folgende Maßnahmen notwendig:

• Ein Beginn der Abbruch- sowie Freistellungsarbeiten auf dem Grundstück ist ab dem 15.09.2024 ohne artenschutzrechtliche Konflikte möglich. Werden diese Vorgaben eingehalten, ist das Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG (Tötungs- und Störungsverbot) auszuschließen.

• Bei einem Abbruch vor diesem Termin sind die betroffenen Teile vor Beginn der Arbeiten erneut auf Besatz zu überprüfen.

Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 3 BNatSchG auszuschließen, ist gemäß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme folgende Maßnahme notwendig:

• Die Quartier- und Nistmöglichkeiten für Brutvögel sind durch ein Set für verschiedene Gartenvögel (z.B. das „Set Singvogelgarten“ von der Firma Hasselfeldt) nach Möglichkeit in unmittelbarer Umgebung auszugleichen.

Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes übernommen, wobei für Brutvögel der Gehölze berücksichtigt wurde, dass mögliche Gehölzrodungen nur in der Zeit von Oktober bis Februar zulässig sind.

Beleuchtung

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen (geplanter § 41a BNatSchG) sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Daher wird folgende Festsetzung mit den Bebauungsplan aufgenommen:

Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

3.8.3 Schutzgut Fläche

Das Plangebiet ist teilweise unversiegelt, aufgrund der Lage aber dem Siedlungsbereich zuzuordnen. Durch die Umsetzung der Planung wird das Siedlungsgebiet von Brekendorf nicht erweitert. Es findet kein zusätzlicher Verbrauch landwirtschaftlicher Fläche statt.