Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich der Dorfstraße, entlang der rückwärtigen Grenze der westlichen Bebauung entlang der Rosenstraße..."

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen

In den Baugebieten sind zunächst höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Im Bereich der geplanten verdichteten Reihen- und Doppelhausbebauung wird die höchstzulässige Anzahl auf vier Wohnungen je Gebäude erhöht. Somit ist neben der geplanten Reihenhausbebauung zudem die Entwicklung einer Mehrfamilienhausbebauung möglich. Auch kann bei Verzicht auf eine Realteilung die geplante Reihenhausbebauung ermöglicht werden.

Mit der Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude soll der städtebaulichen Zielsetzung, eine breite Mischung aus Einzel-, Doppel und Reihenhäusern zu realisieren, ausdrücklich Rechnung getragen werden und gleichzeitig ein ortsbildverträglicher Rahmen der Entwicklung geschaffen werden.

Begrenzung der Gesamtanzahl möglicher Wohnungen im Plangebiet

Basierend auf den Vorgaben der Landesplanung ist ein Rahmen zur Wohnungsbauentwicklung in der Gemeinde Tramm mit bis zu 17 Wohneinheiten bis 2036 definiert. Unter Berücksichtigung der Plangebietsgröße können mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 bis zu 3 neue Wohneinheiten entwickelt werden (7 abzüglich der Bestandwohneinheiten). Der durch den Landesentwicklungsplan definierte maximale wohnbauliche Entwicklungsrahmen wird somit eingehalten.

Zur Sicherung der maximalen Zielgröße und der planerisch gewünschten Wohn- oder Besiedlungsdichte des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Verhältniszahl in der Weise fest, dass in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Zahl von Wohnungen zulässig ist. Aufgrund der erforderlichen Länge der privaten Zufahrt sind die jeweiligen Grundstücksfläche verhältnismäßig groß, wenngleich die tatsächlich nutzbaren Grundstücke kleiner ausfallen.

5.4. Verkehrsflächen

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Dorfstraße. Zur Sicherung der äußeren Erschließung des Plangebietes sind Teile der vorgelagerten Dorfstraße in den Plangeltungsbereich einbezogen.

Die innere Erschließung ist über die bestehende private Zufahrt geplant.

5.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die innerhalb des Plangebiets bestehenden Einzelbäume sind weitestgehend zu erhalten. Dementsprechend werden diese in der Planzeichnung zeichnerisch zum Erhalt festgesetzt. Zum Schutz der Bäume sind die festgesetzten Baugrenzen entsprechend dem Kronendurchmesser und einem Zuschlag von 1,5 m abgerückt.

An der südlichen Plangebietsgrenze zur freien Landschaft wird zur Eingrünung des Wohngebietes ein 3,0 m breiter Gehölzstreifen als freiwachsende Hecke mit standortheimischen Baum- und Straucharten als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Hierbei soll bewusst keine geschlossene Eingrünung geschaffen werden, damit auch weiterhin die derzeit bestehende Durchlässigkeit und Blickbeziehung zwischen Dorf und Landschaft gewährleistet ist

Zur Begrünung des Plangebiet ist zudem je voller 600 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortheimischer Obstbaum zu pflanzen. Somit wird eine gleichmäßige Mindestpflanzung von Bäumen in den Gärten über das ganze Plangebiet sichergestellt.

Zur Minimierung der Auswirkungen auf die Wasserhaushaltsbilanz sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) Wegeflächen, Stellplätze und Stellplatzanlagen einschließlich deren Zufahrten mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen mit einem Abflussbeiwert < 0,7 (z.B. Pflaster mit mindestens 15 % Fugenanteil, Sickerpflaster, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen oder vergleichbare Befestigungen) sowie entsprechend wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.