5.3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
In den Baugebieten sind zunächst höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Im Bereich der geplanten verdichteten Reihen- und Doppelhausbebauung wird die höchstzulässige Anzahl auf vier Wohnungen je Gebäude erhöht. Somit ist neben der geplanten Reihenhausbebauung zudem die Entwicklung einer Mehrfamilienhausbebauung möglich. Auch kann bei Verzicht auf eine Realteilung die geplante Reihenhausbebauung ermöglicht werden.
Mit der Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude soll der städtebaulichen Zielsetzung, eine breite Mischung aus Einzel-, Doppel und Reihenhäusern zu realisieren, ausdrücklich Rechnung getragen werden und gleichzeitig ein ortsbildverträglicher Rahmen der Entwicklung geschaffen werden.
Begrenzung der Gesamtanzahl möglicher Wohnungen im Plangebiet
Basierend auf den Vorgaben der Landesplanung ist ein Rahmen zur Wohnungsbauentwicklung in der Gemeinde Tramm mit bis zu 17 Wohneinheiten bis 2036 definiert. Unter Berücksichtigung der Plangebietsgröße können mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 bis zu 3 neue Wohneinheiten entwickelt werden (7 abzüglich der Bestandwohneinheiten). Der durch den Landesentwicklungsplan definierte maximale wohnbauliche Entwicklungsrahmen wird somit eingehalten.
Zur Sicherung der maximalen Zielgröße und der planerisch gewünschten Wohn- oder Besiedlungsdichte des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Verhältniszahl in der Weise fest, dass in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Zahl von Wohnungen zulässig ist. Aufgrund der erforderlichen Länge der privaten Zufahrt sind die jeweiligen Grundstücksfläche verhältnismäßig groß, wenngleich die tatsächlich nutzbaren Grundstücke kleiner ausfallen.