B E G R Ü N D U N G
zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
"Freizeitpark Tolk-Schau" der Gemeinde Tolk, Kreis Schleswig-Flensburg
zur Anpassung der Höhen der baulichen Anlagen in 4 Änderungsbereichen in Teilbereich 1
zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
"Freizeitpark Tolk-Schau" der Gemeinde Tolk, Kreis Schleswig-Flensburg
zur Anpassung der Höhen der baulichen Anlagen in 4 Änderungsbereichen in Teilbereich 1
Der Bebauungsplan Nr. 6 'Freizeitpark Tolk-Schau' ist am 16.03.2019 in Kraft getreten.
Die Begründung in der Fassung vom 16.03.2019 behält vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend nicht hiervon abgewichen wird.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 betrifft folgende Bereiche und Inhalte:
Der Änderungsbereich gliedert sich in 4 Teilbereiche im Zentrum des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 6, der den südlichen Teil des Freizeitparks überplant. Die vier Änderungsbereiche umfassen insgesamt eine Größe von ca. 1.575 m².
Ausschnitt aus dem B-Plan 6 'Freizeitpark Tolk-Schau' der Gemeinde Tolk- Lage des Plangebietes (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 6 diente hauptsächlich der Realisierung von zwei Lagerhallen für Fahrzeuge mit Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen, von denen eine bereits errichtet wurde. Zudem sollte im Zentrum des Planbereiches auf dem höchsten Punkt des Freizeitpark-Geländes ein Riesenrad mit ca. 25 m Höhe errichtet werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den gesamten südlichen Bereich des Freizeitparks, inkl. großer Bereiche, die nicht durch Besucher betreten werden können (Viehgehege, Betriebsleiterwohnhaus, Gleisanlagen etc.). Entsprechend wurde der Geltungsbereich in vier Teilbereiche unterteilt.
Der Teilbereich 1 ist der von Besuchern zugängliche, also tatsächlich als Freizeitpark genutzte Bereich; hier wurde nur der damals vorhandene Bestand überplant (Ausstellungshallen, Miniaturstadt, Sommerrodelbahn, Spielplätze). Eine Erweiterung der Nutzungen durch weitere bauliche Anlagen war damals noch nicht abzusehen.
Aktuell plant der Betreiber die Errichtung eines weiterer Fahrgeschäfte:
Ein sog. „Break-Dancer“, wie man sie auch von Volksfesten kennt, und ein Bahnhof für die Parkbahn sollen im Bereich der früheren Miniaturstadt entstehen. Die Miniaturstadt an sich verfällt immer mehr, eine Instandhaltung ist aufgrund des Personalmangels im Park leider nicht möglich. Der „Break-Dancer“ fügt sich zwar in die Festsetzungen des B-Planes ein, allerdings soll er zum Schutz vor der Witterung in den Wintermonaten eine Überdachung erhalten, die die festgesetzte Höhe überschreitet. Auch der geplante Bahnhof soll höher werden als die aktuell festgesetzten 5 m.
Im Bereich auf der Hügelkuppe um das Café herum sind zwei weitere Fahrgeschäfte geplant, die, insbesondere durch kleinere Aufbauten oder während des auskragenden Fahrbetriebes, die hier mit max. 6 m festgesetzte Höhe deutlich überschreiten.
Weiterhin sollen im Bereich östlich der Sommerrodelbahn, in dem schon Spielgeräte wie in einem weitläufigen Spielplatz errichtet sind, die Erweiterung dieses Angebotes durch die Errichtung von Rutsch- und Klettergeräten erfolgen. Diese Geräte verfügen i.d.R. über entsprechend hohe Türme, die die in diesem Bereich geltende Höhe von 6 m ebenfalls deutlich überschreiten.
Auch die schon im Ursprungsplan angedachte Bühne im Norden des Planbereiches konnte bisher aufgrund der bestehenden Höhenbeschränkungen noch nicht umgesetzt werden.
Insgesamt wird keines der geplanten Fahrgeschäfte, Klettertürme oder die Bühne die zulässige Höhe des geplanten Riesenrades in Teilbereich 4 des Bebauungsplanes Nr. 6 von max. 25 m erreichen. Der Teilbereich 4 liegt zudem auf dem höchsten Punkt des Freizeitparkes auf einer Höhe von ca. 50 m über NHN. Der höchste Punkt des Riesenrades darf demnach bis auf max. 75 m über NHN reichen.
Der Änderungsbereich 1 umfasst eine ca. 3.850 m² große Fläche im Norden mit Höhen zwischen 36 m bis 43 m über NHN. Die Änderungsbereiche 2 mit einer Größe von ca. 3.250 m² und 3 mit einer Größe von ca. 5.050 m² liegen in der Nähe der Kuppe im Zentrum des Gebietes mit Geländehöhen um 45 m über NHN. Und der Änderungsbereich 4 umfasst eine Fläche von ca. 3.650 m² südlich der Kuppe und weist Höhen um 43 m über NHN auf. Aufgrund dieser Geländehöhen in Verbindung mit den geplanten Höhen der baulichen Anlagen fügen sich die neuen Fahrgeschäfte und Spielgeräte in den bestehenden Freizeitpark ein.
Die höchsten neuen Anlagen dürfen mit max. 18,5 m Höhe in den Änderungsbereichen 2 und 3 bei Geländehöhen um 45 m entstehen und erreichen somit am höchsten Punkt max. 63,5 m über NHN. Sie liegen damit mind. 11,5 m unterhalb der zulässigen Höhe des Riesenrades im angrenzen Bereich. Die Höhen der baulichen Anlagen in den Änderungsbereichen 1 und 4 bleiben aufgrund des geringeren Geländeniveaus ebenfalls deutlich unterhalb der Höhen des Riesenrades.
Die Bündelung neuer Fahrgeschäfte in der Nähe der Kuppe des Freizeitparks ermöglicht einen personalsparenden Betrieb der Anlagen, die teilweise gemeinsam durch eine Aufsichtsperson gesteuert werden können.
Aus diesem Grund sollen die bestehenden Festsetzungen für die zulässigen Höhen der baulichen Anlagen für die o.g. Vorhaben geändert werden.
Die 3 Änderungsbereiche sind derzeit vollständig als Sondergebiet ‚Freizeitpark‘ – Teilbereich 1 – mit einer Höhe der baulichen Anlagen von max. 6 m in Änderungsbereich 1, einer Höhe der baulichen Anlagen von max. 6 m in Änderungsbereich 2 sowie einer Höhe der baulichen Anlagen von max. 5 m in Änderungsbereich 3 festgesetzt. Zudem wird für einzelne Baufelder innerhalb des Teilbereiches 1 jeweils eine GR von max. 2.000 m² bis 3.500 m² festgesetzt.
Die bestehenden Festsetzungen sollen für diese drei Änderungsbereiche in Bezug auf die zulässige Höhe der baulichen Anlagen geändert werden.