Durch die beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen im Text werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 (1) BauGB nicht berührt:
Die Grundzüge der Planung bleiben insbesondere gewahrt, da das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Leitbild bzw. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt, den bestehenden Freizeitpark planungsrechtlich zu sichern und bauliche Erweiterungen in Zusammenhang mit dem Park zu ermöglichen.
Die Abweichung der Planänderung liegt im Bereich dessen, was die Gemeinde Tolk für das Gebiet gewollt hätte, wenn sie die Umstände und den Grund der Planänderung bei der Aufstellung des B-Planes bereits gekannt hätte: Wenn bekannt gewesen wäre, dass weitere Fahrgeschäfte und Spielgeräte im Zentrum des Planes errichtet werden sollen, die in Teilen höher sind als die bisher vorhandenen Anlagen, hätten diese Vorhaben bereits bei der Planaufstellung Berücksichtigung gefunden.
Der Geltungsbereich des Ursprungsplanes umfasst ca. 15 ha. Die Änderungen betreffen davon vier insgesamt ca. 1.575 m² große Flächen im für die Besucher zugänglichen Bereiches des Freizeitparks. Im Änderungsbereich wird demnach die zulässige Höhe der baulichen Anlagen nicht flächendeckend vergrößert; sodass sich die Wirkung der zusätzlichen Fahrgeschäfte und Spielgeräte in den Gesamtplan einfügt.
Somit ermöglicht die Änderung der Festsetzungen im Text (Teil B) keine Nutzung, die nicht mit den bestehenden Festsetzungen innerhalb des Freizeitparkes verträglich wären. Auswirkungen auf die Betroffenheit Dritter oder einzelner öffentlicher Belange werden durch die Planung nicht begründet.
Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.
Außerdem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Weiterhin bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 3 BauGB keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.
Unter diesen o.g. Voraussetzungen wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.