1. Gesetzliche Grundlage des Plangebietes
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wurde auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 17.12.2019 aufgestellt.
Der Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses der Gemeindevertretung erfolgte in Kombination mit dem Aufstellungsbeschluss ebenfalls am 17.12.2019.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Das Aufstellungsverfahren wird nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt.
Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB werden erfüllt, da das Verfahren auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein bestehender, aber noch nicht umgesetzter Bebauungsplan angepasst oder durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden soll (VG Berlin, Urt. V. 15.11.2011 – 13 A 184.08).
Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden ebenfalls erfüllt.
Es wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 i V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Es wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.