Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Schleswig
Textliche Festsetzungen
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB müssen mindestens 10 % der Wohnungen so errichtet werden, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können.
2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Gebäudehöhe entspricht der Firsthöhe bzw. dem Schnittpunkt Wand/Dachhaut. Diese Höhe darf für technisch notwendige, aber in der Grundfläche untergeordnete Anlagen mit einer Grundfläche, die max. 5 % der Fläche des Hauptbaukörpers entspricht, um bis zu 1,50 m überschritten werden.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche von Nebenanlagen, Stellplätzen und Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,75 überschritten werden.