5.1. Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Zielsetzung der Planung sind die Bauflächen innerhalb des Plangebietes der Änderung des Flächennutzungsplanes als „Wohnbauflächen“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dargestellt und dienen damit vorwiegend dem Wohnen. Dies entspricht bereits heute der tatsächlichen Bestandsnutzung, wenngleich der Ursprungsflächennutzungsplan diese als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO dargestellt hat.