3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Tourismus' durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GR von 150 m² orientiert sich an der gewollten geringfügigen städtebaulichen Nutzung des Grundstückes und den Planungen der Gemeinde.
Zum Schutz des angrenzenden Denkmals wird die Anzahl der Vollgeschosse auf 1 begrenzt. Damit in Verbindung steht die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe. Diese wird auf max. 5,0 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens festgesetzt, um eine harmonische Einbindung in die umgebende Ortslage und Landschaft zu gewährleisten. Aus dem gleichen Grund wird die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) auf max. 3,50 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfertigfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über der mittleren Höhe des zum Gebäude gehörenden Straßenabschnittes der Hauptstraße liegen.
Für den Bereich der Gemeinbedarfsfläche 'Feuerwehr' wird eine Grundfläche von 600 m² festgesetzt und weitergehend definiert, dass diese nur für Zufahrten und Stellplätze sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO gilt. Die festgesetzte Grundfläche orientiert sich an der Anzahl der benötigten Stellplätze und der bereits vorhandenen Versiegelungen im Zufahrtsbereich zum Feuerwehrgerätehaus. Zur Begrenzung der zulässigen Versiegelung wird klarstellend festgesetzt, dass in diesem Bereich eine Überschreitung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig ist.