Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstück 32 der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

TEIL A – BEGRÜNDUNG

1. Anlass und Erfordernis der Planaufstellung, Ziele und Zwecke der Planung

Die Gemeinde Schulendorf möchten aus klima- und energiepolitischen Erwägungen den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern. Großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen erhöhen den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms und können somit die Transformation hin zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, maßgeblich befördern.

Der Gemeinde liegt die Anfrage eines Projektentwicklers vor, der beabsichtigt, eine großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlage östlich der L 205 und nördlich der Franzhagener Straße zu installieren. Diese Planungsüberlegungen wurden von der Gemeindevertretung Schulendorf geprüft. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 02. September 2021 wurde der Beschluss gefasst, die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet grundsätzlich zu unterstützen.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind bauplanungsrechtlich im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB nicht privilegiert zulässig, sondern bedürfen der Darstellung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan und der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Eine Ausnahme gilt nur für Flächen im 200 m-Streifen beidseitig von Bundesautobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes.

Der gemeindlichen Bauleitplanung kommt gemäß § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) die Aufgabe zu, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen in Bezug auf die Belange des Umweltschutzes insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. In der Abwägung ist zudem der in § 1a Abs. 5 BauGB dargelegte Planungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, Rechnung getragen werden soll.

Bei der Schutzgüterabwägung in den Bauleitplanverfahren ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151 S. 1), der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen ein überragendes öffentliches Interesse beigemessen wird.

Aus diesem Grunde beabsichtigt die Gemeinde Schulendorf, mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen.

Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 6 „Photovoltaikanlagen“ aufgestellt.

2. Lage und Abgrenzung des Plangebiets

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 10,8 ha und befindet sich am östlichen Rand der Gemeinde Schulendorf.

Etwa 100 m südlich des Plangebiets verläuft die Franzhagener Straße (Kreisstraße 52), die Schulendorf mit der Gemeinde Witzeeze verbindet. Etwa 250 m westlich des Plangebiets befindet sich die Alte Salzstraße (L 205). Diese verbindet die Bundesstraße 209 mit der Gemeinde Büchen.

Gegenüber der Abgrenzung des Geltungsbereichs zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses hat sich das Plangebiet um das Flurstück 33/1 verkleinert, da sich die dortigen Grundeigentümer nicht mehr an der Entwicklung beteiligen möchten. Der Planänderungsbereich umfasst nunmehr ausschließlich das Flurstück 32 der Flur 3 der Gemarkung Franzhagen.

Abb. 1: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebiets (Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo S-H))