Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstück 32 der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

4. Begründung und Abwägung der Standortwahl

In Schleswig-Holstein ist in den letzten Jahren eine steigende Nachfrage nach Standorten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu verzeichnen. Aus Gründen der Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit wird seitens der Betreibenden insbesondere die Umsetzung möglichst großflächiger und zusammenhängender Anlagen angestrebt, daher steht vordergründig der ländliche Raum im Fokus der Planungen.

Gleichzeitig gilt es, die vielfältigen konkurrierenden Nutzungsansprüche miteinander in Einklang zu bringen. Im baulichen Außenbereich zählen hierzu insbesondere die Belange von Natur und Landschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Hochwasserschutzes, der überörtlichen Verkehrs- und Versorgungstrassen, der Freizeit und Erholung sowie nicht zuletzt der Flächen für die (regenerative) Energieerzeugung, wie Windenergie- oder Photovoltaikanlagen. Die Planung von großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung der Standortentscheidung. Eine grundsätzliche Prüfung, welche Flächen im Gemeindegebiet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen überhaupt geeignet sind, ist für die Gemeinden Schulendorf und Witzeeze in Form einer gutachterlichen Potenzialflächenstudie durchgeführt worden (vgl. claussen-seggelke stadtplaner, 2023).

Als methodische Grundlage fungierten der Beratungserlass des Innen- und des Umweltministeriums des Landes Schleswig-Holstein („Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“, September 2024) sowie eine weitere Arbeitshilfe für die Gemeinden vom 11.02.2022 („Anforderungsprofil für Gemeindegrenzen übergreifende Plankonzepte für die Errichtung großer Freiflächen-Solaranlagen“).

Der im September 2024 aktualisierte gemeinsame Beratungserlass hebt die überragende Bedeutung der Erneuerbaren Energien nochmals explizit hervor und stellt klar, dass bei den vorzunehmenden Schutzgüterabwägungen das besonders hohe Gewicht der Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang zu berücksichtigen ist und dass die Erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in solchen Ausnahmefällen als nachrangig anzusehen sind, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind (vgl. Gemeinsamer Beratungserlass 09/2024).

4.1. Begründung der Wahl des Standortes im Vergleich zu anderen Standorten im Gemeindegebiet Schulendorf

Im Ergebnis der durchgeführten Analyse (Gutachten „Potenzialflächenanalyse Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, claussen-seggelke stadtplaner, 2023) sind insbesondere in den zentralen und östlichen Gemeindeteilen Schulendorfs relativ große Flächen grundsätzlich für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet. Sie sind in nachfolgender Abbildung 9 Violett dargestellt. Alle nicht farbig hervorgehobenen Flächen sind aufgrund von entgegenstehenden fachgesetzlichen Regelungen, entgegenstehenden Zielen der Raumordnung oder faktischen Ausschlussgründen (Siedlungsflächen, Wald etc.) generell ungeeignet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen.

Für die Violett Schraffiert dargestellten Flächen sind bei einer Standortentscheidung einzelfallbezogen die örtlich betroffenen Belange gesondert zu prüfen. Sie sind daher als „Flächen mit besonderem Prüf- und Abwägungserfordernis“ gekennzeichnet. Flächen, die ausweislich der kartographischen Analyse keinen „besonderen Prüf- und Abwägungsbedarf“ aufweisen, sind nicht automatisch besser geeignet als solche Flächen. Gegen eine vorrangige Standortwahl auf diesen Flächen können auch andere Belange sprechen, die sich aus der reinen kartographischen Auswertung der Planwerke noch nicht ablesen lassen.

Abb. 9: Grundsätzlich für Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignete Entwicklungsflächen gemäß dem Gutachten „Potenzialflächenanalyse Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ (claussen-seggelkestadtplaner 2023)

In nachstehendem Plan sind die Belange, die im Einzelfall betroffen sein können und geprüft und abgewogen werden müssen, dargestellt. Es wird deutlich, dass die Belange vielfältiger Art sein können und daher in der Abwägung auch unterschiedlich zu gewichten sind.

Abb. 10: Flächen mit besonderem Prüf- und Abwägungserfordernis (claussen-seggelke stadtplaner, 2023)

So kann eine Potenzialfläche, die – beispielsweise - aus Gründen der Bodendenkmalpflege als „Fläche mit besonderem Prüf- und Abwägungsbedarf“ kategorisiert wurde, in der Abwägung aller Belange gleich gut oder besser geeignet sein als eine Fläche, die zwar formal als „Weißfläche“ ohne besonderes Prüf- und Abwägungserfordernis erfasst wurde, aber beispielsweise in einem aus gutachterlicher Sicht weniger belasteten Landschaftsraum gelegen ist.

Im Ergebnis der Studie wird empfohlen, bei konkreten Standortentscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung vorrangig vorbelastete Flächen in Anspruch zu nehmen. Dies meint insbesondere ein vorbelastetes Landschaftsbild. Die Gemeinde möchte daher zunächst solche Standorte überplanen, bei denen aus gemeindlicher und gutachterlicher Sicht eine Vorbelastung des Landschaftsbildes vorliegt. Dies sind ausweislich des Gutachtens die in nachfolgender Abbildung dargestellten Räume A bis C.

Abb. 12: Gutachterlicher Vorschlag zur Priorisierung der Standorte (claussen-seggelke stadtplaner, 2023)

Wie in der Potenzialflächenstudie dargelegt, wird für die in Rede stehenden Flächen des Plangebiets der 7. Änderung des Flächennutzungsplans nördlich der Franzhagener Straße eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch den südlich gelegenen Windpark festgestellt. Diese wird – insbesondere aufgrund der Fernwirkung –als ähnlich erheblich bewertet wie die Vorbelastung des Landschaftsbildes im Einflussbereich der Bundesstraße 209.

Es ist bei der gemeindlichen Abwägung der Standortwahl zudem zu berücksichtigen, dass nicht alle potenziell geeigneten Flächen auch für Freiflächen-Photovoltaikanlagen verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können. Entscheidend für die Standortauswahl ist immer auch die Bereitschaft der Grundeigentümer, die Flächen für eine Umnutzung zur Verfügung zu stellen. Wie im Anlass der Planung geschildert, ist Schulendorf eine Gemeinde, die den Ausbau der erneuerbaren Energien gezielt fördern möchte. Dies hat die Gemeindevertretung bereits 2021 durch einen Grundsatzbeschluss deutlich gemacht. Daher hält die Gemeinde es für erforderlich, auch Standorte einer Bauleitplanung zuzuführen, die nicht unmittelbar im Nahbereich der Bundesstraße liegen, für die aber eine Bereitschaft der Grundeigentümer zur Umsetzung vorliegt. Eine grundsätzliche fachliche Eignung liegt wie bereits beschrieben für alle Flächen im Gemeindegebiet vor, die als (violette) Potenzialflächen ermittelt worden sind. Die Eignung des einzelnen Standortes ist dann auf der Ebene der Bauleitplanung zu prüfen und abzuwägen (vgl. nachfolgendes Kapitel).

4.2. Vertiefende Prüfung und Abwägung des gewählten Standortes

Das Plangebiet liegt innerhalb der Potenzialfläche A (vgl. Abbildung 12).

Das Plangebiet ist von vier (potenziellen) Restriktionen betroffen (vgl. Abbildung 13), die einer besonderen Prüfung und Abwägung bedürfen.

Abb. 13: Flächen mit besonderem Abwägungs- und Prüferfordernis, Teilraum (claussen-seggelke stadtplaner, 2023)

Abwägung Bodenwert / Agrarstrukturelle Belange

Die gesamte Fläche des Plangebiets verfügt über Böden mit hoher bis sehr hoher Ertragsfähigkeit, einem kleinen Anteil im Westen des Plangebiets werden Böden mit hoher bis sehr hoher bodenfunktionaler Gesamtleistung zugeschrieben. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist aufgrund ihrer Bedeutung für die Nahrungsmittelproduktion grundsätzlich besonders zu betrachten und abzuwägen.

Für die Gemeinde Schulendorf ist dabei zu berücksichtigen, dass im Gemeindegebiet keine versiegelten Flächen oder Altstandorte zur Verfügung stehen, die für Freiflächen-Photovoltaikanlagen umgenutzt werden könnten. Sämtliche potenziell geeigneten Standorte betreffen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zwar weisen andere Standorte eine geringere Ertragsfähigkeit der Böden auf, in die Abwägung spricht für den vorliegenden Standort aber die in der Potenzialflächenstudie festgestellte Vorbelastung des Landschaftsbildes durch benachbarte Windenergieanlagen mit Fernwirkung sowie die Bereitschaft der Grundeigentümer, die Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung zu stellen.

Vorliegend wird das Interesse an einer Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung in der Abwägung geringer gewichtet als das überragende öffentliche Interesse an der Förderung der erneuerbaren Energien.

Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit dem Flächeneigentümer. Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden in ihrer Bewirtschaftung durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Zuwegungen erhalten bleiben.

Abwägung Freizeit, Erholung, Landschaftsbild

Dem nördlichen Teil des Plangebiets wird im Landschaftsrahmenplan außerdem eine besondere Erholungseignung zugeschrieben. Etwa 500 m östlich des Plangebiets verläuft ein Wanderweg (Jakobsweg / Via Scandinavica), der aber unverändert erhalten bleibt.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen die Anlage eines Reitwegs, der Schulendorf mit der umgebenden Landschaft verbindet. Derzeit besteht nur ein informeller Reitweg entlang der bestehenden Äcker. Zukünftig wird eine Art Rundweg ermöglicht. Insofern wird die Durchlässigkeit des Gebiets für Freizeit- und Erholungszwecke erhöht.

Die Anlagen sind allseitig von begrünten Wallhecken umgeben, sodass die Einsehbarkeit von Außen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Das Landschaftsbild wird sich zwar von einem Intensivacker zu einem technisch geprägten Landschaftsbild verändern, aber dies wird aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an der Förderung der erneuerbaren Energien in der Abwägung für vertretbar gehalten.

Vorliegend ist kein Konflikt des Belangs Freizeit und Erholung mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage erkennbar.

Abwägung Kultur- und Sachgüter, Bodendenkmalschutz

Im nordwestlichen Randbereich ist ein Archäologisches Interessengebiet bekannt. Es handelt sich um Reste zweier Grabhügel und ihren Umgebungsbereich.

Ausweislich der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes bestehen gegen die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aber keine Bedenken, sofern vor dem Beginn der Erdarbeiten bei Bodeneingriffen von über 30 cm Tiefe oder Mutterbodenabtrag die Flächen durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein untersucht und vorhandene Denkmale geborgen und dokumentiert werden. Dies kann im Planvollzug gewährleistet werden.