4. Begründung und Abwägung der Standortwahl
In Schleswig-Holstein ist in den letzten Jahren eine steigende Nachfrage nach Standorten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu verzeichnen. Aus Gründen der Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit wird seitens der Betreibenden insbesondere die Umsetzung möglichst großflächiger und zusammenhängender Anlagen angestrebt, daher steht vordergründig der ländliche Raum im Fokus der Planungen.
Gleichzeitig gilt es, die vielfältigen konkurrierenden Nutzungsansprüche miteinander in Einklang zu bringen. Im baulichen Außenbereich zählen hierzu insbesondere die Belange von Natur und Landschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Hochwasserschutzes, der überörtlichen Verkehrs- und Versorgungstrassen, der Freizeit und Erholung sowie nicht zuletzt der Flächen für die (regenerative) Energieerzeugung, wie Windenergie- oder Photovoltaikanlagen. Die Planung von großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung der Standortentscheidung. Eine grundsätzliche Prüfung, welche Flächen im Gemeindegebiet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen überhaupt geeignet sind, ist für die Gemeinden Schulendorf und Witzeeze in Form einer gutachterlichen Potenzialflächenstudie durchgeführt worden (vgl. claussen-seggelke stadtplaner, 2023).
Als methodische Grundlage fungierten der Beratungserlass des Innen- und des Umweltministeriums des Landes Schleswig-Holstein („Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“, September 2024) sowie eine weitere Arbeitshilfe für die Gemeinden vom 11.02.2022 („Anforderungsprofil für Gemeindegrenzen übergreifende Plankonzepte für die Errichtung großer Freiflächen-Solaranlagen“).
Der im September 2024 aktualisierte gemeinsame Beratungserlass hebt die überragende Bedeutung der Erneuerbaren Energien nochmals explizit hervor und stellt klar, dass bei den vorzunehmenden Schutzgüterabwägungen das besonders hohe Gewicht der Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang zu berücksichtigen ist und dass die Erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in solchen Ausnahmefällen als nachrangig anzusehen sind, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind (vgl. Gemeinsamer Beratungserlass 09/2024).