Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstück 32 der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

6. Inhalt der Planung

6.1. Zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplans

Im Zuge der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Geltungsbereich die Änderung der Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ zu einer Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaikanlagen“ vorgesehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

Abb. 14: Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplans

7. Hinweise

Archäologisches Interessensgebiet

Am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches liegt ein archäologisches Interessensgebiet. Auf dieser Fläche befinden sich die Reste zweier Grabhügel, die in der Archäologischen Landesaufnahme verzeichnet sind. Es handelt es sich daher gemäß § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG SH um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.

Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach einer Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.

Das Archäologische Landesamt ist frühzeitig an der Planung von Maßnahmen mit Erdeingriffen zu beteiligen, um prüfen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird und ob gegebenenfalls nach § 14 DSchG SH archäologische Untersuchungen erforderlich sind. Vor dem Beginn von Erdarbeiten in Bereichen, wo tiefere Bodeneingriffe (ca. 30 cm Tiefe oder mehr) oder der Abtrag von Mutterboden durchgeführt werden sollen (z.B. für Kabelgräben, Konverterstationen, Wegetrassen u.ä.), müssen die Flächen durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein untersucht und vorhandene Denkmale geborgen und dokumentiert werden. Grundsätzlich ist außerdem in der gesamten überplanten Fläche auf eine möglichst eingriffsarme Bauweise (z.B. keine Planierarbeiten) und während des Baus nach Möglichkeit auf das Einhalten fester Fahrgassen zu achten, um die Bodenbelastung so gering wie möglich zu halten.

Denkmale sind laut § 8 Abs. 1 DSchG SH unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt. Der Verursacher des Eingriffs hat gem. § 14 DSchG SH die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Die Meldepflicht gemäß § 15 DSchG SH für archäologische Funde ist zu beachten.