Planungsdokumente: 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 83 B der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

TEXT (Teil B)

Die bisherigen Festsetzungen gelten unverändert weiter, sofern hiervon nachfolgend nicht abgewichen wird.

Festsetzungen zum Hochwasserschutz (§ 9 (1) Nr. 16 BauGB)

1 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit Wohnnutzung muss auf mindestens NHN + 2,75 m liegen.

2 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit gewerblicher Nutzung muss auf mindestens NHN + 2,25 m liegen.

3 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, die nicht unter 6.1 oder 6.2 fallen muss auf mindestens NHN + 2,75 m liegen.

4 Die Höhe der Oberkante von Verkehrs- und Fluchtwegen muss auf mindestens NHN + 2,25 m liegen.

5 Wassergefährdende Stoffe müssen in einer Höhe von mindestens NHN + 2,75 gelagert werden.

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

1 Als Ersatz für die beseitigten Gehölze sind im Nahbereich des Plangebietes 5 gebietseigene Hochstammbäume (Stammumfang 18-20 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.