Planungsdokumente: 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 83 B der Stadt Schleswig

Begründung

3.6 Natur und Landschaft

Da die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83B als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind der Biotop- und der Artenschutz. Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Bäume

Im Bereich des geplanten Bettenhauses stocken mehrere Bäume, deren Erhalt unter Berücksichtigung der notwendigen Mindestabstände in dem kleinflächigen Planbereich zu einer deutlichen Einschränkung der überbau- und nutzbaren Fläche führen würde. Es handelt sich um zwei Kiefern (Ø = jeweils ca. 30 cm), einen zweistämmigen Spitz-Ahorn (Ø = ca. 30 cm je Stamm) sowie eine Linde (Ø = ca. 70 cm). Die Bäume müssen daher im Rahmen der Planung gerodet werden. In Anlehnung an die 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20.01.2017 bemisst sich die Zahl der Ersatzbäume am Stammdurchmesser der zu rodenden Bäume. Es wären mind. neun Ersatzbäume mit einem Stammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. Als Ersatz ist stattdessen die Pflanzung von stärkeren Laubbäumen mit einem Stammumfang von jeweils 18/20 cm vorgesehen, weswegen fünf statt neun Ersatzbäume notwendig werden. Die Bäume werden im Nahbereich des Eingriffsgebietes gepflanzt.

Artenschutz

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur 'Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung' vom 25. Februar 2009 (LBV SH, Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten. Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen einer Begehung im Oktober 2021.

Das Plangebiet bietet aufgrund der bisherigen Nutzungen und der intensiven Pflege keine besondere Lebensraumeignung für streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinien sowie europäische Vogelarten. Geeignete Lebensräume bieten lediglich die Bäume im Plangebiet. Diese weisen ein Potential für Teillebensräume von heimischen Brutvögeln - Gilde der Gehölzbrüter und Fledermäusen auf. Weitere streng geschützte Arten sind aufgrund der strukturellen Ausstattung des kleinflächigen Plangebietes und der fehlenden Lebensräume auszuschließen.

Im Bereich der Bäume finden Brutvögel der Gilde der Gehölzbrüter geeignete Lebensräume. Nester wurden im Zuge der Bestandsaufnahme im Oktober 2021 nicht festgestellt. Generell stellt das Artengefüge jedoch sog. 'Allerweltsarten' dar (z.B. Amsel, Meise, Ringeltaube), die in der Kulturlandschaft und in Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind, eine hohe Bestandsdichte zeigen und generell als störungsunempfindlich einzustufen sind. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und dem geringen Gehölzbewuchs wird die Artenvielfalt vergleichsweise gering ausfallen und aus wenigen Individuen bestehen.

Notwendige Gehölzrodungen sind im Zeitraum 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber Brutvögeln der Gilde der Gehölzbrüter zu vermeiden.

Bei der Begehung des Plangebietes wurden die wenig belaubten Bäume im Plangebiet auf ihre potentielle Eignung als Fledermaushabitat untersucht. An den Bäumen wurden keine Stammausrisse oder Specht- bzw. größere Baumhöhlen gefunden. An der Linde wurden zwei kleinere, weitgehend überwalmte Astlöcher festgestellt. Die zu rodenden Kiefern sowie der zweistämmige Spitz-Ahorn weisen aufgrund ihres Alters sowie ihrer Struktur keine Eignung als Fledermausteilhabitat auf. Die Linde weist aufgrund ihrer Stärke sowie der kleineren Astlöcher eine grundsätzliche Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen auf. Die vorgefundenen Astlöcher befinden sich in mind. 3-4 m Höhe. In diesem Bereich weisen der Baum bzw. seine Äste bereits eine geringere Mächtigkeit auf, sodass im Wesentlichen eine Eignung als Tagversteck bzw. Wochenstube zu erwarten ist. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen ist die Linde in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar zu roden, wenn die potentiellen Quartiere ungenutzt sind. Als Ausgleich für den Quartierverlust sind in Anlehnung an die Arbeitshilfe des LBV 'Fledermäuse und Straßenbau' (2020) ortsnah mind. fünf Quartierkästen zu installieren. Es wird eine Kombination aus wartungsfreien Spaltenkästen und wartungsfreien und nicht in Brutvogel-Konkurrenz stehenden Wochenstuben-Höhlenkästen empfohlen, die als Cluster von drei Spalten- und zwei Höhlenkästen ortsnah aufzuhängen sind. Auf diese Weise wird die Nutzung durch verschiedene Arten möglich. Die Ersatzquartiere sind zur Vermeidung eines Funktionsverlustes zeitlich vorgezogen, d.h. vor Rodung des Baumes, bereitzustellen und ortsnah zu installieren (CEF-Maßnahme). Die Installation der Kästen muss unter fachkundiger Begleitung erfolgen.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Bauzeitenregelungen:

Rodung der Kiefern und des Spitz-Ahorns im zentralen Plangebiet (Gehölzbrüter): 01. Oktober bis Ende Februar.

Rodung einer Linde im östlichen Plangebiet (Gehölzbrüter/Fledermäuse): 01. Dezember bis Ende Februar.

FFH-Gebiet

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83B wurde bezüglich des östlich angrenzenden FFH-Gebietes 'Schlei einschl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe' eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erstellt. Durch die in Bezug auf die Gesamtgröße des Bebauungsplanes Nr. 83B geringfügige Erweiterung der baulichen Möglichkeiten im Plangebiet durch diese Änderung des Bebauungsplanes, sind erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes nicht zu erwarten. Es werden keine neuen Bauflächen ausgewiesen. Die zulässige Grundflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung wird ebenfalls nicht erhöht. Zudem sind innerhalb des Änderungsbereiches auf der Grundlage des gültigen Bebauungsplanes bereits bauliche Anlagen z.B. als Nebenanlagen zulässig.

3.7 Hinweise

Küstenschutz

Gemäß § 81 LWG bedürfen u.a. die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützenden Bewuchs, die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden, die Lagerung oder Ablagerung von Materialien, Gegenständen oder Geräten, die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen auf dem Meeresstrand einer Ausnahmegenehmigung der unteren Küstenschutzbehörde.

Darüber hinaus besteht die Regelung, dass die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer nach § 80 LWG genehmigungspflichtig sind.

Bei der Planung wie Stege, Rampen, Slipanlagen, Wege, Zugänge und Zufahrten zur Wasserfläche sowie Ufersicherungen und Unterhaltungsbaggerungen bittet die Küstenschutzbehörde um rechtzeitige Beteiligung, da es sich in der Regel um Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer nach § 80 LWG handelt oder Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung der Küste nach § 81 LWG einzuholen sind.

Dabei unterliegen die Errichtung, der Abbruch oder wesentliche Änderung von Einleitstellen in die Schlei ebenfalls der Genehmigungspflicht nach § 80 LWG.

Genehmigungen nach § 80 LWG können erteilt und Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen nach § 81 LWG zugelassen werden, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Hochwasserschutz

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) gibt es ein Bauverbot in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LWG). Teile des Plangeltungsbereiches befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gem. § 59 Abs. 1 LWG entlang der Schlei. Hierzu zählen auch Bereiche, in denen bauliche Anlagen vorgesehen sind. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine Bebauung an anderer Stelle innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht möglich.

Zur Begrenzung der Hochwasserrisiken soll die Möglichkeit der Errichtung baulicher Anlagen in den Hochwasserrisikogebieten nur dann eröffnet werden, wenn dort ein ausreichender Schutz vor Hochwasser vorhanden ist.

Dieser Schutz kann gewährleistet werden, entweder durch einen Landesschutzdeich oder eine Schutzanlage, die einen einem Landesschutzdeich vergleichbaren Schutzstandard aufweist oder bei Baumaßnahmen, bei denen mit der Herstellung der baulichen Anlage die erforderlichen Schutzvorkehrungen geschaffen werden (siehe § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG).

Ein Landesschutzdeich oder Schutzanlagen mit einem dem Landesschutzdeich vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard existieren hier nicht.

Hochwasserschutzmaßnahmen einzelner baulicher Anlagen können durch die Bauausführung (z.B. hoch gelegene Gebäude) oder hochwasserangepasste Nutzung im unteren Gebäudebereich (z.B. Garage statt Wohnraum) geschaffen werden.

In der Bauleitplanung ist ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen.

Für diesen Küstenabschnitt wird im Risikogebiet derzeit folgender Hochwasserschutz gefordert:

  • Räume mit Wohnnutzung auf mind. NHN + 2,75 m,
  • Räume mit gewerblicher Nutzung auf mind. NHN + 2,25 m,
  • Lagerung wassergefährdender Stoffe auf mind. NHN + 2,75 m,
  • Verkehrs- und Fluchtwege auf mind. NHN + 2,25 m.

Es sind bei Gebäuden, die sich vollständig oder teilweise innerhalb des Hochwasserrisikogebietes befinden:

a) Räume mit Wohnnutzung erst ab einer Höhe von NHN + 2,75 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

b) Räume mit gewerblicher Nutzung erst ab einer Höhe von NHN + 2,25 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

c) Sonstige Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, die nicht unter a) oder b) fallen, erst ab einer Höhe von NHN + 2,75 m Oberkannte Fertigfußboden zulässig,

d) die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen erst ab einer Höhe von NHN + 2,75 m Oberkante Fertigfußboden zulässig,

e) für Verkehrs- und Fluchtwege eine Mindesthöhe von NHN + 2,25 m aufzuweisen.

Ausnahmen von den Festlegungen a) bis d) können zugelassen werden, soweit durch andere bauliche Maßnahmen ein ausreichender Hochwasserschutz bis zu den festgesetzten Mindesthöhen gewährleistet wird. Als andere bauliche Maßnahmen gelten z.B. Türschotten, besondere Fensterdichtungen, Sicherung von Lüftungseinrichtungen und Lichtschächten, Sicherungsmaßnahmen der Haustechnik und Hausanschlüsse sowie bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Rückstaueinrichtungen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Schutzvorkehrungen gegen Auftrieb bei Bauwerken und Lagerbehältern.

Eine Ausnahme von der Festsetzung e) kann zugelassen werden, soweit durch organisatorische Maßnahmen die rechtzeitige Evakuierung des Risikogebietes gesichert ist.

Zur Minimierung der Hochwassergefahren sind erforderliche Gründungen erosionssicher gegen Unterspülung zu errichten. Eine statische Überprüfung der Auftriebssicherheit im Hochwasserfall sollte durchgeführt werden. Vorkehrungen zur Sicherung des Gebäudes gegen Auftrieb sind mit Errichtung der Anlage durchzuführen. Die Nutzung eines Kellers oder einer Tiefgarage, soweit unterhalb von NHN + 2,75 m liegend, sollte minimiert oder ganz vermieden werden, ansonsten ist die Möglichkeit der Abschottung oder Flutung vorzusehen.

Die Grenze des Hochwasserrisikogebietes ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.

Darüber hinaus besteht die Gefahr von Sommerhochwasserereignissen. Auch hier sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Sommerhochwassers die temporären Gegenstände und die abgestellten Fahrzeuge schnellstens aus dem Gefahrenbereich entfernt werden können.

Belange der Schifffahrt

Gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ist für die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art wie z.B. Stege, Brücken, Buhnen, Bojenliegeplätze, Baggerungen usw., die sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken, ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach (WaStrG) erforderlich.

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen, Baustellenbeleuchtung, die Straßen- und Gehwegbeleuchtung usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

Denkmalschutz

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Das ehemalige Offizierskasino, in dem sich das Hotel Strandleben befindet, steht seit dem Jahr 2020 nicht mehr unter Denkmalschutz.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Schleswig zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind daher nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich dieser Änderung des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 5.530 m², die weiterhin nahezu vollständig als Mischgebiet festgesetzt wird. Eine kleine Fläche von ca. 80 m² wird weiterhin als öffentliche Grünfläche festgesetzt.