3.6 Natur und Landschaft
Da die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83B als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind der Biotop- und der Artenschutz. Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Bäume
Im Bereich des geplanten Bettenhauses stocken mehrere Bäume, deren Erhalt unter Berücksichtigung der notwendigen Mindestabstände in dem kleinflächigen Planbereich zu einer deutlichen Einschränkung der überbau- und nutzbaren Fläche führen würde. Es handelt sich um zwei Kiefern (Ø = jeweils ca. 30 cm), einen zweistämmigen Spitz-Ahorn (Ø = ca. 30 cm je Stamm) sowie eine Linde (Ø = ca. 70 cm). Die Bäume müssen daher im Rahmen der Planung gerodet werden. In Anlehnung an die 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20.01.2017 bemisst sich die Zahl der Ersatzbäume am Stammdurchmesser der zu rodenden Bäume. Es wären mind. neun Ersatzbäume mit einem Stammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. Als Ersatz ist stattdessen die Pflanzung von stärkeren Laubbäumen mit einem Stammumfang von jeweils 18/20 cm vorgesehen, weswegen fünf statt neun Ersatzbäume notwendig werden. Die Bäume werden im Nahbereich des Eingriffsgebietes gepflanzt.
Artenschutz
Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur 'Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung' vom 25. Februar 2009 (LBV SH, Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten. Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen einer Begehung im Oktober 2021.
Das Plangebiet bietet aufgrund der bisherigen Nutzungen und der intensiven Pflege keine besondere Lebensraumeignung für streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinien sowie europäische Vogelarten. Geeignete Lebensräume bieten lediglich die Bäume im Plangebiet. Diese weisen ein Potential für Teillebensräume von heimischen Brutvögeln - Gilde der Gehölzbrüter und Fledermäusen auf. Weitere streng geschützte Arten sind aufgrund der strukturellen Ausstattung des kleinflächigen Plangebietes und der fehlenden Lebensräume auszuschließen.
Im Bereich der Bäume finden Brutvögel der Gilde der Gehölzbrüter geeignete Lebensräume. Nester wurden im Zuge der Bestandsaufnahme im Oktober 2021 nicht festgestellt. Generell stellt das Artengefüge jedoch sog. 'Allerweltsarten' dar (z.B. Amsel, Meise, Ringeltaube), die in der Kulturlandschaft und in Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind, eine hohe Bestandsdichte zeigen und generell als störungsunempfindlich einzustufen sind. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und dem geringen Gehölzbewuchs wird die Artenvielfalt vergleichsweise gering ausfallen und aus wenigen Individuen bestehen.
Notwendige Gehölzrodungen sind im Zeitraum 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber Brutvögeln der Gilde der Gehölzbrüter zu vermeiden.
Bei der Begehung des Plangebietes wurden die wenig belaubten Bäume im Plangebiet auf ihre potentielle Eignung als Fledermaushabitat untersucht. An den Bäumen wurden keine Stammausrisse oder Specht- bzw. größere Baumhöhlen gefunden. An der Linde wurden zwei kleinere, weitgehend überwalmte Astlöcher festgestellt. Die zu rodenden Kiefern sowie der zweistämmige Spitz-Ahorn weisen aufgrund ihres Alters sowie ihrer Struktur keine Eignung als Fledermausteilhabitat auf. Die Linde weist aufgrund ihrer Stärke sowie der kleineren Astlöcher eine grundsätzliche Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen auf. Die vorgefundenen Astlöcher befinden sich in mind. 3-4 m Höhe. In diesem Bereich weisen der Baum bzw. seine Äste bereits eine geringere Mächtigkeit auf, sodass im Wesentlichen eine Eignung als Tagversteck bzw. Wochenstube zu erwarten ist. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen ist die Linde in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar zu roden, wenn die potentiellen Quartiere ungenutzt sind. Als Ausgleich für den Quartierverlust sind in Anlehnung an die Arbeitshilfe des LBV 'Fledermäuse und Straßenbau' (2020) ortsnah mind. fünf Quartierkästen zu installieren. Es wird eine Kombination aus wartungsfreien Spaltenkästen und wartungsfreien und nicht in Brutvogel-Konkurrenz stehenden Wochenstuben-Höhlenkästen empfohlen, die als Cluster von drei Spalten- und zwei Höhlenkästen ortsnah aufzuhängen sind. Auf diese Weise wird die Nutzung durch verschiedene Arten möglich. Die Ersatzquartiere sind zur Vermeidung eines Funktionsverlustes zeitlich vorgezogen, d.h. vor Rodung des Baumes, bereitzustellen und ortsnah zu installieren (CEF-Maßnahme). Die Installation der Kästen muss unter fachkundiger Begleitung erfolgen.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Bauzeitenregelungen:
Rodung der Kiefern und des Spitz-Ahorns im zentralen Plangebiet (Gehölzbrüter): 01. Oktober bis Ende Februar.
Rodung einer Linde im östlichen Plangebiet (Gehölzbrüter/Fledermäuse): 01. Dezember bis Ende Februar.
FFH-Gebiet
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83B wurde bezüglich des östlich angrenzenden FFH-Gebietes 'Schlei einschl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe' eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erstellt. Durch die in Bezug auf die Gesamtgröße des Bebauungsplanes Nr. 83B geringfügige Erweiterung der baulichen Möglichkeiten im Plangebiet durch diese Änderung des Bebauungsplanes, sind erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes nicht zu erwarten. Es werden keine neuen Bauflächen ausgewiesen. Die zulässige Grundflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung wird ebenfalls nicht erhöht. Zudem sind innerhalb des Änderungsbereiches auf der Grundlage des gültigen Bebauungsplanes bereits bauliche Anlagen z.B. als Nebenanlagen zulässig.