Planungsdokumente: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuberend "Solarpark Sportplatz" für das Gebiet nördl. der Straße Klosterreihe, westl. des Schulweges und südl. der Sporthalle

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.6 Schutzgut Klima/Luft

Derzeitiger Zustand

In der Gemeinde Neuberend herrscht ein gemäßigtes, ozeanisch geprägtes Klima vor. Kennzeichnend ist ein ausgeglichener Temperaturgang mit kühlen Sommern und milden Wintern. Die Jahresmitteltemperatur (1991-2020) in der Region liegt bei ca. 9,0 °C. Der jährliche Niederschlag (1991-2020) liegt im Mittel bei ca. 880 mm/Jahr (DWD o.J.).

Der Wind kommt im Jahresverlauf vorherrschend aus westlichen und südlichen Richtungen. Die mittlere Windgeschwindigkeit liegt zwischen 4,0 und 4,5 m/sec, was in der Regel einen regen Luftmassenaustausch zur Folge hat. Insgesamt bewirkt die vorherrschende Westdrift den häufigen Durchzug atlantischer Tiefdruckausläufer mit kurzen Schlechtwetterabschnitten. Extreme Klimaausprägungen wie z.B. sommerliche Überhitzung treten aufgrund des maritimen Einflusses kaum auf. Insgesamt ist das Klima des Kreises Schleswig-Flensburg aus bioklimatischer Sicht als „reizmild“ zu bezeichnen.

Die Qualität der Luft gilt als wichtiger Bezug für Veränderungen von Boden, Wasser, Klima und Arten sowie des Erholungswertes einer Landschaft. Die Grundbelastung der Luft durch Schadstoffe wird in Schleswig-Holstein generell als gering eingestuft.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes und der sonstigen Sachgüter zu erwarten. Der Knick wird als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft gemäß der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Baubedingt kann es zu einer geringen Staubentwicklung durch Erdarbeiten kommen. Diese sind jedoch kurzfristig und lokal begrenzt.

Unter den PV-Anlagen wird es aufgrund der Beschattung durch die Solarmodule tagsüber zu geringeren Temperaturen kommen. Nachts kommt es aufgrund der Überstellung des Bodens mit den Anlagen zu einer geringen Erhöhung gegenüber der Umgebungstemperatur. Zusätzlich heizen sich die Module an sonnigen Tagen gegenüber den angrenzenden Freiflächen stärker auf. Hierdurch entstehen über den Modulen Wärmeinseln. Aufgrund der häufig vorkommenden Windbewegungen in der Region und des damit verbundenen Luftaustausches sind jedoch keine relevanten Auswirkungen auf das Kleinklima zu erwarten. Es sind in der Umgebung weitreichende Freiflächen vorhanden, sodass kumulierende Wirkungen auszuschließen sind.

Die Förderung von Photovoltaikanlangen als regenerative Energiequelle durch die Bundesregierung erfolgt unter der Annahme, dass diese Anlagen zu einer positiven Bilanz bezüglich der globalen Klimaveränderung beitragen.

Aufgrund der klimaregulierenden Landschaftselemente im Umfeld des Plangebietes und der häufig vorkommenden Winde verursacht die Planung lokale Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima/Luft mit unerheblich nachteiligen Auswirkungen.

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Neuberend ist ein langgestrecktes Straßendorf, das sich in den letzten 260 Jahren aus einem Kolonistendorf entwickelt hat. Aufgrund der dichten Lage zur Kreisstadt Schleswig wurden in den letzten Jahren mehrere Wohngebiete errichtet.

Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand, der durch Einzelhäuser, einzelne gewerbliche Nutzungen, das Sportzentrum und die Paintballhalle geprägt ist. Die sich anschließenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind durch Knicks gegliedert.

Das Plangebiet ist durch die umgebenden Gehölzstrukturen und zum Teil durch Böschungen nicht einsehbar und weist aufgrund der extensiven Nutzung keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Es ist nicht durch Rad- oder Wanderwege erschlossen. Das nördlich angrenzende Sportzentrum besitzt dagegen eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung in der Gemeinde.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung wird das Plangebiet der extensiven Nutzung überlassen. Der westlich gelegene Knick wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entwickelt und gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Die vorgesehenen PV-Anlagen führen aufgrund ihrer Größe, ihrer Uniformität, der Gestaltung und der Materialverwendung zu einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Es handelt sich um landschaftsfremde Objekte, die mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergehen. Entscheidend für die Bewertung der Beeinträchtigung ist die Sichtbarkeit v.a. der Moduloberflächen. Der geplante Großwärmespeicher wird aufgrund seiner Höhe eine gewisse Fernwirkung erreichen.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Höhe der Solarmodule im vorhabenbezogenen Bebauungsplane Nr. 8 auf 3,50 m über der anstehenden Geländeoberfläche begrenzt. Gleiches gilt für die zulässigen Nebenanlagen, deren Höhe max. 4,00 m betragen darf. Für Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen ist eine Höhe von max. 8,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig. Für den Großwärmespeicher und die Rückkühlwerke ist eine Höhe von max. 20,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig.

Aufgrund der Nachnutzung eines Sportplatzes ist eine gewisse Vorbelastung für das Plangebiet gegeben. Eine Sichtminderung erfolgt zum einen durch das tiefer gelegene Gelände des Plangebietes. Zum anderen bestehen ein Knick und Gehölzstreifen am Rand des Plangebietes. Dadurch erfolgt eine Einbindung der künstlichen Anlagen, die dafür sorgt, dass die Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes von den nächstgelegenen Wohngebäuden aus minimiert werden. Es verlaufen keine öffentlichen Wege, von denen aus das Plangebiet für die Allgemeinheit einsehbar wäre, angrenzend an Plangebiet.

Weitere Maßnahmen zu Kompensation sind nicht erforderlich, sofern die vorhandenen Gehölzstrukturen erhalten bleiben (siehe Kap. 3.2).

Aufgrund der sichtmindernden Lage des ehemaligen Sportplatzes und den vorhandenen Gehölzstrukturen am Rand des Plangebietes sind die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild als unerheblich nachteilig einzustufen. Es erfolgt eine Berücksichtigung und Festsetzung der vorhandenen Gehölzstrukturen und des Knicks in der Planzeichnung.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Auf der Fläche sind keine archäologischen Denkmale bekannt. Im Boden verborgene Kulturgüter sind aufgrund der ehemaligen Nutzung der Fläche als Sportplatz (und den damit verbundenen Bodenbewegungen) nicht zu erwarten. In der Liste der Kulturdenkmale des Kreises Schleswig-Flensburg sind innerhalb des Plangebietes und in der näheren Umgebung keine Kulturdenkmäler aufgeführt.

Mit dem Knick an der Westgrenze des Plangebietes sind Bestandteile der historischen Kulturlandschaft vorhanden.

Entlang der Zufahrt und im westlichen Bereich des Plangebietes verlaufen ein unterirdisches Telekommunikationskabel der Telekom und eine Gasleitung der Schleswiger Stadtwerke zur Versorgung eines einzelnen Gebäudes. Weitere Sachgüter sind nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes und der sonstigen Sachgüter zu erwarten. Der Knick wird als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft gemäß der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Gemäß Stellungnahme des zuständigen Archäologischen Landesamtes (ALSH) vom 06.12.2023 können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden. Bei der Umsetzung der Planinhalte wird der § 15 DSchG (Mitteilungspflicht bei Funden) berücksichtigt.

Der vorhandene Knick an der westlichen Grenze des Plangebietes gilt als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft und bleibt erhalten. Der Knick wird in der Planzeichnung (Teil A) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 als zu erhaltend innerhalb einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Mit der Darstellung der Maßnahmenfläche und den Baugrenzen und somit den hauptbaulichen Anlagen liegt ein Abstand von mind. 5,0 m zum Knickfuß vor. Die Kronentraufbereiche der stärkeren Überhälter auf dem Knick werden mit den Baugrenzen ebenfalls berücksichtigt.

Mit der Planung sind für das Schutzgut weder negative noch positive Auswirkungen verbunden. Der Kick bleibt erhalten und das vorhandene unterirdische Telekommunikationskabel wird berücksichtigt.