3 Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
(1) Bei der abweichenden Bauweise werden die Vorschriften der offenen Bauweise festgesetzt, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig sind.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
(1) Bei der abweichenden Bauweise werden die Vorschriften der offenen Bauweise festgesetzt, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig sind.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
werden im weiteren Verfahren ergänzt
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
5.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenoberkante der Gebäude darf nicht mehr als 50 cm über der mittleren Höhe des zum jeweiligen Grundstück gehörenden Straßenabschnittes (hier Florianweg) liegen.