Die Änderung der Erschließung im Vergleich zur Ursprungssatzung beschränkt sich ausschließlich auf die Umstrukturierung der geplanten Kläranlage im Gebiet. Durch die Umwandlung der ursprünglich festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung hin zu Bauland ist es erforderlich, für die einzelnen Häuser eine Hauskläranlage zu errichten. Dieser Sachverhalt wurde bereits im August 2019 seitens des Amtes ALK Eider mit dem zuständigen Fachdienst Wasser, Boden und Abfall des Kreises Dithmarschen in Person von Herrn Bernd Büsch abgestimmt.
Hierbei sei zu erwähnen, dass die Gemeinde Glüsing sich bisher für eine dezentrale Abwasserentsorgung entschieden hat, was auch für den Bebauungsplan Nr. 1 gilt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht liefere die bisher gewählte zentrale Kleinkläranlage vergleichbare Ergebnisse wie vier dezentrale Grundstückskläranlagen.
Da die Realisierung der Bebauung der geplanten Grundstücke den Eigenbedarf mittelfristig abdeckt und die Bau- sowie die Betriebs- und Wartungskosten der Anlage für die Gemeinde bereits sofort in voller Höhe anfallen, werde einer dezentralen Lösung im Satzungsgebiet mit technischen Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 ausnahmsweise zugestimmt.
Die Gemeinde trifft darüber hinaus im Rahmen dieser Satzungsänderung Festsetzungen, welche die späteren Grundstückseigentümer dazu verpflichten, eine technische Kleinkläranlage zu errichten und zu betreiben, damit die Erschließung der Grundstücke gesichert ist. Des Weiteren ist beim Abverkauf der Grundstücke bereits frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Einleitungserlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Dithmarschen zu beantragen ist.