Planungsdokumente: 2. Änderung B-Plan Nr. 4 der Gemeinde Taarstedt Baugebiet "Wurzelhof" für das Gebiet nordwestl. der Hauptstraße, südl. der Bachstraße und östl. der Dörpstraat

Begründung

BEGRÜNDUNG

zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4

"Baugebiet Wurzelhof" der Gemeinde Taarstedt, Kreis Schleswig-Flensburg

1. Anlass und Auswirkung der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 4 ‚Baugebiet Wurzelhof‘ ist am 01.10.2022 in Kraft getreten. Er umfasst ein Wohngebiet mit 20 Grundstücken. Die Erschließung ist vollständig hergestellt und die ersten Gebäude wurden errichtet.

Über eine erste Änderung (Dezember 2023) wurden einige mit dem Denkmalschutz in Verbindung stehende baugestalterische Festsetzungen aus dem Plan gestrichen.

Die Begründungen der Ursprungsfassung sowie der ersten Änderung behalten vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend nicht hiervon abgewichen wird.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 betrifft folgende Bereiche und Inhalte:

Das ursprüngliche Erschließungskonzept des Bebauungsplanes sah zunächst eine Ringerschließung mit zwei Anbindungen an die Hauptstraße (K 29) vor. Im Aufstellungsverfahren musste die nördliche Anbindung gestrichen und durch einen Wendeplatz ersetzt werden. Um die Durchlässigkeit des Baugebietes für Fußgänger und Radfahrer zu sichern, blieb die nördliche Wegeverbindung erhalten und wurde teilweise als Fuß- und Radweg festgesetzt. Die öffentliche Straßenverkehrsfläche wurde so weit festgesetzt, dass die Erschließung der anliegenden Grundstücke 12 und 13 gesichert war. Im Rahmen der Umsetzung der Erschließung wurde der Abschnitt, der als Fuß- und Radweg festgesetzt ist, in der gleichen Breite wie die öffentliche Straßenfläche (4,0 m) ausgebaut.

Auf den Grundstücken 12 und 13 (jetzt Flurstücke 424 und 425) ist grundsätzlich auch die Errichtung von Doppelhäusern bzw. Einzelhäusern mit zwei Wohneinheiten zulässig. Dabei ist jedoch die verkehrliche Erschließung der südöstlichen Grundstücksbereiche nicht gesichert, da in diesen Bereichen die angrenzende Verkehrsfläche als Fuß- und Radweg festgesetzt ist. Durch eine Änderung der Festsetzung des Fuß- und Radweges in eine öffentliche Straßenverkehrsfläche auf einer Länge von ca. 16 m soll die verkehrliche Erschließung der vorgenannten Grundstücke vollständig gesichert werden. Der weitere Verlauf der Wegeverbindung bleibt als Fuß- und Radweg erhalten. Bauliche Maßnahmen sind zur Umsetzung der geänderten Planung nicht erforderlich.

2. Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4, die zur Änderung anstehen

Der Planbereich ist vollständig als Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,25 bei max. ein bis zwei Vollgeschossen festgesetzt. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Einzel- und Doppelhäuser mit max. 6,50 m bzw. 9,00 Firsthöhe bei Dächern mit Dachneigung zwischen 15° und 48° zulässig. Weiterhin sind detaillierte Festsetzungen zum Immissionsschutz und zur Grünordnung vorhanden.

Die baugestalterischen Festsetzungen beziehen sich auf die Dachform, die Dachneigung und die Eindeckung sowie die Außenwandgestaltung.

Weiterhin sind Verkehrsflächen und eine kleine Parkanlage festgesetzt.

Die bestehenden Festsetzungen gelten unverändert weiter. Lediglich ein kurzer Abschnitt des Fuß- und Radweges soll in eine Straßenverkehrsfläche umgewandelt werden.

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