Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: "Westlich der Straße "Am Hang", Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Niederschlagswasser

Bereits auf der Ebene des Bebauungsplanes sind grundsätzliche Überlegungen zur geplanten technischen Erschließung des Plangebietes zu erarbeiten. Hierzu gehört ein überschlägiger Nachweis zur Ableitung und ggf. Behandlung des Niederschlagwassers. Hierzu ist unter anderem durch Anwendung der wasserrechtlichen Anforderungen für dem Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten (Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 18.10.2019) eine Wasserbilanz aufzustellen, um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Wasserhaushalt abschätzen zu können.

Bei Neubaugebieten ist grundsätzlich mit einer deutlichen Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes zu rechnen. Infolge der Versiegelung von zuvor unbefestigten Flächen mit Gebäuden, Straßenverkehrsflächen etc. nimmt in der Regel die Verdunstung sowie die Versickerung ab, während der Oberflächenabfluss stark zunimmt. Mit der Anwendung des Erlasses wird die Schädigung des natürlichen Wasserhaushaltes bilanziert und somit aufgezeigt, welche Auswirkungen die geplanten Baumaßnahmen auf den Wasserhaushalt haben. Die Erarbeitung erfolgt im weiteren Verfahren.

Im Rahmen der weiteren Verfahrensbearbeitung erfolgt die Erarbeitung eines wasserwirtschaftlichen Fachbeitrages zur Niederschlagswasserkonzeption. Die Ergebnisse und mögliche Maßnahmen fließen in den Bebauungsplan ein.

5. Planungsrechtliche Festsetzungen

5.1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Entsprechend der Zielsetzung der Planung sind die Bauflächen innerhalb des Plangebietes als "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 4 BauNVO festgesetzt und dienen damit dem Wohnen.

Um übermäßige Störungen der Wohnnutzung zu vermeiden, werden die Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche ansonsten gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind aufgrund Ihrer Ausdehnung und der Flächeninanspruchnahme sowie des hohen Verkehrsaufkommens an diesem Standort nicht verträglich.

Die Grundflächenzahl (GRZ) im Allgemeinen Wohngebiet (WA I) wird mit 0,2 festgesetzt. Damit fällt die Bebauungsdichte im Plangebiet geringer aus als in den angrenzenden Wohngebieten. Da jedoch durch die Lage am Wald und der dadurch erforderliche Abstand mit den Baukörpern (Waldabstand), sehr großzügige Grundstücke entstehen werden, wird auch mit einer Grundflächenzahl von 0,2 noch eine angemessene Auslastung der Grundstücke ermöglicht. Gleichzeitig wird damit die ortstypische Bebauungsdichte gewahrt und das bestehende Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Abweichend davon wird die Grundflächenzahl (GRZ) im Allgemeine Wohngebiet (WA II) auf 0,3 festgesetzt. Begründet ist die höhere Grundflächenzahl zum einen durch die Lage des Allgemeinen Wohngebietes (WA II), die von drei Seiten durch die Straßenverkehrsfläche beschränkt wird und von der vierten Seite durch angrenzende Wohnbebauung. Ferner ist die Gesamtfläche des Allgemeinen Wohngebietes (WA II) im Verhältnis zum Allgemeinen Wohngebiet (WA I) wesentlich niedriger, sodass für eine sinnvolle Bebauung eine höhere Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich ist.

Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 bzw. 0,3 darf durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 bzw. 0,35 überschritten werden. Dies gewährleistet den künftigen Nutzern eine weitgehende Flexibilität in der Gestaltung des Baugrundstückes und sichert im Gegenzug die gewünschte lockere Bebauung mit großzügigen, ortstypischen Grundstücksgrößen und Gebäuden.

Die geplanten Grundstücksgrößen mit einem Schwerpunkt von knapp 900 m² bis 1.000 m² spiegeln die örtliche Situation wider. Diese ist geprägt von der Waldrandlage des Plangebietes und dem aus § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG) resultierenden Waldabstand. Dadurch liegen Grundstücke mit einer verhältnismäßig großen Grundstückstiefe vor. Berücksichtigt man die ländliche Lage des Plangebietes, sind solche Grundstücksgrößen jedoch nicht unüblich und bilden damit ein ländliches Ortsbild ab.