Grundlage für die Verfüllung oder Auffüllung mit Böden
bildet die Bundesbodenschutzverordnung und die Mitteilung der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 "Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen Technische Regeln (Stand
2003)". Es sind ausschließliche Böden im Sinne dieser Richtlinie zugelassen.
Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen: Gemäß § 7
Bundesbodenschutzgesetz sind schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden oder zu
minimieren. Insbesondere sind Bodenversiegelungen, und Bodenverdichtungen auf
das notwendige Maß zu beschränken. Der Flächenverbrauch durch
Baustelleneinrichtung (Baustraßen, Lageplätze u.ä.) ist möglichst gering zu
halten. Bei der Anlage von Baustraßen sollte die Möglichkeit der Teilversiegelung
genutzt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes der Flächen für die Baustelleneinrichtungen mit
besonderer Aufmerksamkeit fachgerecht durchzuführen (z.B. Bodenlockerung).
Umgang mit dem Boden: Zur Verminderung der baubedingten
Wirkungen auf das Schutzgut Boden hat eine fachgerechte Sicherung und eine
sinnvolle Verwendung des abgeschobenen Oberbodens unter Beachtung der
bodenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere § 6 BBodSchG i.V. mit § 12
BBodSchV) zu erfolgen. Die DIN 19731 und 18915 finden Anwendung. Es ist
zweckmäßig und fachgerecht, beim Ab- und Auftrag von Boden die Bodenart sowie
die Trennung in Oberboden, Unterboden und Ausgangsmaterial zu beachten, um das
Material umweltgerecht einer weiteren Nutzung zuzuführen bzw. naturnahe Standortverhältnisse
zu erhalten oder wieder herzustellen. Die Bodenart des Auffüllmaterials (z.B.
bei der Geländemodellierung) sollte möglichst der Hauptbodenart des anstehenden
Bodens entsprechen. Grundlage für die Verfüllung oder Auffüllung mit Böden ist
die Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20
"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen-Technische Regeln".
Meldung schädlicher Bodenveränderungen: Gemäß § 2 des
Landesbodenschutz- und Alt-lastengesetzes (LBodSchG) sind Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der
unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen.