Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 98 - Wohngebiet Schützenredder

Textliche Festsetzungen

12 Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB

12.1 Öffentliche Grünflächen

Die als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung: Versickerungsfläche) festgesetzten Flächen sind als Wiesenfläche anzulegen und zu unterhalten. Maximal 4 Schnitte pro Jahr.

13 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB)

13.1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind gemessen ab der Oberkante des vorhandenen Geländes (nach der Erschließung) bis zu 1,0 m Höhendifferenz zulässig. Ausgehend von der Höhe des an das Baugrundstück angrenzenden Terrains dürfen Böschungen entlang der Grundstücksgrenzen nur im Verhältnis 1:1 (45°) oder flacher ausgeführt werden. Winkelstützen sind ausschließlich an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken zulässig, nicht aber in den Bereichen zu öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. zu öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung.

Der § 63 Abs. 1 Nr. 9 LBO und der § 11 LNatSchG i.V.m. § 17 BNatSchG sind dabei zu beachten.

13.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen. Zu erhaltende Knicks sind vor Beginn der Baumaßnahme gemäß DIN 18920 zu schützen.

13.3 Stellplätze und Zufahrten sind aus wasserdurchlässigem Material herzustellen (z.B. Schotter- rasen, Betongrassteine, Pflaster mit hohem Fugenanteil).

13.4 Das auf den Grundstücken 1 bis 6, 13 bis 19, 26 bis 29 und 62 bis 68 anfallende Niederschlags- wasser ist durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsschächte, -gräben oder -mulden) auf den Baugrundstücken zu versickern.

13.5 Auf den Baugrundstücken ist die Errichtung von Garagen, Carports und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig.

13.6 Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen sind zweireihige Gehölzpflanzung mit heimischen, standortgerechten Gehölzen anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

13.7 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 'Spielplatz' sind in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen ortstypische Knicks herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grund- wasserabsenkung, sind zu unterlassen. Pflegemaßnahmen an dem Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

13.8 Je Baugrundstück ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte klein- bis mittelkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang 12-14 cm zu verwenden. Alternativ können auch Obstbäume mit einem Stamm- umfang 10-12 cm verwendet werden.

13.9 Innerhalb der Straßenverkehrsflächen sind mindestens 20 standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 16-18 cm zu verwenden.

13.10 Auf Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätze ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene 5 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind stand- ortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 16-18 cm zu verwenden.

13.11 Bei Baumpflanzungen innerhalb von versiegelten Flächen sind wasser- und luftdurchlässige Baumscheiben von mindestens 12 m² vorzusehen. Die Bäume erhalten einen durchwurzelbaren Raum von mindestens 24 m³, bei einer Tiefe von mindestens 1,5 m. Die Erweiterung des Wurzel- raumes erfolgt unter Verwendung zertifizierten überbaubaren Substrats.

13.12 Nicht überbaute Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Terrassen, Wegen, Stellplätzen und Zufahrten sind als Grünflächen anzulegen. Lose Material- und Steinschüttungen sind nicht zulässig.

13.13 Als Ausgleich für die Rodung von Knickabschnitten sind 132 m Knick außerhalb des Plangebietes neu herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Dieser Ausgleich erfolgt innerhalb des Knickökokon- tos in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensburg mit dem Az. 661.4.04.016.2017.00.

IV. SCHALLTECHNISCHE FESTSETZUNGEN