6.5. Nebenanlagen
Zur Gewährleistung eines einwandfreien technischen Betriebs der Anlage wird für die als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik festgesetzte Fläche festgesetzt, dass notwendige Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
Daher wird festgesetzt (Nr. 4):
„Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Zu den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gehören nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO auch Anlagen, die dem Nutzungszweck des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, hier insbesondere Transformatoren und Schaltkästen, Leitungstrassen, Zäune, Wege und Zufahrten.“
Dies betrifft vorliegend die Bereiche zwischen Baugrenze und Knickschutzstreifen. Da die Knickschutzstreifen nicht Bestandteil des Sondergebiets sind (vgl. Abbildung 12), sondern als naturschutzfachliche Maßnahmenfläche festgesetzt werden, dürfen Leitungstrassen, Zäune, Wege und Zufahrten nicht im Knickschutzstreifen errichtet werden.