Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, Bebauungsplan Nr. 6 "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstücke 32 und 25/2 (teilweise) der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

6.5. Nebenanlagen

Zur Gewährleistung eines einwandfreien technischen Betriebs der Anlage wird für die als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik festgesetzte Fläche festgesetzt, dass notwendige Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.

Daher wird festgesetzt (Nr. 4):

„Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Zu den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gehören nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO auch Anlagen, die dem Nutzungszweck des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, hier insbesondere Transformatoren und Schaltkästen, Leitungstrassen, Zäune, Wege und Zufahrten.“

Dies betrifft vorliegend die Bereiche zwischen Baugrenze und Knickschutzstreifen. Da die Knickschutzstreifen nicht Bestandteil des Sondergebiets sind (vgl. Abbildung 12), sondern als naturschutzfachliche Maßnahmenfläche festgesetzt werden, dürfen Leitungstrassen, Zäune, Wege und Zufahrten nicht im Knickschutzstreifen errichtet werden.

6.6. Gehrecht (Geh- und Reitweg)

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen die Anlage eines Reitwegs, der Schulendorf mit der umgebenden Landschaft verbindet. Derzeit besteht nur ein informeller Reitweg entlang der bestehenden Äcker. Zukünftig wird eine Art Rundweg ermöglicht. Insofern wird die Durchlässigkeit des Gebiets für Freizeit- und Erholungszwecke erhöht. Der Reitweg kann auch für Wanderer freigegeben werden. Es wird ein entsprechendes Gehrecht im Bebauungsplan festgesetzt.

Der Weg soll eine Breite von 4 m aufweisen und zwischen dem 5 m breiten Knickabstandsstreifen und den Solarmodultischen angelegt werden. Abschnittsweise kann er auch der Zuwegung zu den Freiflächen-Photovoltaikanlagen dienen, etwa für die Feuerwehr.

7. Hinweise

Archäologisches Interessensgebiet

Am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches liegt ein archäologisches Interessensgebiet. Auf dieser Fläche befinden sich die Reste zweier Grabhügel, die in der Archäologischen Landesaufnahme verzeichnet sind. Es handelt es sich daher gemäß § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG SH um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.

Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach einer Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.

Das Archäologische Landesamt ist frühzeitig an der Planung von Maßnahmen mit Erdeingriffen zu beteiligen, um prüfen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird und ob gegebenenfalls nach § 14 DSchG SH archäologische Untersuchungen erforderlich sind. Vor dem Beginn von Erdarbeiten in Bereichen, wo tiefere Bodeneingriffe (ca. 30 cm Tiefe oder mehr) oder der Abtrag von Mutterboden durchgeführt werden sollen (z.B. für Kabelgräben, Konverterstationen, Wegetrassen u.ä.), müssen die Flächen durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein untersucht und vorhandene Denkmale geborgen und dokumentiert werden. Grundsätzlich ist außerdem in der gesamten überplanten Fläche auf eine möglichst eingriffsarme Bauweise (z.B. keine Planierarbeiten) und während des Baus nach Möglichkeit auf das Einhalten fester Fahrgassen zu achten, um die Bodenbelastung so gering wie möglich zu halten.

Denkmale sind laut § 8 Abs. 1 DSchG SH unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt. Der Verursacher des Eingriffs hat gem. § 14 DSchG SH die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Die Meldepflicht gemäß § 15 DSchG SH für archäologische Funde ist zu beachten.