4.7. Ver- und Entsorgung
Trink- und Brauchwasserversorgung
Die Versorgung der Gemeinde Tramm mit Trink- und Brauchwasser erfolgt über die zentrale Wasserversorgung, Versorgungsträger sind die Vereinigten Stadtwerke GmbH.
Die Verlegung neuer Leitungen ist innerhalb der bestehenden Zufahrt möglich. Hierzu wird ein entsprechendes Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Abwasserbeseitigung
Die Fläche liegt im Entwässerungsbereich der Ortsentwässerung Tramm (Mischwassersystem). Das Klärwerk liegt innerhalb der Gemeinde.
Die Verlegung neuer Leitungen ist innerhalb der bestehenden Zufahrt möglich. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob hier ein öffentlich-rechtlicher Regelungsbedarf - z.B. durch ein Leistungsrecht zugunsten der Anlieger und/oder der Leistungsträger - besteht.
Zur Berechnung des Einwohnergleichwertes (EGW) ist unter Annahme des Ausschöpfung der gesamten Entwicklung von max. 4 neuen Wohneinheiten (9 Wohneinheiten abzgl. der 5 Bestandeinheiten) ein Einwohnerzuwachs von 10 bis 16 Einwohner:innen aus dem Plangebiet anzusetzen.
Strom, Gas, Telekommunikation
Die Sicherung der Stromversorgung in der Gemeinde erfolgt durch die E. ON Hanse AG und/oder andere Anbieter. Der Anschluss an die kabelgebundenen Mediennetze erfolgt durch private Anbieter.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Leitungsträger sinnvoll.
Niederschlagswasser
Bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sind grundsätzliche Überlegungen zur geplanten technischen Erschließung des Plangebietes zu erarbeiten. Hierzu gehört ein überschlägiger Nachweis zur Ableitung und ggf. Behandlung des Niederschlagwassers. Hierzu ist unter anderem durch Anwendung der wasserrechtlichen Anforderungen für den Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten (Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 18.10.2019) eine Wasserbilanz aufzustellen, um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Wasserhaushalt abschätzen zu können.
Aufgrund des vorgenannten Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser würde für das Plangebiet eine Wasserhaushaltsbilanz aufgestellt7. Dazu wurde der Wasserhaushalt des potenziell natürlichen Zustands mit dem Wasserhaushalt des bebauten Gebiets verglichen. Hier wurde zunächst die Wasserbilanz für die Bestandsbebauung berechnet und im Anschluss mit der Wasserbilanz der neu geplanten Bebauung verglichen.
Der potenziell natürliche Zustand (Referenzzustand) wurde zunächst mithilfe des Programms A-RW1 ermittelt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 wird demnach der Region Herzogtum-Lauenburg (H-11), Hügelland, mit den entsprechenden a1-g1-v1 Werten zugeordnet: Abfluss (a) 3,0 %; Versickerung (g) 28,3 %; Verdunstung (v) 68,7 %.
Auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden jeweils die geplanten Flächen berechnet. Es wird dabei grundsätzlich vom ungünstigsten Fall ausgegangen, dass alle rechnerisch möglichen Flächen gemäß Grundflächenzahl (GRZ) versiegelt bzw. bebaut werden. Da gemäß Bebauungsplan für die Teilgebiete 1 und 2 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1 und WA 2) eine GRZ von 0,3 festgesetzt ist, kann auf den Baugrundstücken eine Fläche von 30 % und zusätzlich davon 50 % für Nebengebäude und Wege, also insgesamt 45,0 % versiegelt werden. Für das Teilgebiet 3 des Allgemeine Wohngebietes (WA 3) ist eine GRZ von 0,4 festgesetzt, daher können mit den zusätzlichen 50 % davon bis zu 60 % der Fläche versiegelt werden.
Die Zufahrten von der Dorfstraße zu den Häusern werden mit Pflaster befestigt, welches einen Abflussbeiwert von höchstens 0,7 (gemäß textlicher Festsetzung des Bebauungsplanes) aufweisen. Die Flächenunterteilung wird gemäß dem Bebauungskonzept angenommen. In dem Teilgebiet 1 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) sind gemäß dem Konzept ca. 1.100 m², in dem Teilgebiet 2 (WA 2) sind ca. 300 m³ und in dem Teilgebiet 3 (WA 3) sind ca. 1.300 m² mit Pflaster befestigt. Die übrige Fläche wird als extensives Gründach angesetzt.
Darüber hinaus hat die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche eine Größe von 127 m². Da sich hier keine Änderung ergibt, wird diese bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.
Es ergibt sich insgesamt eine befestigte Fläche von max. 0,591 ha (0,27 ha Pflaster und 0,321 ha ext. Gründach) und eine unbefestigte Fläche von 0,609 ha.
Maßnahmen zur Behandlung
Im nächsten Berechnungsschritt werden Behandlungsmaßnahmen festgelegt. Aufgrund der sandigen Bodenverhältnisse bis in eine Tiefe von mind. 2,0 m kann das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen über den belebten A-Horizont versickern. Das Wasser kann jeweils seitlich in der Fläche versickern, so dass es zu keinen lokal konzentrierten Versickerungspunkten kommt, sondern das Wasser über eine große Fläche in den Boden sickert. Auch der vorhandene Oberboden ist überwiegend sandig, sodass es hier zu keinem Aufstau des Niederschlagswassers kommt.
Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz
Im Vergleich der Planung zum Referenzzustand weist die Bilanz:
1. eine Verringerung des Oberflächenabflusses von 3,0 % auf 1,50 % und
2. eine Erhöhung der Versickerung von 28,3 % auf 46,33 % und
3. eine Verringerung der Verdunstung von 68,7 % auf 52,17 % auf.
Aufgrund der prozentualen Veränderung der einzelnen a-g-v-Werte um teilweise mehr als 15 % im Vergleich zum Referenzzustand ist der Wasserhaushalt durch die geplante Bebauung „extrem geschädigt“. Der Oberflächenabfluss (a) wird aufgrund der oberflächlichen Ableitung in die Fläche auf rechnerisch 1,50 % reduziert. In der Praxis fällt jedoch kein Abfluss an. Damit ist das Hauptziel, den durch die Bebauung in der Regel erhöhten Oberflächenabfluss zu begrenzen, mehr als eingehalten worden. Die Versickerung (g) erhöht sich um 18,03 % und die Verdunstung (v) verringert sich um 16,53 %. Die beiden Werte weichen jeweils knapp über 15 % vom Referenzzustand ab.
Das Ergebnis kann für ein Neubaugebiet als weitestgehend als gut bewertet werden. Es kommt durch die geplante Flächenversickerung der befestigten Flächen zu keinem erhöhten Oberflächenabfluss und es wird auch kein natürliches Gewässer durch die Ableitung des Niederschlagswassers belastet. Die lokalen Nachweise für bordvollen Abfluss und Erosion müssen daher nicht geführt werden. Der Nachweis zur Vermeidung der Grundwasser-Aufhöhung ist gemäß A-RW1 erbracht, wenn die Versickerungsanlage nach DWA-A 138 bemessen wurde und der mittlere Grundwasserstand mind. 1,0 m unter der Sohle der geplanten Versickerungsanlage liegt. Da der Grundwasserstand in keiner Kleinrammbohrung angetroffen wurde und der Wasserstand demnach überall mind. 5,0 m unter Gelände liegt, ist der Nachweis somit erbracht.
Eine geringe Verbesserung der Wasserhaushaltsbilanz wird durch die Festsetzung von begrünten Flach- und fachgeneigten Dächern erreicht. Zudem wird durch die festgesetzten Baumpflanzungen die Verdunstung grundsätzlich erhöht. Das Dachflächenwasser kann zudem für die Gartenbewässerung genutzt werden und deshalb in Regentonnen o. Ä. gespeichert werden.
Löschwasser
Für die öffentlichen Verkehrsflächen sind die entsprechenden Bestimmungen unter § 5 der Landesbauordnung sinngemäß zu beachten.
Gemäß § 2 des Brandschutzgesetzes hat die Gemeinde in dem Gebiet für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Als Arbeitshilfe zur Bereitstellung und Bemessung des Löschwasserbedarfs dienen die DVWG (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) Arbeitsblätter W 405, W 331, und W 400. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle wird eine Löschwassermenge von mindestens 48 cbm/h für eine Löschdauer von 2 Stunden für erforderlich gehalten.
Sind in dem Gebiet weiche Bedachungen oder nicht mindestens feuerhemmende Außenwände vorhanden oder geplant, ist eine Löschwassermenge von 96 cbm/h für eine Löschdauer von 2 Stunden bereitzuhalten.
Abfallbeseitigung
Die Müllbeseitigung in der Gemeinde obliegt der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH). In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Herzogtum Lauenburg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“ und die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH - AWSH - für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen“.
Zur Sicherung einer geordneten Müllbeseitigung wird im Zufahrtsbereich des Plangebietes eine Müllaufstellfläche vorgesehen. Hier können die Müllbehältnisse an den Abholtagen gesammelt abgestellt werden. Eine Zufahrt für Müllfahrzeuge auf das eigentliche Baugrundstück ist nicht geplant.