6.5.2. Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Die naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und -bilanzierung erfolgt gemäß den Hinweisen zur „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ und der dazugehörigen Anlage „Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung“ aus dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 und wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.
Der aus artenschutzrechtlicher Sicht erforderliche Ausgleich wurde im Rahmen der Artenschutzprüfung ermittelt.
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nachfolgend schutzgutbezogen benannt:
Schutzgüter Boden und Wasser
In Bezug auf das Schutzgut Boden sind nur Flächen mit allgemeiner Bedeutung betroffen, so dass Ausgleich für die Vollversiegelung bisher unversiegelter Flächen mit Ausgleichsfaktor 0,5 zu ermitteln ist. Unter Berücksichtigung bereits vorhandener Versiegelungen und der höchstmöglichen Ausnutzung ergibt sich für das Schutz Boden folgender Ausgleichsbedarf:
Tab. 1: Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden
Baugebiet / Baumaßnahme | Fläche (in m²) | GRZ | zulässiger Versiegelungsgrad* (in %) | Zulässige Neuversiegelung (in m²) | bereits versiegelt | bereits teilversiegelt | zusätzliche Versiegelung bzw. Erhöhung des Versiegelugns-grades** | Ausgleichsfaktor | erforderlicher Ausgleich (in m²) |
WA 1 | 5.975 | 0,3 | 45 % | 2.689 | 1.344 | 1.253 | 1:0,5 | 627 | |
102 | 102 | 1:0,2 | 20 | ||||||
WA 2 | 2.626 | 0,3 | 45 % | 1.182 | - | - | 1.182 | 1:0,5 | 591 |
WA 3 | 3.407 | 0,4 | 60 % | 2.044 | 1.177 | 560 | 1:0,5 | 280 | |
307 | 307 | 1:0,2 | 61 | ||||||
Fläche Abfallbeseitigung | 30 | 100 % | 30 | 0 | 30 | 1:0,5 | 15 | ||
Ausgleichsbedarf gesamt | 1.594 |
* in % (unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten gemäß §19 Abs. 4 BauNVO)
** Bei bereits teilversiegelten Flächen handelt es sich nicht um eine Neuversiegelung, sondern um die Erhöhung des Versiegelungsgrades, die mit einem entsprechend verringerten Ausgleichsfaktor zu berücksichtigen ist.
Für die festgesetzten Straßenverkehrsflächen ist kein Ausgleich erforderlich, da hier bereits eine vollversiegelte Straße vorhanden ist.
Der Ausgleich für das Schutzgut Boden ist auf dem insgesamt 6.047 m² großen Flurstück 72, Flur 4, Gemarkung Tramm, vorgesehen, das nach Süden an den Geltungsbereich angrenzt. Die Ausgleichsmaßnahme umfasst die Anlage und die extensive Pflege/Nutzung einer Wiesenfläche auf einer ca. 2.640 m² großen Teilfläche des oben genannten Grundstücks.
Die vorgesehene Fläche ist deutlich größer als die tatsächlich benötigte Fläche, da auf der Fläche noch 10 Obstbäume angepflanzt werden sollen (vgl. Ausführungen zu Schutzgut Pflanzen und Abb. 4), so dass mit der Maßnahme auch eine ortstypische Eingrünung erreicht wird.
Für die Ansaat ist eine Kräuter-Gräsermischung aus regionaltypischen Arten (Regiosaatgut) zu verwenden. Die Fläche ist nicht häufiger als zweimal jährlich zu mähen, wobei das Mähgut von der Fläche zu entfernen ist. Die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie eine Bodenbearbeitung sind nicht zulässig.
Die Sicherung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes.
Für das Schutzgut Wasser sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine oberflächennahen Grundwasserstände gegeben sind, das anfallende Oberflächenwasser vor Ort versickern kann und eine Versickerung vorgesehen ist.
Schutzgut Pflanzen
Da nur Vegetationsbestände mit allgemeiner Bedeutung betroffen sind, ist für Vegetationsbestände mit besonderer Bedeutung kein Ausgleich erforderlich.
Jedoch ist die mögliche Fällung von zwei älteren Laubbäumen (zwei Linden am Haus Nr. 24), die aufgrund ihrer Größe eine gewisse Bedeutung für das Ortsbild aufweisen, zu berücksichtigen.
Nach den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, die auch Aussagen zum Ausgleich ortsbildprägender Bäume beinhalten, umfasst der Ausgleichsumfang für den Verlust dieser Bäume die Anpflanzung von insgesamt 10 Ersatzbäumen mit einem Stammumfang von jeweils 12/14 cm. Vorgesehen ist die Anpflanzung von Obstbäumen, wobei vorzugsweise alte, für die Region typische Sorten zu verwenden sind. Die Anpflanzung soll auf dem Flurstück 72, Flur 4, Gemarkung Tramm, erfolgen, und zwar auf der als Ausgleich für die Betroffenheit des Schutzgutes Boden anzulegenden Wiese (vgl. Abb. 4).
Dieses Konzept verfolgt einen multifunktionalen Ansatz, der nicht nur den oben genannten Funktionen Rechnung trägt, sondern auch der Ergänzung der in Teilen bereits vorhandenen Eingrünung dient und sich damit auch positiv auf das Schutzgut Landschaft auswirkt.
Die Sicherung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes.
Abb. 10: Lage und Gestaltung der Ausgleichsfläche
Schutzgut Tiere
Gemäß der Artenschutzprüfung20 sind aufgrund der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten Maßnahmen für Brutvögel und für Fledermäuse erforderlich.
Die Planung sieht zunächst eine Entwicklung der südlichen Plangebietsflächen vor. Die nördlichen Flächen sind als ein weiterer Baustein der mittel- und langfristigen Gemeindeentwicklung zu berücksichtigen und werden daher bereits über den vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Ein Eingriff findet daher erst zu einem späteren Zeitpunkt statt.
Der Ausgleich für betroffene Brutvogel-(Teil-)Lebensräume im Bereich von Gehölzbeständen und Staudenfluren wird multifunktional durch die südlich des Plangeltungsbereiches anzulegende Wiese und die dort vorgesehenen Obstbaumpflanzungen erbracht. Hiermit werden auch Habitate für ggf. betroffene andere, jedoch lediglich national oder nicht geschützte Arten, z.B. Erdkröte, Grasfrosch, Blindschleiche, Maulwurf, Igel, Insekten, dieser Lebensräume geschaffen.
Zusätzlich sind für Brutvögel, für die bei einer Fällung der beiden großen Linden am Haus Nr. 24 von einem Verlust von Fortpflanzungsstätten auszugehen ist, insgesamt sieben Ersatzquartiere als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme vorzusehen, und zwar zwei Nistkästen für Kleinmeisen, zwei Nistkästen für Gartenrotschwänze und drei Nistkästen für Nischenbrüter (Halbhöhlen).
Für die Verluste von Brutplätzen von Gebäudebrütern sind 10 Ersatzquartiere als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme anzubringen, und zwar zwei Nistkästen für Stare, zwei Nistkästen für Dohlen und sechs weitere Nistkästen (zwei Koloniekästen für Sperlinge, zwei Nistkästen für Höhlenbrüter, zwei Nistkästen/Halbhöhlen für Nischenbrüter).
Außerdem sind 10 Nisthilfen für Rauchschwalben in Innenräumen anzubringen oder alternativ die Aufwertung des Nistangebotes in benachbarten Ställen vorzunehmen, wobei diese Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) durchzuführen sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Umfeld Nahrungsquellen vorhanden sind, was z.B. im Bereich besetzter Kuhställe gegeben ist.
Für die Betroffenheiten von Fledermäusen im Bereich von Gebäuden und im Bereich der alten Linden ist die Anbringung von Großraum-/Ganzjahresquartieren an Bäumen oder auch an Gebäuden erforderlich. Für gefährdete Fledermausarten ist die Maßnahme als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) durchzuführen.
Da noch unklar ist, ob und wann die betreffenden Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahmen am Gebäudebestand durchgeführt werden, ist eine Überprüfung vor Abbruch/Sanierung bzw. Fällung der Linden erforderlich, in deren Rahmen auch der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Dies wird entsprechend als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Schutzgut Landschaft
Das multifunktional konzipierte Ausgleichskonzept mit der am Siedlungsrand vorgesehenen extensiv zu pflegenden Wiese und den hier vorgesehenen Obstbäumen dient in Ergänzung vorhandener Gehölzstrukturen auch der Eingrünung der neuen Bebauung.