Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt

Knicks

Innerhalb des Plangebietes sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Zum einen werden Knickrodungen im Bereich des zentral verlaufenden Knicks für die Bereitstellung von Wohnbauflächen notwendig. Im südlichen Knick soll außerdem eine Anbindung an die südlich verlaufende Rosenstraße geschaffen werden. Zum anderen werden die Knicks rechtlich entwidmet, die sich künftig vollständig zwischen den privaten Bauflächen befinden werden. Der Ausgleich erfolgt in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“. Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 und Knickentwidmungen im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.

Insgesamt entfallen 83 m Knick und 292 m Knick werden entwidmet. Es ist ein Ausgleich von 458 m Knick zu erbringen.

Graben

Der entfallende Grabenabschnitt ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde in einem Verhältnis von 1 : 1 als Gewässer zu ersetzen. Der entfallende Grabenabschnitt weist an seiner Böschungsoberkante eine Fläche von ca. 86 m auf. Ein ca. 100 m² großes Ausgleichsgewässer wird im südöstlichen Plangebiet innerhalb der Maßnahmenfläche M1 hergestellt.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,30 (= 30 %) für die Bebauung vorgesehen. Im Bereich der Grundstücke 1 und 17 ist eine Grundflächenzahl von 0,35 und im Bereich der Grundstücke 16, 18, 19, 20 und 21 eine Grundflächenzahl von 0,40 zulässig. Die Regelungen erfolgen aufgrund der hohen Grünflächenanteile dieser Grundstücke, die bei der Berechnung der Grundflächenzahl nicht angesetzt werden dürfen. Zudem wird die erhöhte Bebauungsdichte für die Grundstücke mit den geplanten Mehrfamilienhäusern festgesetzt. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung überschritten werden. Für den Bereiche der Mehrfamilienhäuser wird eine Überschreitung um bis zu 100 % zugelassen, um die erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken herstellen zu können. Diese maximale Versiegelung wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Neue Straßen- und Wegeflächen werden als vollständig versiegelte Flächen in die Bilanzierung aufgenommen. Hierbei werden jedoch die großflächigen Entwässerungsmulden entlang der Erschließungsstraßen nur als teilversiegelt angesetzt. Das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im südwestlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt.

Gesamtfläche Versiegelung

Baugrundstücke, max. Versiegelung (45 %) 10.305 m² 4.637 m²

Baugrundstücke, max. Versiegelung (52,5 %) 1.050 m² 551 m²

Baugrundstücke, max. Versiegelung (60 %) 470 m² 282 m²

Baugrundstücke, max. Versiegelung (80 %) 2.550 m² 2.040 m²

Straßenfläche neu (100 %) 2.980 m² 2.980 m²

Regenentwässerung an Straßen (Mulden, 20 %) 320 m² 64 m²

Parkplätze (100 %) 120 m² 120 m²

Rad- und Fußwege (100 %) 160 m² 160 m²

Regenrückhaltebecken (20 %) 755 m² 151

max. Flächenneuversiegelung 10.985

Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 10.985 m² x 0,5 = 5.493 m².

Hinzuzurechnen ist die Zufahrt zur Straße Krummacker, die bereits teilversiegelt ist und mit einem Verhältnis von 1 : 0,2 in die Bilanzierung eingeht. Diese Fläche umfasst eine Größe von 176 m². Das Ausgleichserfordernis ist mit 176 m x 0,2 = 35 m² anzusetzen.

In der Summe ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 5.493 m² + 35 m² = 5.528 m².

Der Ausgleich wird im Rahmen eines Ökokontos zur Verfügung gestellt, welches in Kapitel 3.4 näher beschrieben wird.

3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:

6.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

6.2 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen entwidmeten Knicks sowie Strauchpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen.

6.3 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang innerhalb des Plangebietes zu ersetzen. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.

6.4 Stellplätze und Zufahrten sind aus fugenreichem Material mit wasserdurchlässigem Unterbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).

6.5 Auf den Baugrundstücken ist entlang der Knicks ein Streifen von mind. 3,00 m zum Knickfuß von baulichen Anlagen, Stellplätzen, Garagen und Zufahrten nach § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO freizuhalten.

6.6 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M1 ist ein für Amphibien geeignetes Stillgewässer mit einer Größe von mindestens 100 m² herzustellen.

6.7 Die Maßnahmenfläche M1 ist mit einer arten- und krautreichen Grünlandmischung aus zertifiziertem Regiosaatgut anzusäen und als Extensivgrünland zu entwickeln. Es sind maximal 2 Mahden pro Jahr zulässig. Die Mahd ist nicht vor dem 1. Juli durchzuführen.

6.8 Innerhalb der Maßnahmenfläche M2 sind die vorhandenen naturnahen Baum- und Strauchbestände dauerhaft zu erhalten und durch regelmäßige Rückschnitte zu pflegen. Die Freiflächen sind extensiv zu pflegen.

6.9 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 8 folgende Flächen zugeordnet: - Abbuchung von 458 m Knick aus dem Ökokonto-Knick in der Gemeinde Twedt, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Aktenzeichen 661.4.04.016.2017.00 geführt wird.

- Abbuchung von 5.528 Ökopunkten aus dem beim Kreis Schleswig-Flensburg geführ- ten Ökokonto mit dem Aktenzeichen 661.4.03.034.2024.00 (Flurstück ........, Flur ..., Gemarkung Bistorf, Gemeinde Großsolt).

Auf der Planzeichnung (Teil A) sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:

  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
  • Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; entwidmeter Knick
  • vorhandene, zu erhaltende Bäume
  • vorhandener, zu erhaltender Knick
  • entfallender Knick

3.4 Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen

Flächenausgleich

Der Flächenausgleich von 5.528 m² erfolgt über ein Ökokonto, welches beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem AZ.: 661.4.03.034.2024.00 geführt wird. Das Intensivgrünland des Ökokontos soll zu einer mesophilen Flachlandmähwiese frischer Standorte entwickelt werden.

Knickausgleich

Der Knickausgleich von 458 m erfolgt über ein Knickökokonto in der Gemeinde Twedt, welches beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem AZ.: 661.4.04.016.2017.00 geführt wird.

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