Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über zwei neue Erschließungsstraßen, die einen Anschluss an die Straße Krumacker im Norden und die Rosenstraße im Süden erhalten. Die Anbindung an die Straße Krumacker im Norden ist bereits vorhanden und wird heute als Zufahrt für das Grundstück Krumacker 4a sowie für die angrenzende landwirtschaftliche Fläche genutzt. Diese Zufahrt wird zukünftig bedarfsgerecht ausgebaut. Die Ein- und Ausfahrtradien in die Straße Krumacker reichen allerdings nicht aus, um eine Befahrbarkeit mit Lkw (z.B. Müllfahrzeuge, Feuerwehr oder Baufahrzeuge) zu gewährleisten. Daher muss eine weitere verkehrliche Anbindung in das Plangebiet geschaffen werden. Diese soll im Süden über das Flurstück 27/4 an die Rosenstraße erfolgen. In diesem Bereich kann eine 6,50 m breite Zufahrtsstraße westlich des ehemaligen Feuerlöschteiches hergestellt werden. Diese zweite verkehrliche Anbindung hat zudem den Vorteil, dass sich der Pkw-Verkehr auf die beiden Anliegerstraßen verteilt und damit die Zusatzbelastung durch den Verkehr für die einzelnen Bereiche reduziert wird.

Da die nördliche Ein-/Ausfahrt nicht für Lkw befahrbar ist, muss im Norden des Plangebietes ein ausreichend dimensionierter Wendehammer angeordnet werden. Ein weiterer Wendehammer ist am westlichen Ende der Erschließungsstraße geplant. Die Erschließungsstraßen im Plangebiet erhalten eine Fahrbahnbreite von 5,55 m und sollen im Mischprinzip genutzt werden (also ohne separaten Gehweg). Lediglich ein kurzer Straßenabschnitt von ca. 36 m Länge (zwischen den Grundstücken Krumacker 2 und 4) weist eine Breite von 4,75 m auf. Die Fahrbahn erhält in weiten Abschnitten eine straßenbegleitende 1,50 m breite Rasenmulde zur Aufnahme des Straßenwassers. Der Regelquerschnitt der Erschließungsstraßen weist eine Gesamtbreite von 7,70 m auf.

Die öffentlichen Straßen werden überwiegend in einer Breite von 5,55 m angelegt, um das Parken im Straßenraum grundsätzlich zu ermöglichen, ohne Rettungsfahrzeuge zu behindern. Durch parkende Fahrzeuge im Straßenraum soll gleichzeitig eine gewisse Verkehrsberuhigung erzielt werden, um so eine möglichst ungestörte Wohnruhe zu erzielen. Zusätzlich werden im Bereich des westlichen Wendehammers 8 öffentliche Parkplätze festgesetzt. Bei Bedarf können in diesem Bereich auch eine SW-Pumpstation oder ein Trafo-Gebäude errichtet werden.

An den Einmündungen der Erschließungsstraßen sind die Sichtflächen gem. RAST 06 (Ausgabe 2006) Ziff. 6.3.9.3 in der Planzeichnung dargestellt. Die Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Ggf. sind flankierende Maßnahmen wie Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung SH (2022) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je Wohnung mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Bei Gebäuden mit 3 oder mehr Wohnungen sind je Wohnung mindestens 1,5 Stellplätze herzustellen, wobei bei einer ungeraden Wohnungsanzahl die Anzahl der Stellplätze aufzurunden ist. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei den kleineren Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern der Bedarf an Stellplätzen niedriger ist, als bei den sonstigen Einzel- und Doppelhäusern mit max. zwei Wohnungen. Diese Festsetzung dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sowie dem Freihalten der sparsam bemessenen Erschließungsstraße von zu vielen abgestellten Autos.

Die zulässige Breite der Grundstückszufahrten wird für die Grundstücke, die eine grundstücksbegleitende Rasenmulde aufweisen auf max. 4,0 m begrenzt, um die Funktionstüchtigkeit der Entwässerungseinrichtung dauerhaft zu gewährleisten und den Versiegelungsgrad zu begrenzen. Bei Grundstücken, auf denen Gebäude mit zwei Wohnungen errichtet werden, sind zwei Grundstückszufahrten in einer Breite von je 4,0 m zulässig. Hiermit soll eine bedarfsgerechte Verteilung der Stellplätze auf dem Grundstück gesichert werden.

Vom westlichen Wendehammer ist eine zusätzliche Fuß- und Radwegeanbindung an den Eichenweg vorgesehen. Dies führt zu einer guten Durchlässigkeit des Baugebietes und einer guten Integration in das vorhandene Siedlungsgefüge.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Elektrizität versorgt.

Die Wärmeversorgung erfolgt voraussichtlich über dezentrale Lösungen auf den jeweiligen Grundstücken.

Die Wasserversorgung wird durch den Wasserverband Treene sichergestellt.

Das Schmutzwasser wird gesammelt und in Freigefälleleitungen an das vorhandene Kanalnetz in der Rosenstraße und im Eichenweg angeschlossen.

Eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet ist aufgrund der bindigen Böden nicht möglich. Dies wurde über ein vorliegendes Baugrundgutachten nachgewiesen. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen soll in straßenbegleitende Rasenmulden geleitet werden und dort verdunsten bzw. versickern. Das Überschusswasser, dass nicht versickern kann, wird dann über Drainageleitungen gesammelt und dem Regenrückhaltebecken im Südwesten des Plangebietes zugeführt. Dies führt zu einer höheren Verdunstungsrate im Gebiet und v.a. zu einer verzögerten Ableitung des Straßenwassers. Das Ing.-Büro Haase + Reimer aus Busdorf hat ein konkretes Konzept zur Regenwasserbeseitigung einschl. einer Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 erstellt. Im Ergebnis wird der Wasserhaushalt trotz der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen extrem (im Sinne der Vorschrift A-RW 1) geschädigt.

Durch das Plangebiet verläuft das teilweise verrohrte Verbandsgewässer 32.01.00 des Wasser- und Bodenverbandes Rheider Au. Die Planung sieht vor, das Verbandsgewässer innerhalb des Plangebietes in einer Rohrleitung innerhalb der zukünftigen Verkehrsflächen zu fassen, dem Rückhaltebecken zuzuführen und von dort in die von der Gemeinde betriebene weiterführende Rohrleitung einzuleiten.

Im Bereich des Grundstückes Nr. 18 wurde ein Leitungsrecht in der Planung berücksichtigt, um eine über das Grundstück Brummkoppel 12 verlaufende Regenwasserleitung aufzunehmen, die dann über öffentliche Fläche an das neu geplante Regenwasserkanalnetz angeschlossen werden kann. Diese Leitung dient der Entwässerung der Straße Brummkoppel.

Ein weiteres Leitungsrecht wurde im Bereich der Grundstücke 4 und 6 berücksichtigt. Hier wird die Möglichkeit geschaffen, eine Regenwasserleitung zu verlegen, über die die Entwässerung des Tiefpunktes im Gelände und der angrenzenden Grundstücke Brummkoppeln 3 und 5 sichergestellt werden kann.

In den Hinweiskarten Starkregengefahren Schleswig-Holstein sind innerhalb des Plangebietes zwei Bereiche gekennzeichnet, bei denen es im Falle von extremen Regenereignissen zum Anstau von Niederschlagswasser kommen kann. Im nordwestlichen Plangebiet ist ein größerer Bereich unterhalb der Höhe von 35,00 m über NHN betroffen. Hier existiert eine natürliche (abflusslose) Senke mit einer Tiefe von ca. 1,00 m. Die Gemeinde berücksichtigt dies v.a. damit, dass die v.g. Entwässerungsleitung ermöglicht wird. Ein zweiter Bereich befindet sich im Südwesten des Plangebietes unterhalb einer Höhe von 32,50 m über NHN. In diesem Bereich ist ein Regenrückhaltebecken geplant, dass die gesamten Niederschlagsmengen aus dem Einzugsgebiet aufnehmen kann. Grundsätzlich geht die Gemeinde zudem davon aus, dass sich aufgrund des geplanten Entwässerungssystems zukünftig deutlich weniger Regenwasser oberflächig sammeln wird.

Die Abfallbeseitigung wird im Auftrage der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg (ASF) von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen.

Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UW) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6 und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).

Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.

Die DGUV-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.

Verwiesen wird ebenfalls auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmaße Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.

Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der Broschüre „DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dannewerk durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Der erste Hydrant zur Löschwasserentnahme soll nicht weiter als 75 m entfernt sein.

Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Hiermit soll eine spätere flexible Positionierung der erforderlichen Anlagen ermöglicht werden.

3.7 Immissionsschutz

Zur Ermittlung der Geruchsimmissionen der in der Umgebung des Plangebietes vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe hat die Gemeinde durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein eine Immissionsschutz-Stellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission erstellen lassen. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Für Wohngebiete ist in der Regel nach der TA-Luft ein Immissionswert von 0,10 bzw. 10 % der Jahresgeruchsstunden zu berücksichtigen. Wie aus der Ergebnisgrafik zu entnehmen ist, wird überwiegend in dem Planbereich der Immissionswert für Wohngebiete deutlich eingehalten, größtenteils sogar sehr deutlich unterschritten. In dem südöstlichen Grenzbereich des Vorhabengebietes (in Richtung des Wohnhauses „Rosenstraße 7“) liegen die ermittelten Geruchshäufigkeiten (nach der TA-Luft gerundet) bei einem Wert von bis zu 0,12 bzw. 12,4 % der gewichteten Jahresgeruchsstunden. Hier grenzt der geplante Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk an die Gebietskulisse eines Dorfgebietes (Immissionswert bis 0,15) an. Wie unter Punkt 6, Seite 3, Abs. 2 [des Gutachtens] angeführt, besteht die Möglichkeit, dass für solche Gemengelagen Zwischenwerte festgesetzt werden können – z.B. für diesen Bereich in Dannewerk bis 12,5 %. Geruchshäufigkeiten in dieser Höhe sind als ortsüblich einzustufen.

Auch aus Sicht der Betriebsstätte „Rosenstraße 13“ führt die geplante Ausweisung eines Wohngebietes zu keiner grundsätzlich neuen Immissionssituation. Aufgrund der Geruchshäufigkeiten an den bereits vorhandenen Wohnhäusern wäre hier eine Anlagenveränderung bereits mit Minderungsmaßnahmen verbunden.

Gegenüber dem Vorhaben bestehen daher nach der TA-Luft bei Immissionswerten bis 0,10 – und bei Festlegung von geeigneten Zwischenwerten in der Gemengelage - keine Bedenken.

Die Gemeinde Dannewerk verzichtet auf die im Gutachten angedeutete Möglichkeit zur Festlegung von Zwischenwerten, um die vorhandenen Gemengelagen nicht weiter zu vergrößern. Innerhalb des Bereiches mit einem Immissionswert von über 0,10 werden (fast) keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Betroffen hiervon sind die Grundstücke 13 und 15. Durch die geringfügigen Überschreitungen von ca. 6 m² auf Grundstück 13 und ca. 12 m² auf Grundstück 15 sieht die Gemeinde die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gefährdet.

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