Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel
Textliche Festsetzungen
1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
1. Betriebe des Beherberungsgewerbes,
4. Gartenbaubetriebe und
5. Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) Ferien- häuser, Ferienwohnungen oder Räume für die Fremdenbeherbergung unzulässig.
2 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Die Firsthöhe der baulichen Anlagen darf höchstens 9,00 m ab Erdgeschossfertigfußbodenober- kante betragen.
2.2 Die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) darf max. 6,00 m ab Erdge- schossfertigfußbodenoberkante betragen.
2.3 Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen, die eine Dachneigung von mehr als 20 Grad aufweisen, ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschoßfertigfußbodenoberkante begrenzt.
2.4 Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen, die eine Dachneigung von weniger als 20 Grad auf- weisen, ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,00 m ab Erdgeschoßfertigfußboden- oberkante begrenzt.