„Die Planungen sehen vor, im Norden des Plangebietes Knick- und Heckenstrukturen zu beseitigen (z. T. als Knickverschiebung). Wenn die Arbeiten zur Brutzeit durchgeführt werden, kann es zu Verletzungen oder direkten Tötungen von Individuen der Gehölzbrüter kommen (Zerstörung der Gelege, Töten von brütenden Altvögeln und/oder Nestlingen). Die Brutzeit der genannten Arten erstreckt sich von Anfang März bis Ende September. Zur Vermeidung des Tötungstatbestandes sind Bauzeitenregelungen zu beachten, die gewährleisten, dass sämtliche Gehölze außerhalb der Brutzeit beseitigt werden:
- Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09.
Sind die Gehölzstrukturen außerhalb der Brutzeit beseitigt worden, können die Folgearbeiten auch während der Brutzeit durchgeführt werden.
Die Planungen sehen weiterhin vor, weite Teile des Plangebietes für die Errichtung von PV- Modulen herzurichten und hierbei das Gelände zu betreten und zu befahren. Mögliche baubedingte Schädigungen von Bodenbrütern können sich dann ergeben, wenn die vorbereitenden Arbeiten und die Installation der Module während der Brutzeit der betroffenen Arten durchgeführt werden (Zerstörung von Gelegen, Töten oder Verletzen von brütenden Altvögeln und/oder Nestlingen).
Zur Vermeidung des Tötungstatbestandes sind Bauzeitenregelungen zu beachten, die gewährleisten, dass die Arbeiten außerhalb der Brutzeit der betroffenen Bodenbrüter (Feldlerche, Kiebitz, Flussregenpfeifer, Fasan) durchgeführt werden. Die Brutzeit der genannten Arten erstreckt sich von Anfang März bis Mitte August.
- Bauverbotszeit Bodenbrüter: 01.03. bis 15.08.
Ist eine Verschiebung der Bauzeit auf außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter aus projektinternen Gründen nicht möglich, kann die Ansiedlung der Bodenbrüter alternativ über eine Vergrämung verhindert werden.
Bei Berücksichtigung der angegebenen Bauzeitenregelungen ist davon auszugehen, dass der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgelöst wird“.