4.2 Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 17 BauNVO wird die Grundflächenzahl mit 0,8 festgesetzt.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundstücksfläche maßgeblich. Der Anteil der horizontal überdeckten Modulfläche darf 80 % der bebaubaren Fläche nicht überschreiten.
Nach § 19 Abs. 1 BauNVO gibt die Grundflächenzahl an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Grundflächenzahl ist folglich eine Verhältniszahl, die den Überbauungsgrad der Grundstücke im Bauland bestimmt. Dabei sind im Sinne der Berücksichtigung des Umweltschutzes in der Bauleitplanung alle ober- und unterirdischen Anlagen mitzurechnen, wie z.B. Wege, Hauptgebäude, Garagen und Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder Tiefgaragen und sonstige unterirdische Anlagen.
In § 17 Abs. 1 BauNVO wird die Obergrenze der Grundflächenzahl in Sondergebieten auf 0,8 festgesetzt. Im Regelfall gibt die Grundflächenzahl den Versiegelungsgrad eines Grundstückes wieder. Dies ist im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes nicht der Fall. Hier wird das Grundstück zwar durch die Solarmodule überdeckt, sodass diese Flächen bei der Ermittlung der Grundflächenzahl mit zu berücksichtigen sind, aber nicht versiegelt. Die GRZ ermittelt sich damit durch die übertraufte Fläche der Solarmodule in senkrechter Projektion.
Die von den Modulen überdachte Fläche soll nicht versiegelt werden, sondern als extensives Grünland genutzt werden. Der Versiegelungsgrad wird durch die Verankerung der Unterkonstruktion für die Photovoltaikelemente im Boden und die Errichtung der Wechselrichter und Trafogebäude hervorgerufen. Da die Pfosten der Unterkonstruktion in den Boden gerammt werden, und keine Fundamente verwendet werden, wird der Versiegelungsgrad geringgehalten. Eine entsprechende Festsetzung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Der Versiegelungsgrad des Grundstückes wird bei 4 % angenommen.
Die Freiflächen-PV-Anlage kann nach Ende der Nutzungsdauer wieder vollständig entfernt werden. Eine Sicherung des Rückbaus kann seitens der Gemeinde vertraglich geregelt werden.
Höhe der baulichen Anlagen
Die Baulichen Anlagen dürfen eine Gesamthöhe von 4,0 m über Geländeoberfläche nicht überschreiten.
- Die Unterkante der Solarmodultische muss eine Höhe von ca. 0,8 m über dem Boden aufweisen.
- Die Solarmodultische weisen eine Höhe von maximal 4,00 m auf.
- Die Gesamthöhe für Nebenanlagen (Trafostationen) beträgt max. 4,00 m.
- Für die Videoüberwachung der Anlage werden Masten aufgestellt, die die Höhe von 4 Metern überschreiten werden
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird eine maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt: Die Baulichen Anlagen dürfen eine Gesamthöhe von 4,0 m über Geländeoberfläche nicht überschreiten.
Für die Solarmodultische wird außerdem eine Mindesthöhe über dem Boden festgelegt (ca. 0,8 m). Durch diese Festsetzung soll erreicht werden, dass unter den Solarmodulen Raum besteht für eine ökologische bedeutsame Vegetation und den hierfür nötigen Lichteinfall.