Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 6 der Gemeinde Jagel "Solarpark Selker Weg" für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

Textliche Festsetzungen

RECHTSGRUNDLAGEN

  • Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zurzeit geltenden Fassung
  • Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), in der zurzeit geltenden Fassung
  • Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), in der zurzeit geltenden Fassung
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06. Dezember 2021, in der zurzeit geltenden Fassung

Teil B: Textliche Festsetzungen

  1. Art und Maß der baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §11 Abs. 2 BauNVO).

  1. Das sonstige Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik dient der Stromerzeugung durch Photovoltaik. Innerhalb des Sondergebietes sind bauliche Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Sonnenlicht (Photovoltaik-Freiflächensysteme) sowie Nebenanlagen in Form von Wechselrichtern, Transformatoren, Schaltanlagen und transparenten Zaunanlagen zulässig. Die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
  2. Der Abstand der Solarmodule über Geländeoberfläche muss mindestens 80 cm betragen. Die Höhe baulicher Anlagen darf höchstens 4 m betragen. Für technische Anlagen zur Überwachung (Masten) ist eine Überschreitung der festgelegten Maximalhöhe bis zu einer Gesamthöhe von 8 m im Plangebiet zulässig. Unterer Bezugspunkt der Höhenfestsetzung ist die gewachsene Geländeoberfläche (gem. § 2 LBO). Zwischen den Reihen der Solarmodule ist ein Abstand von mind. 2,5 m einzuhalten.
  3. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt (§ 17 Abs. 1 BauNV). Mit Ausnahme der ständerartigen Befestigung im Boden ist eine Versiegelung der unteren und zwischen den Solarmodultischen liegenden Flächen nicht zulässig. Eine Versiegelung ist nur in Nebenanlagen z.B. Transformatorengebäude, Zäune und Zuwegung zulässig.
  4. Zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten soll eine Zaunanlage mit Videoüberwachung erbaut werden. Die Einzäunung ist für Kleinsäuger und Amphibien durchlässig auszuführen. Über der Geländeoberfläche ist ein Freihalteabstand von ca. 20 cm freizuhalten.
  5. In dem Sondergebiet (SO) sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO (z.B. Trafostationen, Monitoring-Container, Zäune) gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

  1. In dem Sondergebiet SO darf die Versiegelung durch Photovoltaikfreiflächenanlagen einschließlich der im Sondergebiet zulässigen Nebenanlagen gemäß § 14 BauNV sowie der erforderlichen Bewegungsflächen nur maximal 4 von Hundert der jeweiligen Sondergebietsfläche betragen.
  2. Die Flächen unter den Solarmodulen sowie die Maßnahmenflächen M1 und M2 sind als Extensivgrünland zu entwickeln und zu pflegen. Es ist eine standorttypische, blütenreiche Saatgutmischung zu verwenden.

Die Flächen sind 1–2-mal jährlich zu mähen. Alternativ ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig. Der Einsatz von Pflanzenschutz- (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe) und Düngemitteln (mineralischer und organischer Dünger einschl. Gülle oder Klärschlamm) sind unzulässig.

  1. Die Befestigung von Wegen, Zufahrten etc. ist nur in wasser- und luftdurchlässiger Bauart (z.B. Schotterdecke) herzustellen
  2. Die landwirtschaftliche Nutzung ist zugelassen z.B. Schafbeweidung oder Geflügelhaltung
  3. Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts (Knicks, Sumpfreitgras) sind vor Eingriffen zu schützen. Zum Knickfuß ist ein Abstand von 3 m zu halten (bauliche Anlagen inkl. Zaun).
  4. Kabelverlegungen sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. Kabelverlegungen durch Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts (Knick) sind mittels Horizontal-Spülbohrverfahren zulässig. Die Bohrungen sind dabei möglichst in bewuchsfreien Bereichen und zwingend außerhalb des Bereichs von Überhältern zu legen. Um die Verlegung notwendiger Kabel auf kürzestem Weg zu ermöglichen, ist eine Kabelverlegung durch nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope (Knicks) zulässig. Dabei ist das Horizontal-Spülbohrverfahren anzuwenden. Die Start- und Zielgruben sind außerhalb der knickbegleitenden Maßnahmenflächen und innerhalb der Baugrenze anzulegen.
  5. Die als M3 markierten Ruderalfluren und die als M4 markierten Sumpfreitgras-Biotope sind zu erhalten.
  6. Die Knicks-Ausgleichspflanzungen sind entsprechend der als M5 markierten Maßnahme anzulegen. Pflegemaßnahmen sind entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 (Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein V 534-531.04) durchzuführen.
  7. Zur Kompensation werden dem Bebauungsplan Nr. 6 „Selker Weg“ externe Ausgleichsflächen zugeordnet. Die genauen Daten und Verträge werden fristgerecht vor Baubeginn bei der UNB vorgelegt und zum Satzungsbeschluss in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet.

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