Planungsdokumente: 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schaalby "Baugebiet Lück" für das Gebiet nördlich der Mühlenstraße und östlich der Raiffeisenstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose

Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt getrennt nach einzelnen Schutzgütern (gem. § 1 Abs 6 Nr. 7 a – d, i BauGB). Die Bestandsaufnahme basiert auf einer Ortsbegehung mit Biotoptypenkartierung im Mai, September und November 2024, der Luftbildauswertung und der Verwendung öffentlich zugänglicher Daten sowie einschlägiger Literatur. An die Bestandsaufnahme schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung bzw. Durchführung des Vorhabens an. Die Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange bei Durchführung der Planung erfolgt in verbal argumentativer Weise.

In die Beurteilung der Erheblichkeit gehen der Grad der Veränderung, die Dauer und die räumliche Ausdehnung ein. Es werden fünf Erheblichkeitsstufen unterschieden:

  • erheblich nachteilig
  • unerheblich nachteilig
  • weder nachteilig noch vorteilhaft
  • unerheblich vorteilhaft
  • erheblich vorteilhaft.

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Der aktuelle Zustand im Umfeld der 6. Flächennutzungsplanänderung stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Das Plangebiet ist in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung bzw. dient als Standort eines Regenrückhaltebeckens. Eine Wohnnutzung findet aktuell innerhalb des Plangebietes nicht statt. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen schließen sich westlich, südlich und östlich an das Plangebiet an.

b) Erholen

Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzung keine Bedeutung für die Erholung. Die im Westen und Süden angrenzenden Straßen werden von der einheimischen Bevölkerung als Rad- und Wanderweg genutzt. Eine überregionale Bedeutung besteht nicht.

c) Vorbelastung

Östlich des Teilbereiches 2 befindet sich ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb, dessen Geruchsimmissionen im Rahmen der Aufstellung des südlich der Mühlenstraße gelegenen Bebauungsplanes Nr. 11 im Jahr 2010 untersucht wurden (Immissionsschutzstellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Az.: Abt 7 AG vom 24.02.2010 sowie Ergänzung vom 19.01.2011). Im Ergebnis der Stellungnahme wurde festgestellt, dass für alle untersuchten Szenarien (auch im Falle der Berücksichtigung des maximal genehmigten Viehbestandes) im Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Überschreitung des für Wohngebiete einzuhaltenden Wertes von 10 % (Geruchsstundenhäufigkeit im Jahr) festzustellen sind. Für den vom landwirtschaftlichen Betrieb nächstgelegenen Bereich des Plangebietes wurde eine max. Geruchsstundenhäufigkeit von 9 % ermittelt. Da sich die genehmigten Viehbestände für den landwirtschaftlichen Betrieb seit 2011 nicht verändert haben, geht die Gemeinde davon aus, dass die Berechnungen der o.g. Gutachten auch heute noch Bestand haben und innerhalb des Plangebietes keine unzulässigen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind.

Es wird jedoch auf mögliche, zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirkende Immissionen Lärm, Staub und Gerüche), die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und des beschriebenen Betriebsstandortes resultieren, an dieser Stelle hingewiesen.

Ferner ist aufgrund der Lage des Plangebietes mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb des Flugplatzes Schleswig zu rechnen. Diese sind jedoch bestandsgegeben. Beschwerden und Ersatzansprüche, welche sich auf diese Emissionen beziehen, können nicht anerkannt werden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Der Teilbereich 2 bliebe unverändert. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkung der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärm berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet. Aus der Vorbelastung (insbesondere Geruch) ergeben sich keine Anforderungen, die im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind.

Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange, die sich aus der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses ergeben, wurde im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 14 im Oktober 2024 durch die DEKRA Automobil GmbH aus Hamburg eine Schallimmissionsprognose erstellt. Die Ergebnisse der Gutachten werden in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.

Immissionen durch Lärm sind bei der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses zu erwarten. Um mögliche nachbarschaftliche Spannungen zu vermeiden, werden im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 14 östlich des Feuerwehrgerätehauses eine öffentliche Grünfläche und im Norden ein Kindergarten geplant. Im Westen und Süden grenzen vorhandene Straßenflächen den Standort des Feuerwehrgerätehauses ab.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind als unerheblich nachteilig für das Schutzgut Mensch zu bewerten. Es werden im Wesentlichen neue Wohngrundstücke angrenzend an bereits bestehende Wohnsiedlungen geschaffen. Die Geruchsimmissionen eines südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb halten die notwendigen Grenzwerte für Wohngebiete ein. Weitere Immissionsquellen, die erhebliche Auswirkungen auf das Wohngebiet haben könnten, sind im Umfeld nicht bekannt. Die Geräuschimmissionen, die durch das Feuerwehrgerätehaus entstehen können, wurden im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes gutachterlich untersucht. Bei Einhaltung der im Gutachten beschriebenen Voraussetzungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit zu erwarten.

Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die Planung keine wesentliche Veränderung.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Jahr 2024 erfolgten im Mai und September (Teilbereich 1) und im November (Teilbereich 2) Ortsbegehungen Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Ein Bestandsplan ist im Anhang beigefügt.

Teilbereich 1

Intensivacker (AAy)

Die Flächen des Teilbereichs 1 werden hauptsächlich ackerbaulich genutzt.

Artenarmes Grünland (GAy)

Der Nordwesten und der Nordosten des Plangebietes wird als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Vegetation ist artenarm ausgeprägt und wird von Gräsern dominiert.

Artenarmes bis mäßig artenreiches Grünland (GY)

Im Südosten hat sich ein Flutrasen (GYn) entwickelt, der von Wasserknöterich dominiert wird. Westlich daran schließt sich ein Grünland mit Flatterbinse (GYj) an. Neben der Flatterbinse treten Weidelgras und Schachtelhalm auf.

Knicks (HWy, §)

Ein Knick begrenzt die Planbereichsfläche im Süden zur Mühlenstraße. Der Knick war zum Zeitpunkt der Begehung im Mai 2024 frisch geknickt. Eine Eiche (Ø ca. 85 cm) stockt als Überhälter auf dem Knick.

Zwischen der Wohnbaufläche und der Maßnahmenfläche verläuft ein weiterer Knick. Dieser Knick war zum Zeitpunkt der Begehung im Mai 2024 frisch auf den Stock gesetzt und wies einen lückigen Bewuchs auf. Vereinzelt sind Weiß-Dorn, Holunder und Hecken-Rose anzutreffen. Überhälter sind auf diesem Knick nicht vorhanden.

Feldhecke (HFy)

Im Norden begrenzt eine lückige Feldhecke, die nicht direkt an die Raiffeisenstraße grenzt, das Plangebiet. Die Feldhecke besteht aus vereinzelt stehenden einheimischen Gehölzen wie Weißdorn und Holunder.

Außerhalbverläuft im Süden die Mühlenstraße und anschließend die Wohnbebauung an der Mühlenstraße. Im Südosten schließt sich die Wohnbebauung an der Mühlenstraße an. Hier stocken vier landschaftsbildprägende Linden im Bereich der Einfahrt. Nördlich und nordöstlich außerhalb befinden sich weitere landwirtschaftliche Nutzflächen und eine Gehölzfläche mit Schlehe und Brombeere. Im Westen schließt sich an die Raiffeisenstraße eine Wohnbebauung an.

Teilbereich 2

Der Teilbereich 2 ist im Norden durch das vorhandene Regenrückhaltebecken (FKy/x) und die Grünfläche (RHg) geprägt. Auf der Grünfläche sind Weidelgras, Knauelgras, Spitzwegerich und Sauerampfer weit verbreitet. Vereinzelt treten Brennnessel und Hahnenfuß auf. Das Regenrückhaltebecken weist einen natürlichen Charakter auf und ist nicht verschattet. Im Nordwesten erfolgt der Zulauf. Am Rand der flachen Böschung wächst Merk. Begrenzt ist der Teilbereich 2 westlich und südlich durch einen Wall (XAs). Der Wall ist ca. 0,5 m hoch und 2,5 m breit angelegt und mit Gräsern, Brennnessel, Acker-Kratzdistel und teilweise Brombeere bewachsen. Im Osten wird der Teilbereich 2 durch einen Knick (HWy) vom benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb abgegrenzt. Der Knick besteht u.a. aus Haselnuss, Schlehe, Brombeere und Hunds-Rose. Zwei Eschen sind als Überhälter vorhanden. Ein Gebüsch aus Brombeere und Schlehe schließt sich im Nordosten an den Knick an. Der Norden ist ebenfalls durch einen ca. 30 cm hohen und hauptsächlich mit Gräsern bewachsenen Wall (XAs) von der Wohnbebauung am Mühlenweg abgegrenzt.

Außerhalb liegen nördlich die Wohnbebauung an der Mühlenstraße, östlich ein landwirtschaftlicher Betrieb und im Süden und Westen eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Weite Teile des Plangebietes sind durch die bisherige, intensive landwirtschaftliche Nutzung (regelmäßige Mahd, Ausfuhr Dünge- und Pflanzenschutzmittel) geprägt und dadurch als Pflanzenstandort eingeschränkt. Weniger eingeschränkte Lebensräume für heimische Pflanzenarten bieten die Knicks und die Feldhecke in den Randbereichen des Plangebietes.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenantheconioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luroniumnatans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen bezüglich streng geschützter Pflanzenarten sind daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes wird bei Nichtdurchführung der Planung in konventioneller Weise weitergeführt. Die geschützten Knicks würden an ihren Standorten erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden. Der Teilbereich 2 bliebe unverändert.

Auswirkung der Planung

Teilbereich 1

Durch die Ausweisung der Bauflächen wird eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen. Das Acker- und Grünland wird mit Wohngebäuden, Gebäuden für den Gemeinbedarf, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Nicht bebaute Flächen werden als Gärten/Freiflächen mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten.

An den Grenzen des Plangebietes und innerhalb befinden sich Knicks/Feldhecken, die entsprechend ihrem Status als geschützte Biotope im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen und bei Rodung oder Entwidmung einschließlich ihrer Überhälter auszugleichen sind. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1 : 2 für Rodung und 1 : 1 für Entwidmung und wird im parallel aufstellten B-Plan näher beschrieben.

Im Plangebiet ist die flächige Darstellung einer neuen öffentlichen Grünfläche vorgesehen, die ebenfalls als neuer Pflanzenstandort zur Verfügung stehen wird. Diese Grünfläche wird gärtnerisch gestaltet bzw. intensiv gepflegt und ist somit als eingeschränkter Pflanzenstandort einzustufen.

Innerhalb der Maßnahmenfläche ist aufgrund der vorgesehenen extensiven Nutzung von einer Aufwertung auszugehen.

Teilbereich 2

Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes ist vorgesehen, ein zweites Regenrückhaltebecken anzulegen. Es erfolgt eine Vergrößerung der Wasserfläche und eine Verkleinerung einer ruderalen Grasflur. Die sich daraus ergebenen Änderungen der Lebensräume werden keine Auswirkungen auf die bisher vorkommenden, weit verbreiteten Pflanzenarten aufweisen.

Aufgrund möglicher Eingriffe in das Knicknetz sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen/Biotope nicht auszuschließen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Das Acker- und Grünland steht als eingeschränkter Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, dafür entstehen neue Grünflächen.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom Mai und November 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden LANIS-Daten (Stand September 2024) geben für den direkten Planbereich und die umliegenden Flächen keine aktuellen Hinweise.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald- ohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Die Möglichkeit eines Vorkommens streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und des Knicks als durchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist hinsichtlich der bisherigen Nutzung und der angrenzenden bebauten Gebiete durch den menschlichen Einfluss geprägt.

Säuger

Einzig die Eiche, die im südlichen Knick als Überhälter stockt, weist innerhalb des Planbereichs eine grundsätzliche Eignung als höherwertiges Fledermausquartier auf. Während der Begehung im Mai wurden keine Spechthöhlen, Astlöcher oder Baumspalten festgestellt, die als potenzielle Quartiere der streng geschützten Fledermäuse dienen könnten. Die Eiche wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 14 als zu erhaltend festgesetzt. Eine Rodung der Eiche ist nicht vorgesehen, sodass ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG nicht zu erwarten ist.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich des Knicks erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Tab.: Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BluthänflingCarduelis cannabinaOG+3b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GelbspötterHippolais icterinaG++b
GimpelPyrrhula pyrrhulaG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
SumpfmeiseParus palustrisGB++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021).

Die am Rand des Plangebietes vorhandenen Knickstrukturen bieten verschiedenen gehölzbrütenden Vogelarten Lebensraum und Brutstätten. Hierzu zählen vor allem zahlreiche kleinere Singvogelarten sowie die Türken- und die Ringeltaube. Auch sind in den Saumzonen des Knicks Brutvogelarten der bodennahen Staudenfluren (z. B. Rotkehlchen, Dorngrasmucke, Goldammer, Fitis und Zilpzalp) zu erwarten. Weiterhin sind Brutvogelarten des benachbarten Siedlungsraumes als Nahrungsgäste im Plangebiet zu erwarten. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan und Baumpieper.

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt.

Amphibien

In den LANIS-Daten des LLUR sind aus dem Jahr 2020 bestätigte Einzelvorkommen des Laubfroschs (Hylaarborea) ca. 2 km nördlich in der Moorniederung südwestlich von Tolk und aus 2012 ca. 2 km östlich verzeichnet. Aus 2020 liegen Hinweise für den Nördlichen Kammmolch und aus 2012 für den Moorfrosch ebenfalls 2 km nördlich vor. Die Laichgewässer dieser Arten sind meist flach und stark bzw. voll besonnt.

Innerhalb des Teilbereiches 1 kommen keine Gewässer vor. Der südlich des Teilbereiches 1 liegende Mühlenteich ist aufgrund der Beschattung, des Bewuchses, der Tiefe als Laichgewässer für diese Arten ungeeignet. Zudem wird er vom Mühlenbach durchflossen. Der den Mühlenteich umgebende potenzielle Landlebensraum wird durch die Planung nicht verändert, das weiter nördlich liegende Grünland wird als Maßnahmenfläche extensiv genutzt und vernässt und dadurch aufgewertet. Beeinträchtigungen sind daher auszuschließen.

Das Regenrückhaltebecken im Teilbereich 2 ist aufgrund seiner Ausstattung als potenzielles Laichgewässer zu werten. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 14 bleibt das vorhandene Regenrückhaltebecken erhalten, sodass nicht mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 zu rechnen ist.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinusproserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyxcerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schaalby als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.

Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung sowie die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Wohngebiet bzw. Fläche für Gemeinbedarf würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Acker- und Grünlandes fortgeführt. Die Knicks und Feldhecken blieben in ihrer jetzigen Form bestehen und könnten weiterhin als potenzieller Lebensraum zur Verfügung stehen. Das Regenrückhaltebecken in Teilbereich 2 bliebe unverändert. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Hochwertige Lebensräume von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind im Planbereich kaum festzustellen. Die Eiche, die auf dem Knick an der Mühlenstraße stockt, wird im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 14 erhalten, sodass kein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu erwarten ist.

Weiterhin sind Teilhabitate von europäischen Vogelarten im Bereich der Knicks/Feldhecken nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich vor allem um sogenannte Allerweltsarten, die am Rand des besiedelten Bereichs häufig vorkommen, wenig störungsempfindlich und nicht gefährdet sind. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich mit den Knicks und dem Siedlungsgrün vorhanden. Im Plangebiet werden zudem mit dem Siedlungsgrün und den entstehenden Gebäuden neue Lebensraumstrukturen für Brutvögel der Gilden Gehölz-, Gebüsch- und Gebäudebrüter geschaffen. Gegenüber der bisherigen intensiven Ackernutzung kann sich auch eine Erhöhung der Artenvielfalt im Plangebiet einstellen. Gehölzrodungen sind zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar vorzunehmen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Potenzielle Lebensräume bieten die Knickstrukturen und Feldhecken. Bei Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen kann ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die potenziellen Lebensräume werden weitgehend erhalten. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig eingeschätzt werden.

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