Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der vorletzten und letzten Eiszeit (Saale-Eiszeit/ Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund der Jungmoränenlandschaft besteht vor allem aus eiszeitlichem Geschiebemergel/-lehm, lehmigem Sand oder Sand. Als geologisches Ausgangsmaterial werden im DigitalenAtlasNord (Oberflächennahe Geologie) dementsprechend hauptsächlich glazigene Ablagerungen dargestellt. Im Teilbereich 1 bestehen diese im Nordwesten und Nordosten aus Geschiebesand, im südöstlichen Bereich aus Till der Grundmoränen und Endmoräne und im Osten aus holozänen Ablagerungen. Im Teilbereich 2 steht oberflächennah ebenfalls Till an.
Die Bodenübersichtskarte (Maßstab 1 : 50.000) stellt für den Teilbereich 1 heterogene Bodenverhältnisse dar. Im Westen steht Braunerde an. In östliche Richtung wechselt der Bodentyp zu Pseudogley-Kolluvisol und in südliche Richtung zur pseudovergleyten Parabraunerde. Im Osten tritt hauptsächlich Niedermoor auf. Im Nordosten ist Gley verbreitet. Pseudogley-Kolluvisol und pseudovergleyte Parabraunerde sind die vorherrschenden Bodentypen im Teilbereich 2. Die Bodentypen sind rund um Schaalby weit verbreitet und nicht als seltene Böden einzuordnen.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.
Auswirkung der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Versiegelung
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich einer bislang landwirtschaftlichen Nutzfläche vorgenommen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor:
Wohnbauflächen ca. 4,8 ha
Flächen für Gemeinbedarf - Feuerwehr ca. 0,3 ha
Flächen für Abwasserbeseitigung (RRB) ca. 0,45 ha
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 14, der nicht den gesamten Änderungsbereich umfasst, werden für die einzelnen Baufelder entsprechend der vorgesehenen Bebauung und der Flächenzuschnitte unterschiedliche Grundflächenzahlen festgesetzt. Insgesamt werden durch die Festsetzungen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 14 ca. 2,2 ha Neuversiegelung zulässig. Weitere Versiegelungen sind bei einer möglichen Erweiterung des Baugebietes zu erwarten. Die genaue Bilanzierung erfolgt dann in der verbindlichen Bauleitplanung.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als erheblich nachteilig einzustufen. Die Fläche wird bislang als landwirtschaftlich genutzt. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.