Geruchsimmissionen
Südöstlich des Plangebietes befindet sich ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes hat die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des südlich der Mühlenstraße gelegenen Bebauungsplanes Nr. 11 im Jahr 2010 Immissionsschutzstellungnahmen bei der Landwirtschaftskammer eingeholt (Immissionsschutzstellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Az.: Abt 7 AG vom 24.02.2010 sowie Ergänzung vom 19.01.2011).
Im Ergebnis ist festzustellen, dass für alle untersuchten Szenarien (auch im Falle der Berücksichtigung des maximal genehmigten Viehbestandes) im Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Überschreitung des für Wohngebiete geforderten Wertes von 10 % (Geruchsstundenhäufigkeit im Jahr) festzustellen sind. Für den Bereich des Grundstückes Nr. 7 wurde eine max. Geruchsstundenhäufigkeit von 9 % ermittelt. Da sich die genehmigten Viehbestände für den landwirtschaftlichen Betrieb seit 2011 nicht verändert haben, geht die Gemeinde davon aus, dass die Berechnungen der o.g. Gutachten auch heute noch Bestand haben und innerhalb des Plangebietes keine unzulässigen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind.
Es wird jedoch auf mögliche, zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirkende Immissionen, die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und des beschriebenen Betriebsstandortes resultieren, an dieser Stelle hingewiesen.
Lärmimmissionen
Zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen des geplanten Feuerwehrgerätehauses auf die umgebende Wohnbebauung hat die DEKRA Automobil GmbH Im Auftrag der Gemeinde Schaalby eine Prognose von Schallimmissionen erstellt.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die in der bestehenden und geplanten Wohnnachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die zukünftigen Nutzungen der Feuerwehr zu prognostizieren und nach DIN 18005 Beiblatt 1 sowie nach TA Lärm zu beurteilen. Da zum Zeitpunkt der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung keine abschließende Anlagenplanung vorliegt, wurde eine Schallimmissionsprognose typischer Feuerwehrnutzungen orientierend durchgeführt.
Ergebnis ist, dass durch die regulären Feuerwehrnutzungen (Regelbetrieb) im Tageszeitraum der zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein „allgemeines Wohngebiet“ von IRWT = 55 dB(A) an den nächstgelegenen Wohngebäuden wie auch den geplanten Baugrenzen unterschritten wird. Hierbei wird vorausgesetzt, dass auf dem Feuerwehrgelände keine einzeltonhaltigen Rückfahrwarnsysteme eingesetzt werden.
Im Nachtzeitraum wird durch die regulären Feuerwehrnutzungen (Regelbetrieb) in Form von vereinzelten Pkw-Fahrbewegungen der Immissionsrichtwert von IRWN = 40 dB(A) an der nördlich geplanten Baugrenze (IO 3) und am südlichen Wohnhaus (IO 1) um 2 dB unterschritten. Eine gleichzeitige Nutzung der Freiflächen mit geräuschintensiven Gesprächen durch mehrere Personen ist hierbei nach 22 Uhr nicht möglich.
Zudem ist aufgrund der Maximalpegel durch kurzzeitige Geräuschspitzen vorauszusetzen, dass nördlich angrenzend kein Wohngebäude zur Vermeidung von Immissionskonflikten entsteht. Bei Errichtung einer KiTa (wie dies im aktuellen Bebauungskonzept vorgesehen ist) läge nachts kein erhöhtes Schutzinteresse und damit kein Immissionskonflikt vor. Es ist bei nächtlichem Pkw-Türenschlagen ein Mindestabstand von 34 m zwischen Stellplatz und Wohngebäude erforderlich.
Die Nutzung der Freiflächen und des Parkplatzes im Nachtzeitraum ist aufgrund der Wohnumgebung schalltechnisch stark eingeschränkt.
Für den Alarmeinsatz wurden weitere Varianten betrachtet.
Bei Alarmeinsätzen mit Nutzung des Martinshorns auf dem Feuerwehrgelände werden die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich überschritten, da das geräuschintensive Martinshorn Verkehrsteilnehmer in der Umgebung vor der Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge warnen soll.
Bei Alarmeinsätzen ohne Nutzung des Martinshorns auf dem Feuerwehrgelände werden tags die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten und nachts überschritten. Der nach Ziffer 6.3 TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von nachts IRWN.selt.Ereign. = 55 dB(A) wird unterschritten.
Im vorliegenden Fall wird nach Angaben der Feuerwehr das Martinshorn nach Möglichkeit erst auf der öffentlichen Straße eingesetzt.
Die nach TA Lärm zulässigen Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen werden im Regelbetrieb bei den betrachteten Wohnhäusern / geplanten Baugrenzen im Tageszeitraum unterschritten und im Nachtzeitraum an der nördlich geplanten Baugrenze (IO 3.2) überschritten. Es sind Nutzungen des Parkplatzes im Nachtzeitraum nur dann möglich, wenn hier kein Wohnhaus entsteht. Für eine KiTa ist nachts kein erhöhtes Schutzinteresse zu wahren, so dass keine Immissionskonflikte resultieren.