Boden / Fläche
Gesetzliche Vorgaben
Als Grundsatz der Bauleitplanung legt § 1 a (2) des Baugesetzbuches fest:
"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen (…) Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“
Das BNatSchG stellt den Bodenschutz im § 1 (3) Nr. 2 wie folgt dar:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können.“
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) stellt den Bodenschutz im § 4 (1) Nr. 1 wie folgt dar:
"Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Es werden im Wesentlichen keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen und nur bereits bestehende Gebäude und Erschließungswege genutzt.