Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Um das Vorhaben planungsrechtlich umsetzen zu können wird das Plangebiet als sonstiges Sondergebiet (SO) im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt.

Die Art der Nutzung in den zwei Sondergebieten wird differenziert. So sind im Sondergebiet 1 (nördlich) sowohl Übungsflächen für die BOS zulässig als auch Lagergebäude für eine längerfristige Einlagerung von Gütern. Entsprechend wird das Sondergebiet als SO 1 -BOS und Lager- festgesetzt.

Das südliche Sondergebiet 2 wird hingegen als SO -BOS- festgesetzt, da in diesem Bereich eine Lagerung nicht zulässig sein soll. Grund ist, dass die fünf vorhandenen Hallen nur einen sehr geringen Abstand zu den Waldflächen aufweisen und dass die Hallen keine geschlossenen Baukörper aufweisen. Zur Vermeidung eines wesentlichen Waldeingriffs wird hier auf eine Lagernutzung verzichtet.

Das sonstige Sondergebiet Nr. 1 –Übungsgelände für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Lager- (-BOS und Lager-) dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen, die den Übungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen sowie Lagergebäuden.

Zulässig sind (Frei-) Flächen und Gebäude, die den Übungs- und Schulungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen sowie Gebäude für die längerfristige Einlagerung von Gütern.

Im Rahmen der Lagernutzungen sind bzgl. der längerfristigen Einlagerung nur solche Güter zulässig, die sich aus dem Durchführungsvertrag ergeben. Danach sind folgende Lagergüter zulässig:

  • Landwirtschaftliche Güter und Geräte,
  • Zwischenlagerung von Saatgut,
  • Winterlager von Booten,
  • Oldtimer,
  • Winterlagerung von Wohnwagen und Wohnmobilen,
  • Zwischenlagerung von Möbeln,
  • Container,
  • Anhänger.

Ferner wird im Durchführungsvertrag bestimmt, dass die Ein- und Auslagerung von Booten, Oldtimern und Wohnwagen /-mobilen sowie Anhängern nur im Zeitraum Oktober / November bzw. März / April erfolgen dürfen. Reparaturarbeiten aller Art an Lagergütern sind unzulässig.

Mit der Regelung zur Lagernutzung soll erreicht werden, dass nur solche Güter eingelagert werden, die eine geringe Nutzungsfrequenz an wenigen Tagen im Jahr aufweisen und sich damit außenbereichsverträglich in das nähere Umfeld einfügen.

Bei Einlagerung von Fahrzeugen besteht seitens der maßgeblichen Behörden die Sorge, dass diese auch zu Reparaturzwecken eingelagert werden. Dies ist nicht vorgesehen. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Einlagerung und Auslagerung von Fahrzeugen auf wenige Monate im Jahr zu begrenzen. Gemäß Nutzungskonzept ist die Zugänglichkeit der Fläche limitiert. Für Reparaturarbeiten stehen im Dithmarsenpark Albersdorf ausreichend Hallen zur Verfügung. Entsprechende Tätigkeit werden dort durchgeführt.

Klarstellend ist zu erwähnen, dass die Lagergebäude auch zur Einlagerung von Übungsmaterial der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden können.

Das sonstige Sondergebiet Nr. 2 –Übungsgelände für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (-BOS-) dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen, die den Übungszwecken für BOS dienen.

Zulässig sind (Frei-) Flächen und Gebäude, die den Übungs- und Schulungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) dienen. Zulässig ist auch ein Geräteschuppen mit Materiallagerungen zur Unterhaltung der Fläche sowie ein Sozialgebäude inkl. Sanitär- und Aufenthaltsräumen.

Für Gebäude und bauliche Anlage im Waldabstand geltend zusätzliche Anforderungen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 3.4.1 ‚Wald- und Waldabstand‘ wird verwiesen.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

In den Sondergebieten wird das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzungen der zulässigen Grundfläche, die Anzahl der Vollgeschosse sowie der Firsthöhen festgesetzt.

Die Planung zielt auf eine Nachnutzung des vorhandenen Gebäudebestandes ab. Insoweit wird die zulässige Grundfläche entsprechend der jeweiligen Gebäudegröße, aufgerundet auf volle 10 m² festgesetzt. Im Sondergebiet liegen die Gebäudegrößen zwischen 50 und 450 m². Das Gros der Gebäude weist eine Grundfläche von rund 230 m² auf.

Im Osten und Norden des Plangebietes sind die Gebäude teilweise grenzüberschreitend errichtet worden und liegen ggf. auch mit einem Teil der Gebäudefläche in der Gemeinde Welmbüttel. Die Gemeinde Welmbüttel stellt parallel den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 auf. Dieser bildet die Gebäude und Festsetzungen komplementär ab.

Für beide Gebäudeteile wurde in diesem Fall die gesamte Gebäudegröße als zulässige Grundfläche festgesetzt. Weitergehend wird die zulässige Grundfläche jedoch durch die Baugrenzen und ggf. Baulinien auf den faktischen Gebäudebestand begrenzt (siehe unten).

Im Sondergebiet 2 haben die offenen Hallen eine Fläche von jeweils 500 m². Der Geräteschuppen wird mit einer zulässigen Grundfläche von 110 m² festgesetzt. Für das Sanitärgebäude bestehen bei einer zulässigen Grundfläche von 500 m² geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten.

Neben den Gebäuden bestehen in erheblichen Umfang Erschließungsflächen. Diese betragen im Sondergebiet 1 für den Bereich der Gemeinde Gaushorn gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan 4.920 m². Darüber hinaus bestehen in untergeordnetem Umfang Nebenanlagen, die vermessungstechnisch nicht alle erfasst wurden.

Die zulässige Grundfläche kann im SO 1 durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sowie durch die vorhandenen Erschließungsinfrastruktur um 5.000 m² überschritten werden.

Die reinen Erschließungsflächen betragen im SO 2 2.810 m². Unter Berücksichtigung weiterer vorhandener Nebenanlagen in geringfügigem Umfang kann die zulässige Grundfläche im SO 2 entsprechend um 2.900 m² überschritten werden.

Um verschiedene Übungsszenarien herzustellen (Häuserkampf), werden Kulissen, insbesondere Stellwände und Container verwendet. Dies soll auch im Plangebiet grundsätzlich möglich sein.

Neben den bestehenden Gebäuden dürfen Übungseinrichtungen für BOS-Zwecke (insbesondere die Aufstellung von Containern zu Kulissenzwecken) innerhalb der Sondergebiete mit einer zulässigen Grundfläche von 1.000 m² errichtet werden. Dies schließt sonstige Nebenanlagen ein.

Die Anzahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Bestandssituation in beiden Sondergebieten mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss festgesetzt. Entsprechend der bestehenden Gebäudehöhen wird zudem eine maximale Firsthöhe von 6,5 m festgesetzt. Für das Sozialgebäude ist im Rahmen einer Sanierung ein Satteldach vorgesehen. Diesbezüglich wird eine Gebäudehöhe von 9,0 m festgesetzt.

Das Gelände im Sondergebiet 1 fällt deutlich Richtung Norden ab. Vor diesem Hintergrund wurden jeweils obere und untere Bezugspunkte festgesetzt. Diese liegen im Süden bei 15,5 m über Normalhöhennull (NHN) und im Norden bei 11,8 m bzw. 11,7 m über NHN und sind entlang der Erschließungsachse jeweils über eine Interpolationslinie verbunden.

Im Sondergebiet 1 liegt der Höhenbezugspunkt vor der erschließungsseitigen Mitte des jeweiligen Gebäudes. Er ist durch Interpolation der beiden Bezugspunkte auf der Interpolationsachse zu bestimmen. Dieser stimmt hinreichend mit der tatsächlichen Erdgeschossfußbodenhöhe der einzelnen Hallen überein.

Im Sondergebiet 2 ist aufgrund des ebenen Geländes in der Baufläche ein Höhenbezugspunkt von 25,0 m über Normalhöhennull (NHN) heranzuziehen.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden überwiegend durch Baugrenzen definiert. Sie werden entsprechend eng um die Gebäude gelegt. Bauliche Erweiterungen sollen nicht zulässig sein, lediglich für das Sozialgebäude bestehen geringfügige Erweiterungsoptionen.

Ein auf dem Gebiet der Gemeinde Welmbüttel liegendes kleines Holzhaus kann innerhalb des Waldabstandsstreifens nicht erhalten bleiben, sondern soll versetzt werden. Hierzu wird eine Baugrenze mit ca. 50 m² Grundfläche im südöstlichen Bereich von Sondergebiet 1 neu festgesetzt. Das Gebäude kann hierhin versetzt rspt. hier neu aufgebaut werden.

Die Gebäude an der Nordostgrenze von Sondergebiet 1 befinden sich teilweise dichter als 20 m zum Wald (in der Gemeinde Welmbüttel). Die Bestandsgebäude können unter Beachtung von Auflagen (siehe unten, Ziffer 3.4.1 ‚Wald und Waldabstand‘ nach Maßgabe der Forstbehörde weiter genutzt werden. Ein Neubau an gleicher Stelle ist jedoch auszuschließen. Vor diesem Hintergrund wurde der Bereich durch Baulinien gekennzeichnet.

Es soll möglich sein, die Gebäude nach Unglücks- oder Katastrophenfällen neu aufzubauen. Es wird festgesetzt, das Gebäude nach Brand, Naturereignissen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ausnahmsweise abweichend von den festgesetzten Baugrenzen (durch Parallelverschiebung außerhalb der Baulinien) mit der festgesetzten zulässigen Grundfläche neu errichtet werden dürfen. Eine Neuerrichtung in einem Bereich von weniger als 20 m Abstand vom Waldrand (innerhalb der Baulinien) ist unzulässig. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gebäude nicht schlechter gestellt sind als Gebäude im Außenbereich.

Die Baugrenzen und Baulinien werden eng um die Gebäude gezogen. Hieraus ergibt sich eine offene Bauweise. Die zusätzliche Festsetzung derselben ist entbehrlich und deshalb nicht erfolgt.