Planungsdokumente: Erneute Veröffentlichung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Jagel 'Solarpark Selker Weg' für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Klimaschutz, also die Minderung der Treibhausgasemissionen, ist ein zentrales Ziel der aktuellen Bundesregierung. Bereits durch die Große Koalition wurden mit dem Klimaschutzplan 2050 Minderungsziele beschlossen, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. April 2021 noch einmal nachgeschärft wurden. Aktuell wird für das Jahr 2030 eine Emissionsminderung um 65% gegenüber 1990 angestrebt. Vollständige Klimaneutralität soll im Jahr 2045 erreicht werden.

Die allgemeinen Minderungsvorgaben sind heruntergebrochen auf einzelne Sektorziele. Dem Sektor Energiewirtschaft kommt hierbei eine zentrale Rolle zu. Durch seine starke Orientierung auf fossile Brennstoffe bietet der Energiesektor ein enormes Einsparpotenzial. Dieses lässt sich durch den Ersatz fossiler Energieträger durch erneuerbare Energien vergleichsweise einfach realisieren. Hierzu ist jedoch der massive Zubau von Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung erforderlich. Da zum Erreichen vollständiger Klimaneutralität auch in anderen Sektoren fossile Brennstoffe durch erneuerbaren Strom oder grünen Wasserstoff ersetzt werden müssen, wird sich der Bedarf an erneuerbarem Strom in den kommenden Jahren und Jahrzenten noch einmal deutlich erhöhen. Nur wenn die Umsetzung der Energiewende stark beschleunigt wird, kann das Verfehlen der gesetzten Ziele verhindert werden.

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein zur Umsetzung der Energiewende. In Politik und Gesellschaft besteht aktuell eine große Unterstützung zum Ausbau der Solarenergie. Diese bietet Kommunen die Basis, eigenständig eine klimaneutrale Energieerzeugung für ihre Bürger und Unternehmen sicherzustellen. Außerdem wird die künftige Solarfläche eine höhere Biodiversität als die derzeitige Ausgangsfläche aufweisen. Dies ist durch die geplante Nutzung bzw. Bewirtschaftung der Fläche gegeben, die von einem intensiv genutzten Acker zu einer Grünland-/Ruderalfläche umgewandelt wird. Freiflächen-PV-Anlagen (PV-FFA) tragen zur Extensivierung der Agrarlandschaft bei, da auf Pestizide und mineralische Dünger verzichtet wird. Die Dauerbedeckung mit Vegetation über viele Jahre ohne Bodenbearbeitung verringert außerdem Klimagasemissionen. Eine PV-FFA, die von einer intensiv genutzten Agrarlandschaft umgeben ist, bietet geschützte Bereiche für viele Tier- und Pflanzenarten. Somit entsteht ein gleichzeitiger Mehrwert für Klima- und Naturschutz. Es werden neue Lebensräume geschaffen und es können sich hochdiverse Vegetationsstrukturen unter und zwischen den Modultischen entwickeln.

Gemäß dem 2021 novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetz wird für Schleswig-Holstein eine Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (einschließlich Wind Offshore mit Netzanbindung in Schleswig-Holstein) von mindestens 37 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 angestrebt. Der Koalitionsvertrag 2022 sieht bis zum Jahr 2030 eine Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an Land bis 2030 von 40-45 Terawattstunden pro Jahr vor.

Nach dem aktuell gültigen Erneuerbaren Energie Gesetz (EEG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, liegt die Errichtung und der Betrieb von Solarenergieanlagen im „überragenden öffentlichen Interesse“ und dient der öffentlichen Sicherheit.

Mit dem Solarpark Jagel übernehmen die Gemeinde Jagel und das Amt Haddeby Verantwortung für die Umsetzung der Energiewende.

2. Verfahren

Die WWS Invest 2 GmbH & Co. KG (Elbchaussee 159, 22605 Hamburg) beabsichtigt als Vorhabensträger die Errichtung einer erdgebundenen, großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) mit untergeordnetem Batteriespeicher in der Gemeinde Jagel, im Amt Haddeby, Kreis Schleswig-Flensburg in der Größe von. Die Planfläche umfasst ca. 18,6 ha.

Am 04.04.2022 hat die Gemeindevertretung Jagel einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit entsprechender Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Da die hier geplanten Anlagen im Außenbereich nicht privilegiert sind, wird grundlegend die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Festsetzung entsprechender Sondergebiet erforderlich. Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit entsprechend § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gemäß § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Entweder stellt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan das entsprechende (Sonder-) Baugebiet bereits dar oder er ist – wie in diesem Fall - in einem Parallelverfahren (Einzelfortschreibung) i.V. mit dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu ändern. Trägerin der Planungshoheit für die Flächennutzungsplanung sind in Schleswig-Holstein gemäß § 203 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 67 Abs. 2 BauGB die Gemeinden.

Vorab wurde eine vereinfachte raumordnerische Prüfung gemäß § 18 LPlG durch die zuständige Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei) durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob die Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind und welche Anforderungen sich daraus für die weiterführenden Planungen ergeben.

Um vorbereitendes und verbindliches Planungsrecht herzustellen, bedarf es der Abwägung durch die Gemeinderäte von Orts- und Verbandsgemeinde, sowie eines Grundsatzbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie einer Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplans für das Plangebiet mit der Widmung „Sondergebiet Photovoltaik“.

3. Lage und Bestandssituation

Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Jagel, etwa 500m östlich des Ortsrandes von Jagel.

Nördlich wird die Fläche begrenzt durch die Kreisstraße K62 Selker Weg, die Jagel mit Selk verbindet. Westlich verläuft die Eisenbahnstrecke Neumünster-Flensburg. An diese grenzt die Fläche jedoch nur punktuell; überwiegend befindet sich ein maximal 80m breiter Streifen von Gehölzen und anderer Vegetation zwischen dem Plangebiet und der Eisenbahnstrecke.

An dem Plangebiet schließen südlich, südöstlich und östlich Flächen an, die im Sinne des § 2 Landeswaldgesetzes Wald sind. Im Nordosten grenzt die Fläche direkt an ein industriell genutztes Gelände der Schleswiger Asphaltsplitt-Werke GmbH & Co. KG.

Außer den Asphaltsplitt-Werken befindet sich in unmittelbarer Nähe der Planfläche nur das Gebäude eines Motorrad-Clubs (ca. 50m Abstand von der nordwestlichen Ecke der Planfläche). Wohngebäude befinden sich erst jenseits der Eisenbahnstrecke. Eine Sichtverbindung besteht nicht.

Auf der gegenüberliegenden Seite der Eisenbahnstrecke befindet sich ein See, der für eine Wasserski-Anlage genutzt wird.

Die Umgebung ist stark anthropogen überprägt. Das Landschaftsbild wird dominiert durch die Asphaltsplitt-Werke. Durch die Eisenbahnstrecke und die industrielle Nutzung kann von einer erhöhten Lärm- und Schadstoffbelastung ausgegangen werden.

Das Plangebiet ist nur eingeschränkt einsehbar. Im Westen, Süden und Osten besteht ein guter Sichtschutz durch den vorhandenen Vegetationsbestand außerhalb des Geltungsbereiches. Nur vom Selker Weg aus ist die Fläche gut einsehbar.

Die Fläche wird aktuell landwirtschaftlich genutzt.

Das südlichste Drittel der Fläche wird abgetrennt durch einen kleinen Graben namens Boklunder Au, der durch die Fläche verläuft. Auf Empfehlung des Umweltgutachters, wird jeweils ein Abstand von 8 Metern zu diesem Fließgewässer eingehalten.

Abbildung 1 zeigt ein Luftbild des Geltungsbereichs, auf dem die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung und das stark durch menschliche Aktivitäten beeinflusste Landschaftsbild zu erkennen sind.

Abbildung 1: Luftbild des Geltungsbereichs(rot) und der 200m und 500 m Korridore (grün) (Quelle: Google Earth)

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 18,6 ha:

Gemarkung Jagel, Flur 4:

  • 6/2
  • 10/3
  • 12/3
  • 12/4
  • 15
  • 187/16
  • 215

Abbildung 2 zeigt die Zusammensetzung des Geltungsbereichs aus den sieben Flurstücken. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung gleicht dem Geltungsbereich des zugehörigen Bebauungsplans.

Abbildung 2: Geltungsbereich des Flächennutzungsplans

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