Planungsdokumente: Erneute Veröffentlichung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Jagel 'Solarpark Selker Weg' für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.2. Eingriffsbilanzierung und Ausgleichsmaßnahmen

Für das Bauleitverfahren ist die Eingriffsregelung nach § 1 a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Trotz der oben beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen, bleiben nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen.

Die Eingriffsregelung wird auf der Basis des gemeinsamen Beratungserlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung durchgeführt (01. September 2021).

Wegen der spezifischen Auswirkungen großflächiger Solaranlagen auf die Naturgüter und das Landschaftsbild können die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht vom 09.12.2013 (Amtsbl. Schl.-H. 2013, S. 1170)“ bezüglich der dort angegebenen Kompensationsanforderungen nur begrenzt angewendet werden. Daher können aufgrund der in der Regel geringeren Eingriffsschwere bei flächenhaften Solaranlagen abweichende Kompensationsansätze angewendet werden:

„Für die Anlagenteile innerhalb des umzäunten Bereichs, zzgl. der bebauten Fläche außerhalb der Umzäunung (z. B. Nebenanlagen, Zufahrten etc.), sind Kompensationsmaßnahmen zur Einbindung der Anlagen in die Landschaft und zum Ausgleich bzw. Ersatz betroffener Funktionen des Naturhaushalts im Verhältnis von 1:0,25 herzustellen. Eingrünungsmaßnahmen und größere ungestörte Freiflächen zwischen den Teilflächen der Anlage (Querungskorridore) können angerechnet werden und führen zu einem reduzierten Kompensationserfordernis.“

9.2.1. Eingriffe in Biotope

Das Plangebiet wird fast vollständig von intensiv bewirtschafteten Acker- und Grünlandflächen eingenommen. Im Norden gliedern Knicks und Feldhecken die Fläche und im Süden verläuft ein Graben, die Boklunder Au. Knicks und Feldhecken unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Dies gilt auch für zwei Sumpfbestände, die kleinflächig am westlichen und östlichen Rand des Plangebietes ausgebildet sind.

9.2.1.1. Geschützte Biotope

Die Planfläche ist von insgesamt 4 Knicks unterschiedlicher Länge durchzogen. Zur effektiven Nutzung des Geländes sollen diese Knicks entfernt und auf dem Plangebiet versetzt werden. Insgesamt werden dadurch 457,5 m Knicks entfernt und versetzt. Mit den Knicks werden zwei landschaftsbildprägende Bäume (Umfang ≥ 2m) gefällt. Entsprechende Knickrodungsanträge sind mit Schreiben vom 29.02.2024 genehmigt worden (Aktenzeichen: 661.6.06.01.048-33/24. Die Genehmigung wurde entsprechend § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs 1 und 3 LNatSchG) erteilt. Nach Absprache mit der UNB muss ein Ausgleich wie folgt vorgenommen werden:

  • Ausgleich Knicks im Verhältnis 1:2. Damit beträgt die Gesamtlänge der anzulegenden Knicks 915 m
  • Überhälter: alle 40-60 m Abstand müssen neue Überhälter mit einem Stammumfang von 12-14 cm angelegt werden
  • Für die beiden landschaftsbildprägende Bäume müssen je drei neue Bäume (insgesamt 6) mit einem Stammumfang von 12-14 cm angelegt werden. Die Pflanzung muss abseits der Ausgleichsknicks erfolgen. Die Standorte der Ersatzbäume sind so zu wählen, dass der einzelne Baum seine natürliche Größe erreichen kann und genügend Wurzelraum vorhanden ist. Alternativ kann eine Ersatzzahlung von 400 € / Baum erfolgen
  • Zum Knickfuß ist ein Abstand für bauliche Anlagen (inkl. Zaun und Module) von 3 m zu halten.

Von den 915 m werden insgesamt 720 m durch Um,- und Neuanpflanzungen auf der Fläche ausgeglichen (siehe Anlage I). Die verbleibenden 195 m werden über Ökokonten ausgeglichen. Die genauen Daten und Verträge werden fristgerecht vor Baubeginn bei der UNB vorgelegt.

Die vertraglichen Vereinbarungen liegen noch nicht vor und werden vor Beginn der Knickrodung nachgereicht. Folgende Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß Genehmigung einzuhalten:

  1. Knickabschnitte von maximal 457,5 m Länge dürfen beseitigt werden (rot markiert in Anlage I).
  2. Die Knickrodung darf gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz nur vom 01. Oktober bis zum letzten Tag des Februars eines Jahres durchgeführt werden.
  3. Es entsteht ein Kompensationsbedarf von 915 Metern Knick (1:2). Davon werden 195 Meter über Knickökokonten und 720 Meter über Knickverschiebungen/-neuanlagen um das Vorhabengebiet herum erbracht.
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