Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Entsprechend der Zielsetzung der Planung sind die Bauflächen innerhalb des Plangebietes als „Allgemeine Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO festgesetzt und dienen damit vorwiegend dem Wohnen.

Um übermäßige Störungen der Wohnnutzung zu vermeiden, werden die Nutzungen Beherbergungsbetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche ansonsten gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind aufgrund Ihrer Ausdehnung und der Flächeninanspruchnahme sowie des hohen Verkehrsaufkommens an diesem Standort nicht verträglich.

Innerhalb der Teilgebiete 1 und 2 des allgemeinen Wohngebietes (WA 1 und WA 2) wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,3 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,5 festgesetzt, um sich der Bebauungsdichte der angrenzenden Wohngrundstücke anzupassen und eine ortstypische Bebauung zu ermöglichen. Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu einer GRZ von 0,35 überschritten werden. Eine stärke Verdichtung würde das bestehende Orts- und Landschaftsbild stören und den Wohntypenbedarf verfehlen.

Für den Teilbereich 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3) ist eine verdichtete Doppel- und/oder Reihenhausbebauung geplant. Dementsprechend wird in diesem Bereich eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Auch hier wird eine Überschreitung durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu einer GRZ von 0,45 planungsrechtlich ermöglicht.

Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse

Zusätzlich zur Festsetzung der zulässigen Grundflächen werden für die zu errichtenden Gebäude Höhenfestsetzungen getroffen, um das Maß der baulichen Nutzung auf eine städtebaulich verträgliche Größe zu begrenzen.

Die Zahl der Vollgeschosse ist demnach auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt.

Ergänzend zur Anzahl der Vollgeschosse ist eine maximale Gebäudehöhe zur Begrenzung der baulichen Höhenentwicklung festgesetzt.

Aufgrund der leicht bewegten Topografie erfolgt die Festsetzung der Gebäudehöhe in den Teilgebieten des Allgemeinen Wohngebietes unterschiedlich. Unter Bezugnahme der derzeitigen Geländehöhen ergibt sich eine sichtbare Gebäudehöhe von ca. 9,5 m.

5.2. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Für die Fläche des Plangebietes erfolgt die Festsetzung einer offenen Bauweise. Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Wohngebietes mit einer ortstypischen Einzel- und Doppelhausbebauung oder kleinteiliger Reihenhausbebauung. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Verhältniszahl zwischen Grundstück und Wohnungen sowie der höchstzulässigen Anzahl von Wohnungen je Gebäude wird die geplante Bebauungsstruktur planungsrechtlich gesichert.

Die festgesetzten Baufelder werden im Bebauungsplan weitestgehend großzügig bemessen. Die Baugrenzen berücksichtigen hierbei den Erhalt der prägenden und zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume, so dass ein ausreichender Abstand gewährleistet ist. Hierdurch wird einerseits eine flexible Ausnutzung des Grundstückes ermöglicht, gleichzeitig aber auch die Stellung der Gebäude ausreichend gesteuert.

5.3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen

In den Baugebieten sind zunächst höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Im Bereich der geplanten verdichteten Doppel- und/oder Reihenhausbebauung wird die höchstzulässige Anzahl auf vier Wohnungen je Gebäude erhöht. Somit ist neben der geplanten Bebauung zudem die Entwicklung einer Mehrfamilienhausbebauung möglich. Auch kann bei Verzicht auf eine Realteilung die geplante Reihenhausbebauung ermöglicht werden.

Mit der Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude soll der städtebaulichen Zielsetzung, eine Mischung aus Einzel-, Doppel und/oder Reihenhäusern zu realisieren, ausdrücklich Rechnung getragen werden und gleichzeitig ein ortsbildverträglicher Rahmen der Entwicklung geschaffen werden.

Begrenzung der Gesamtanzahl möglicher Wohnungen im Plangebiet

Basierend auf den Vorgaben der Landesplanung ist ein Rahmen zur Wohnungsbauentwicklung in der Gemeinde Tramm mit bis zu 17 Wohneinheiten bis 2036 definiert. Unter Berücksichtigung der Plangebietsgröße können mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 bis zu 3 neue Wohneinheiten entwickelt werden (7 abzüglich der 4 Bestandwohneinheiten). Auch unter Berücksichtigung der potenziell möglichen Baulücke im Bereich des Niendorfer Weges wird somit der durch den Landesentwicklungsplan definierte maximale wohnbauliche Entwicklungsrahmen eingehalten.

Zur Sicherung der maximalen Zielgröße und der planerisch gewünschten Wohn- oder Besiedlungsdichte des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Verhältniszahl in der Weise fest, dass in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Zahl von Wohnungen zulässig ist. Aufgrund der erforderlichen Länge der privaten Zufahrt sind die jeweiligen Grundstücksfläche verhältnismäßig groß, wenngleich die tatsächlich nutzbaren Grundstücke kleiner ausfallen. Innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3) erfolgt die geplante Entwicklung ohne eine Realteilung der Grundstücke, so dass hier derzeit von einem Gesamtgrundstück auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieses Gesamtgrundstückes und der festgesetzten Verhältniszahl ist die geplante bauliche Entwicklung von bis zu vier Wohneinheiten möglich.