5.1. Art und Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend der Zielsetzung der Planung sind die Bauflächen innerhalb des Plangebietes als „Allgemeine Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO festgesetzt und dienen damit vorwiegend dem Wohnen.
Um übermäßige Störungen der Wohnnutzung zu vermeiden, werden die Nutzungen Beherbergungsbetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche ansonsten gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind aufgrund Ihrer Ausdehnung und der Flächeninanspruchnahme sowie des hohen Verkehrsaufkommens an diesem Standort nicht verträglich.
Innerhalb der Teilgebiete 1 und 2 des allgemeinen Wohngebietes (WA 1 und WA 2) wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,3 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,5 festgesetzt, um sich der Bebauungsdichte der angrenzenden Wohngrundstücke anzupassen und eine ortstypische Bebauung zu ermöglichen. Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu einer GRZ von 0,35 überschritten werden. Eine stärke Verdichtung würde das bestehende Orts- und Landschaftsbild stören und den Wohntypenbedarf verfehlen.
Für den Teilbereich 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3) ist eine verdichtete Doppel- und/oder Reihenhausbebauung geplant. Dementsprechend wird in diesem Bereich eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Auch hier wird eine Überschreitung durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu einer GRZ von 0,45 planungsrechtlich ermöglicht.
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse
Zusätzlich zur Festsetzung der zulässigen Grundflächen werden für die zu errichtenden Gebäude Höhenfestsetzungen getroffen, um das Maß der baulichen Nutzung auf eine städtebaulich verträgliche Größe zu begrenzen.
Die Zahl der Vollgeschosse ist demnach auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt.
Ergänzend zur Anzahl der Vollgeschosse ist eine maximale Gebäudehöhe zur Begrenzung der baulichen Höhenentwicklung festgesetzt.
Aufgrund der leicht bewegten Topografie erfolgt die Festsetzung der Gebäudehöhe in den Teilgebieten des Allgemeinen Wohngebietes unterschiedlich. Unter Bezugnahme der derzeitigen Geländehöhen ergibt sich eine sichtbare Gebäudehöhe von ca. 9,5 m.