Planungsdokumente: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 2. Änderung Teilbereich Strandbaddamm

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5. Altlasten / Bodenschutz / Kampfmittel

5.1. Altlasten

Für das Plangebiet wurde eine Auskunft aus dem Boden- und Altlasteninformationssystem des Kreises Pinneberg eingeholt. Bei der orientierenden Altlastenuntersuchung wurden an zwei untersuchten Bodenproben sehr geringfügige Überschreitungen und im äußersten Osten sensorisch deutliche Verunreinigungen gefunden. An dieser werden zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG (Boden - Mensch), die Werte für Kinderspielflächen überschritten, jedoch für Wohngebiete eingehalten. Im Freiflächenkonzept wird diese Probe berücksichtigt, da keine Flächen für Kinderspielflächen in dem Bereich (nach Bodengutachten MP16 innerhalb der Fuge) geplant werden. Die Bodenmischprobe des Oberbodens erwies sich im Abgleich mit den Prüfwerten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG als unauffällig. Alle weiteren Bodenmischproben zeigten weder Überschreitungen der Vorsorgewerte noch von Prüf- oder Maßnahmenwerten. Die Bodenmischproben zeigen sich für die vorliegenden Parameter, im Abgleich mit den Prüfwerten Boden-Grundwasser, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG als unauffällig. Im Allgemeinen sind bei der Gründung sind die Bedingungen aus dem Bodengutachten zu berücksichtigen.

Die im Untergrund des Plangebiets anstehenden Böden sind, nach der Bewertung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und chemischen Analysen sowie unter Berücksichtigung der Historie der Fläche und dem großräumigen Aushub mit nachfolgender Wiederverfüllung (U-Boot-Hafen), als sehr sauber anzusehen (siehe orientierende Altlastenuntersuchung).

5.2. Bodenschutz

Bei Bodenaufschüttungen ist folgendes zu beachten bzw. einzuhalten:

  • Werden im Plangeltungsbereich eigenständige Bodenaufschüttungen außerhalb von technischen Bauwerken z.B. Geländeangleichungen von mehr 30 m³ erforderlich, so ist dieses Auf- und Einbringen von Boden als selbstständige Aufschüttung zu verstehen, die dann eine Baugenehmigung erfordert. Nur Boden, der nachweislich die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält, darf aufgefüllt werden.
  • Zu diesem Zweck sind dann Untersuchungsergebnisse vorzulegen, Antragsunterlagen und Detailpläne zu fertigen, die auf den Höhenbezugspunkt (m NHN) zu beziehen sind. Prinzipdarstellungen der verschiedenen rechtlichen Einordnungsbereiche sind in der LABO-Vollzugshilfe (10.08.2023) Abb. 3-5, Seite 40 bis 42 zu finden.
  • Die Auf- und Einbringung von mehr als 500 m³ Boden ist der unteren Bodenschutzbehörde direkt 14 Tage in Vorwege anzuzeigen. Die in § 6 (8) BBodSchV genannten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen sind mit der Anzeige vorzulegen.

Folgender Hinweis wird in die Planzeichnung aufgenommen:

Sollten im Zuge der Umsetzung des Planvorhabens / bei den Erschließungsarbeiten bzw. beim Aushub von Baugruben Auffälligkeiten im Untergrund angetroffen werden, die auf eine Altablagerung und / oder eine Verunreinigung des Bodens mit Schadstoffen hindeuten, sind die Erdarbeiten in diesem Bereich zu unterbrechen und der Fachdienst Umwelt - Untere Bodenschutzbehörde - beim Kreis Pinneberg umgehend davon in Kenntnis zu setzen.