8.1.2. Beschreibung der Festsetzungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
Der Bebauungsplan sieht auf der Grundfläche von ca. 25.800 m² die Festsetzungen Mischgebiet (MI) mit ca. 19.860 m² (ca. 77 %) vor. Die Größe der Straßenverkehrsflächen mit ca. 5.620 m² bleibt, verglichen mit dem geltenden Planrecht, unverändert. Es handelt sich um eine bestandsgemäße Festsetzung. Die Flächen für Versorgunganlagen weisen nach Umsetzung der Planung mit 326 m2 eine geringfügig verringerte Fläche als nach geltendem Planrecht (350 m2) auf. Das Mischgebiet umfasst die geplanten Baukörper einschließlich der Freianlagen sowie die private Erschließung für den Fahrverkehr und Fußgänger im Gebäudeumgriff.
Das städtebauliche Konzept sieht den vollständigen Ersatz der Bestandsgebäude vor. Die geplante Baustruktur sieht elf bis zu viergeschossige Baukörper vor, die auf Sockelgeschossen stehen. Die Sockelgeschosse nehmen einen Großteil der Stellplätze des Quartiers auf. Die geplanten Gebäude erreichen eine Höhe von bis zu 25 m NHN (zzgl. 2 m über Attika für mögliche Dach- und Technikaufbauten) und sind damit höher als die Bestandsgebäude, bleiben aber knapp unter den Maximalhöhen der Nachbargebäude im Süden und Westen.
Im Gegensatz zur Bestandsbebauung ist der geplante Gebäudekomplex deutlich gegliedert. Ein Komplex aus vier Gebäuden im Westen wird mit Ausnahme eines Gebäudekörpers, in dem Wohnnutzung vorgesehen ist, gewerbliche Nutzungen aufnehmen. Ein weiterer, größerer Komplex im Osten, der aus sieben Gebäuden besteht, wird einen hohen Anteil an Wohnnutzungen aufweisen. Dort sind fünf Gebäude für die Wohnnutzung und zwei für gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Im Zwischenraum dieser beiden Gebäudekomplexe liegt eine Freiraumzone, die auf Geländeniveau geführt und kräftige Baumpflanzungen enthalten wird. Diese grüne Zäsur in der Bebauung wird im Folgenden als Landschaftsfenster bezeichnet. Auch der östliche Gebäudekomplex wird durch eine baumbestandene Grünzone in Nord-Süd-Richtung durchzogen. Diese wird allerdings auf dem Sockelgeschoss liegen und auf Nord- und Südseite durch Treppen- und Stufenanlagen erschlossen.
Die Dächer der Wohngebäude sind zu einem Anteil von 40 % extensiv begrünt. Auf den Dächern der Gebäude mit gewerblichen Nutzungen sind 8,5 % der begrünten Fläche anteilig mit Solarmodulen und anderen technischen Aufbauten bestanden. Die Sockelgeschosse, auf denen die Innenbereiche der Gebäudeblöcke liegen, sind vollständig von Freianlagen, Wegen, Vegetationsflächen, Aufenthaltsbereichen und Kinderspielflächen geprägt.
Die Freiraumgestaltung einschließlich der Vegetationsflächen wird in der Gestaltung und im Umfang mit dem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt.
Im Bebauungsplan sind weiterhin folgende Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB festgesetzt:
2.10 Die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Gebäude sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen und mit mindestens 50 cm durchwurzelbarem Substrataufbau (über dem technischen Aufbau für erforderliches Retentionsvolumen) zu versehen. Für Baumpflanzungen ist ein durchwurzelbarer Substrataufbau von mindestens 100 cm vorzusehen, für Heckenpflanzungen mindestens 80 cm.
2.11 Je 250 m² der festgesetzten Mischgebietsfläche ist mindestens ein mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Für die Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden.
2.12 Dachflächen der mehrgeschossigen Gebäude sind zu mindestens 40 v.H. mit einem mindestens 10 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
2.13 Zur Vermeidung des Vogelschlags ist ein Glasanteil von maximal 30 % der Fassadenfläche der einzelnen Gebäude zulässig.
2.14 Spiegelnde Fassadenelemente, transparente Windschutzelemente, freistehende Glaswände, transparente Brüstungen und Durchgänge sowie Scheiben mit stark reflektierender Beschichtung (> 30 % Außenreflexionsgrad) sind unzulässig. Verglaste Gebäudeecken sowie zusammenhängende Glasflächen ab einer Größe von 6 m² sind durch geeignete Maßnahmen (wie zum Beispiel Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen.
2.15 Im Mischgebiet sind Außenleuchten unzulässig, die eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope erzeugen. Außenleuchten sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten.
2.16 Zum Schutz der nördlich angrenzenden Schutzgebiete ist auf der Nordseite die Beleuchtung von Terrassen und Dachgärten bedarfsgerecht (Schaltung im Falle der Nutzung) auszuführen.
2.17 Zur Kompensation des Verlustes von Brutbiotopen gebäudebrütender Arten sind dauerhaft Gruppen von je vier Nistkästen an mindestens fünf Stellen in die Fassaden zu integrieren, sodass die Gesamtheit aller Baukörper mindestens 20 Nistkästen fasst. Alternativ ist eine Anbringung an der Außenseite der Fassade zulässig. Die Nistkästen sind in störungsarmer Umgebung und in einer Höhe von mindestens 3 m über Geländeoberfläche mit Ausrichtung nach Osten oder Südosten zu positionieren. Kontrolle und Reinigung der Nistkästen müssen möglich sein. Die Einfluglöcher der Nistkästen sollten einen Abstand von 100 cm zueinander nicht unterschreiten. Der Durchmesser des Einflugloches darf eine Größe von 32 mm nicht unterschreiten.