Derzeitiger Umweltzustand
Der Großteil der von der Planänderung betroffenen Flächen ist befestigt und vegetationslos. Ausnahmen bilden vereinzelte Heckenstrukturen, überwiegend aus Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), aber auch aus Gewöhnlichem Liguster (Ligustrum vulgare) und Immergrüner Kriechheckenkirsche (Lonicera pileata). Diese verteilen sich in inselhafter Ausprägung entlang der Ost- und Südseite des Gebäudebestands. In der Gesamtheit stellen diese Inseln jedoch keine höherwertigen Strukturen dar.
Die Biotoptypen im Plangebiet wurden am 19.03.2024 gemäß aktueller Kartieranleitung des Landes Schleswig-Holstein (LLUR 2024) erfasst, es liegt eine Biotoptypenkarte vor (Anhang 6). Die Ergebnisse sind in Tabelle 2 zusammengefasst. Den Großteil des Plangebietes machen Biotoptypen mit geringem naturschutzfachlichem Wert aus. Es liegen keine gesetzlich geschützten Biotope im Plangebiet vor.
Tabelle 2: Biotoptypen im Plangebiet
Biotoptyp | Naturschutzfachlicher Wert 1 | Schutz |
HEn – Nadelbaum | Allgemein | - |
HEy – Sonstiger heimisches Laubgehölz | Allgemein | - |
SGf – Urbanes Gebüsch mit gebietsfremden Arten | Allgemein | - |
SGg – Urbanes Gebüsch mit heimischen Arten | Allgemein | - |
SGy – Urbanes Gehölz mit heimischen Baumarten | Allgemein | - |
SIg – Gewerbegebiet | Gering | - |
SIm – Grünflächen im Bereich von nicht zu Wohnzwecken dienenden Bebauungen | Gering | - |
SIy – Sonstige, nicht zu Wohnzwecken dienende Bebauung | Gering | - |
SVg – Verkehrsflächenbegleitgrün mit Gebüschen | Allgemein | - |
SVh – Verkehrsflächenbegleitgrün mit Bäumen | Allgemein | - |
SVo – Verkehrsflächenbegleitgrün ohne Gehölze | Allgemein | - |
SVs – Vollversiegelte Verkehrsfläche | Gering | - |
SVt – Teilversiegelte Verkehrsfläche | Gering | - |
1 Bewertung gemäß Orientierungsrahmen Straßen Schleswig-Holstein (LBV 2004): 0-1: gering, 2-3: allgemein, 4-5: besonders. |
Auf der Ostseite des Zaunes, der das Plangebiet im Norden begrenzt, hat sich eine dichtere, lineare Heckenstruktur entwickelt. Überwiegend wächst dort Efeu (Hedera helix) auf, dazwischen finden sich vereinzelt Bestände aus Gewöhnlichem Liguster und Immergrüner Kriechheckenkirsche (Abbildung 9). Da Teile dieser Hecke auf einer etwa 90 cm hohen Mauer stehen, wächst sie auf zwei Ebenen und nimmt größere Ausmaße an. Sie bietet u.a. Gehölzfreibrütern die Möglichkeit zum Brüten, dient aber auch der Nahrungs- und Schutzsuche.
Abbildung 9: Efeuhecke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze
Das Plangebiet ist teilweise mit Bäumen bestanden. Diese sind unregelmäßig verteilt. Die häufigsten Baumarten sind Silber-Weiden (Salix alba) und Linden (Tilia spec.). Die Linden stehen auf Privatgrund entlang der Schulauer Straße und des Strandbaddamms. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze stehen Einzelbäume, überwiegend Silber-Weiden, aber auch Ahorn und Linden. Auf der Westseite steht auf einer Geländeaufschüttung eine gemischte Gehölzgruppe, neben Ziersträuchern u.a. Rotbuche (Fagus sylvatica), Sumpfeiche (Quercus palustris), Feldahorn (Acer campestre) und eine Europäische Eibe (Taxus baccata).
Der überwiegende Teil der Bäume im Plangebiet (40) weist einen Stammumfang von > 60 cm auf und unterliegt somit dem Schutz der Baumschutzsatzung Wedel. Allerdings geht dies nicht unbedingt mit einer hohen Vitalität dieser nach Baumschutzsatzung geschützten Bäume einher.
Im Bereich der Schulauer Straße wurden fünf Linden komplett auf den Stamm zurückgeschnitten (siehe Anhang 4). Es handelt sich vermutlich um schädigende Schnittmaßnahmen, die nach § 4 (1) der Wedeler Baumschutzsatzung nicht zulässig sind. Entlang des Strandbaddamms stehen acht weitere Linden, welche bei Aufstellung des B-Plan 20a in 1989 zur Erhaltung festgesetzt waren. Auch diese Bäume wurden regelmäßig stark, aber nicht verstümmelnd zurückgeschnitten. Das gegenwärtige Erscheinungsbild lässt allerdings nicht auf ein Bestandsalter von rund 40 Jahren schließen (Abbildung 10). Die Rückschnitte und ungünstige Standortbedingungen wie Bodenverdichtung oder Staunässe wirken hier möglicherweise zusammen.
Abbildung 10: Laut bestehendem B-Plan bereits ältere Linden entlang des Strandbaddamms
Die Weidenbäume im Plangebiet weisen einen guten Zustand auf und sind überwiegend mittleren Alters. Zwei großwüchsige Silber-Weiden stehen südlich des Strandbaddamms im Straßenbereich und stellen wichtige Elemente des Landschaftsbildes dar. Eine größere Trauerweide (Salix alba ´Tristis´) befindet sich nördlich des Strandbaddamms in der Nähe des Gebäudebestands. Die Weide prägt den westlichen Abschnitt der Straße, ist aber aufgrund der Positionierung und der Gründungsmaßnahmen (Pfahlgründung) des südwestlichen Gebäudes nicht zu halten.
Neben der für Gehölzfreibrüter geeigneten Hecke im Nordwesten des Plangebietes und dem östlich gelegenen Gehölz befinden sich im Bestand nur wenige weitere, für Tierarten geeignete Vegetationsstrukturen. Eine Kolonie von Haussperlingen mit etwa 20 Brutpaaren nutzt Nischen auf der Ost- und Südseite im Gebäudebestand zum Brüten und die vorgelagerten Gebüschinseln zur Nahrungssuche und als Rückzugsort. Da die Bestandsgebäude den überwiegenden Teil des Plangebietes ausmachen, bietet es mit Ausnahme von Fledermausarten und gebäudebewohnenden Vogelarten kaum potenzielle Lebensräume. Mit Ausnahme der Haussperlinge wurden zu den Begehungsterminen keine Indizien für Gebäudebrüter festgestellt. Eine tiefergehende Analyse potenziell vorkommender Tierarten ist Teil der artenschutzrechtlichen Prüfung (Anhang 4).
Zusammenfassend weist das Plangebiet im gegenwärtigen Zustand aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und nur kleinerer Grüninseln kaum höherwertige Biotopstrukturen auf. Es ist daher auch für die meisten Tierarten von untergeordneter Bedeutung.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Ein Großteil des beschriebenen Vegetationsbestandes wird aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten einschließlich der Baugrube nicht erhalten werden können. Dies betrifft vor allem die Vegetation im unmittelbaren Umfeld der Bestandsgebäude. Die Bäume südlich des Strandbaddamms, zu denen auch zwei für das Landschaftsbild wichtige großwüchsige Silber-Weiden zählen, sind durch die Planung nicht betroffen und können erhalten werden.
Gemäß Freianlagenkonzept können einzelne Bäumen im Norden des Plangebietes in die Planung integriert und erhalten werden. Dies betrifft auch Teile der hochgewachsenen Hecke im Nordwesten. Der Rest der Hecke und die weiteren Einzelbäume im Norden entfallen wegen einer geplanten Zufahrt und der Anlage von Pkw-Stellplätzen. Die Begrünung der Stellplätze ist durch das Freianlagenkonzept und den Vorhaben- und Erschließungsplan gesichert.
Auch wenn Teile der Bestandsvegetation erhalten werden können, führt die Realisierung der Planung zu umfangreichen Verlusten der Vegetation (Bäume, sonstige Gehölze, Rasenflächen). Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Wedel, die sich nach den Stammumfängen der Bäume richtet, sind alle Baumarten ab einem Stammumfang von 60 cm geschützt. Pro entfallenden Baum mit einem Stammumfang bis 100 cm ist je 1 standortgerechter Laubbaum mit min. 16-18 cm Stammumfang zu pflanzen. Für jede weiteren begonnenen 50 cm Stammumfang ist ein zusätzlicher Laubbaum mit den genannten Merkmalen zu pflanzen. Durch die Umsetzung der Planung werden 35 Bäume entfallen, was ein Kompensationserfordernis von 63 Neupflanzungen zur Folge hat (Tabelle 3).
Tabelle 3: Entfallender Baumbestand und Ausgleichserfordernis gem. Baumschutzsatzung
Stammumfang [cm] | Anzahl entfallender Bäume | Anzahl Ersatzpflanzungen |
60 – 99 | 16 | 16 |
100 – 149 | 14 | 28 |
150 -199 | 4 | 12 |
350 – 399 | 1 | 7 |
| 63 |
Die Gestaltung der Freianlagen sieht vor, im Plangebiet mehr als 80 Bäume unterschiedlicher Größe zu pflanzen. Das Ausgleichserfordernis gemäß Wedeler Baumschutzsatzung kann mit der Freiflächengestaltung erbracht werden. Zudem können Einzelbäume in die Planung integriert und erhalten werden. Dazu zählen vor allem Bäume entlang der nördlichen Plangebietsgrenze (1 x Gemeine Esche, 7 x Silberweide) sowie alle Bestandsbäume auf öffentlichen Flächen südlich des Strandbaddamms.
Die Auswahl der Baumarten für die Neupflanzungen ist abhängig von der Lage im Plangebiet. Im Bereich des bodengebundenen Landschaftsfensters sind die starkwüchsigen Arten Silberweide (Salix alba ‘Liempde‘), schmalkronige Stadt-Ulme (Ulmus ‘Lobel‘), eine Hybridsorte, und Birken-Pappel (Populus simonii, ggf. in der Sorte ´Fastigiata´) zu pflanzen. Im Bereich der Sockelgeschosse und der Terrassen sind mit den Arten Blumenesche (Fraxinus ornus), Mehlbeere (Sorbus commixta ‘Dodong‘) und Apfeldorn (Crataegus lavallei ‘Carrierei‘) mittelkronige Bäume vorgesehen, die in den Hofbereichen durch Felsenbirnen (Amelanchier spec.), Kirschpflaume (Prunus cerasifera) und Steinweichsel (Prunus mahaleb) ergänzt werden.
Insgesamt ergibt sich durch die Planung gemessen am Bestand eine Verbesserung des Freiflächenangebots im Plangebiet. Momentan bestehende großflächig vegetationslose Flächen werden durch die Begrünung der Sockelgeschosse und der Schaffung des Landschaftsfensters deutlich aufgewertet. Neben den Baumpflanzungen werden insbesondere in den Innenhofbereichen Blühsträucher gepflanzt. Es ist davon auszugehen, dass diese neuen Landschaftselemente Qualitäten entwickeln werden, die Gehölzfreibrütern als Lebensraum und Brutmöglichkeit zur Verfügung stehen. Auch die extensive Begrünung der Dachflächen wird zur Verbesserung beitragen und zusätzlichen Lebensraum und Nahrungsangebote schaffen, die bspw. von Insekten in Anspruch genommen werden können. Zwar werden vereinzelt ältere und ökologisch wertvolle Einzelbäume entfallen, allerdings werden durch die Neupflanzung ausreichend neue Bäume gepflanzt, die in der Zukunft einen besonderen Wert entwickeln können.
Insgesamt entsteht im Vergleich zum bislang geltenden Planrecht durch die Konzeption der Freianlagen, die Festsetzungen zur Begrünung und durch Erhaltung einzelner Bestandsstrukturen ein höherer Vegetationsflächenanteil. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Umweltbelangs ist damit nicht gegeben.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Das Freiflächenkonzept ist Teil des städtebaulichen Vertrages und dadurch verbindlich. Es sieht die Neupflanzung von mehr als 80 Bäumen unterschiedlicher Größe vor. Davon einbegriffen sind auch Neupflanzungen im Bereich der Stellplatzanlagen. Zu erhaltende Bäume, bspw. südlich des Strandbaddamms, sind entsprechend den Vorgaben der Wedeler Baumschutzsatzung zu schützen und zu erhalten.
Um eine ausreichende Durchgrünung des Plangebietes zu ermöglichen, werden die Sockelgeschosse zu einem Anteil von mindestens 50 % durchgrünt und mit einem durchwurzelbarem Substrataufbau von mindestens 50 cm versehen. Im Falle von Heckenpflanzungen wird ein durchwurzelbarer Substrataufbau von mindestens 80 cm, bei Baumpflanzungen von mindestens 100 cm verwendet. Je 250 m2 der festgesetzten Mischgebietsfläche wird mind. ein mittelkroniger Baum gepflanzt und dauerhaft erhalten. Ferner werden auch bodengebundene Vegetationsflächen im Bereich des Landschaftsfensters zwischen den beiden Sockelgeschossen geschaffen.
Die Dachflächen der Gebäudekörper mit Wohnnutzung werden zu einem Anteil von 40 % mit einem durchwurzelbaren Substrat von mind. 10 cm begrünt und extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern begrünt. Bei den Gebäuden mit gewerblicher Nutzung sind 8,5 % der begrünten Fläche mit Solarpaneelen bestanden, weshalb sich dort ein etwas geringerer Grünflächenanteil ergibt.
Zur Kompensation von entfallenden Bruthabitaten für den Haussperling werden dauerhaft Nistkästen in die Fassade der neuen Gebäude integriert oder alternativ an der Außenfassade angebracht. Insgesamt sollte der neue Gebäudebestand im Plangebiet mindestens 20 Nistkästen umfassen. Um dem Verhalten der Art als Koloniebrüter gerecht zu werden, sind mindestens fünf Gruppen von je vier Nistkästen an geeigneten Stellen anzubringen. Eine geeignete Standortwahl umfasst eine Ausrichtung der Nistkästen in Richtung Osten (alternativ in Richtung Südosten), um ein zu starkes Aufheizen zu vermeiden, eine Platzierung unmittelbar unterhalb des Daches, mindestens jedoch ab einer Höhe von 3 m sowie dichte Hecken als Sammel- und Versteckmöglichkeit in unmittelbarer Umgebung zum Nistplatz.
Der Standort der Nistkästen sollte außerdem nicht im näheren Umfeld von möglichen Störquellen (z.B. Terrassen, Balkone, Spielplätze) liegen und so gewählt sein, dass Kontrolle und Reinigung der Nistkästen möglich sind. Für die Reinigung der Nistkästen empfiehlt sich der Spätsommer unmittelbar nach dem Ausfliegen der Jungtiere, da so im Winter ggf. auch andere Arten, wie z.B. Insekten, störungsfrei in den Nistkästen überwintern können. Eine Reinigung der Nistkästen muss nicht nach jeder Brutsaison erfolgen sondern erst dann, wenn die Kästen mit Nistmaterial voll sind oder eine deutlich sichtbare Belastung an Parasiten besteht. Dies ist oftmals erst nach zwei oder drei Jahren der Fall. Der Abstand der einzelnen Nistkästen zueinander sollte 100 cm nicht unterschreiten. Der Durchmesser des Einfluglochs der einzelnen Nistkästen sollte mindestens 32 mm fassen, aber nicht größer als 40 mm sein, um eine Besiedlung größerer Arten oder die Prädation durch Nesträuber oder Greifvögel zu verhindern.
Artenschutz
Um ein durch die Planung hervorgerufenes Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu überprüfen, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ELBBERG 2024) durchgeführt. Sie ist als Anhang 4 der Begründung beigefügt. Im Folgenden werden die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung kurz zusammengefasst. Eine detailliertere Ausführung kann der artenschutzrechtlichen Prüfung entnommen werden.
Im Rahmen der Relevanzprüfung wurden Fledermäuse, Brut- und Zugvögel als potenziell betroffene Artengruppen identifiziert. Bei den Brutvögeln wurde insbesondere der Haussperling als potenziell betroffen herausgestellt, da im Bestand eine Brutkolonie des Haussperlings mit etwa 20 Brutpaaren vorkommt.
Relevant für die Gruppe der Zugvögel wäre v.a. ein erhöhtes Kollisionsrisiko an den neuen Gebäudekörpern. Da wesentliche Aspekte bereits durch Festsetzungen zur Reduzierung des Glasanteils (textliche Festsetzungen 2.13 und 2.14) und zur Steuerung der Beleuchtung (textliche Festsetzungen 2.15 und 2.16) in die Planung integriert sind, kann ein Eintreten der Verbotstatbestände hinsichtlich der Gruppe der Zugvögel ausgeschlossen werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände für Fledermäuse und Brutvögel lassen sich durch folgende Maßnahmen vermeiden bzw. ausgleichen:
- Vermeidung von Tötungen von Brutvögeln gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Baufeldfreimachung: Baufeldfreimachung im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar, d.h. außerhalb der Brutzeit der Vögel der lokalen Brutvogelpopulationen.
- Dauerhafte Anbringung von mind. 20 für den Haussperling geeigneten Nistkästen (in die Fassade integriert bzw. alternativ Anbringung von außen) als Ausgleich für entfallende Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Bestand.
- Abrissarbeiten der Bestandsgebäude innerhalb des Zeitraums vom 01. Dezember bis zum 28. Februar, um ein Eintreten des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bei Fledermäusen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung aller benannten artenschutzrechtlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen stehen der Zulassung und Umsetzung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen.
Baufeldräumung
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sind zu beachten. Zum Schutz der Brutvögel sind in diesem Fall die Baufeldräumung und die Beseitigung von Gehölzen nur außerhalb des Brutzeitraumes von Vögeln zulässig (Brutzeitraum liegt zwischen dem 01.03. und dem 30.09.) oder zu anderen Zeiten, wenn nach fachkundiger Kontrolle sichergestellt wurde, dass keine besetzten Brutstätten vorhanden sind und wenn durch geeignete Maßnahmen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Ebenfalls zulässig sind Eingriffe während der Brutzeit, falls diese bereits außerhalb der Brutzeit begonnen und für nicht mehr als fünf Tage am Stück unterbrochen wurden. Bei längeren Unterbrechungen oder einem Beginn während der Brutzeit ist ein fachkundiger Nachweis vorzulegen, dass keine Brutstätten besetzt sind.
Die artenschutzrechtliche Vorgabe wird als Hinweis im Bebauungsplan übernommen.
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung
Im erweiterten Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Natura2000-Gebiete, die sowohl zum Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) als auch zum dem Schleswig-Holsteins zählen. Dazu zählen unter anderem das FFH-Gebiet „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ (FFH DE 2323-392) mitsamt einzelner Teilgebiete sowie die EU-Vogelschutzgebiete „Unterelbe bis Wedel“ (Gebietsnummer 2323-402) und das „Mühlenberger Loch“ (DE 2424-401). Um eine durch die Planung hervorgerufene Beeinträchtigung der Erhaltungsziele umliegender Natura2000-Gebiete zu erörtern, wurde im Rahmen des Verfahrens eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt (Anhang 5).
Dabei erfolgte zuerst eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und das Herausarbeiten potenziell betroffener Natura2000-Gebiete mit der Beschreibung der dort vorkommenden Arten und Lebensraumtypen und den jeweiligen Erhaltungszielen. Anschließend wurden die potenziell relevanten Wirkfaktoren der Planung analysiert und nachfolgend den Erhaltungszielen der Natura2000-Gebiete gegenübergestellt.
Da wesentliche Aspekte, z.B. zur Vermeidung des Vogelschlags an Glasfassaden oder zur Reduzierung der Fernwirkung von Beleuchtung, bereits in den Planungsprozess integriert sind, kommt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass von der Planung weder baubedingte, betriebsbedingte noch anlagenbedingte Wirkfaktoren ausgehen, die die Schutzgegenstände oder Erhaltungsziele der umliegenden Natura2000-Gebiete oder einzelner Teilgebiete erheblich beeinträchtigen könnten. Die Durchführung einer umfassenderen FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.