Die im Kapitel 8.3 getätigten Ausführungen zu den Umweltauswirkungen werden im Folgenden so zusammengefasst, dass den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 1a BauGB i.V.m. § 14f. BNatSchG) entsprochen wird. Dabei werden insbesondere die inhaltlichen Bezüge zu den Schutzgütern Klima/Luft, Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen (Arten und Lebensgemeinschaften) sowie Landschaft (Landschaftsbild) herangezogen.
Die zusammenfassende Bewertung zur Eingriffsregelung erfolgt verbal-deskriptiv und wird auf den jeweils betrachteten Naturhaushaltsbereich bezogen. Die Maßnahmen zur Erfüllung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots werden mit den jeweiligen Ausführungen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ELBBERG 2024, Anhang 4) dargelegt. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt bezogen auf den jeweiligen Umweltbelang und entsprechend den „Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung“, welche dem Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (MELUR 2013) als Anlage beigefügt sind.
Aufgrund der Umwandlung des nach altem Planrecht geltenden Sondergebiets Hafen (GRZ 0,6) in ein Mischgebiet mit einer geringfügig erhöhten GRZ von 0,67 wird eine Maßnahme vorbereitet, die im Sinne des § 14 BNatSchG erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verursachen kann. Der Umstand wird im Folgenden geprüft. Auf den bereits festgesetzten Straßenverkehrsflächen (ca. 5.620 m²) sowie auf den Flächen für die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (326 m2) erfolgen durch die Änderung des Bebauungsplanes marginale bzw. keine Veränderungen.
Der Vergleich der Bestandssituation mit dem geplanten Vorhaben zeigt eine geringere Beeinträchtigung des Naturhaushalts.
In Zahlen ausgedrückt heißt das, dass bei einer Gesamtgröße des Baugebietes im Bestand rund 87,5 % der Flächen bebaut bzw. versiegelt sind, 12,5% sind demgegenüber Vegetationsflächen. In der Planung liegt der Anteil der Vegetationsflächen, bei denen die unterbauten Flächen einbezogen sind, bei rund 24,3 %. Die nachfolgende Tabelle 3 schlüsselt die genannten Werte auf. In Tabelle 6 werden die einzelnen Flächenanteile genauer hergeleitet.
Tabelle 4: Gegenüberstellung der Flächenanteile bei altem und neuem Planrecht
Bestand, BP 20a (1988) | | | |
Art der baulichen Nutzung / Festsetzung | Fläche [m²] | Unversiegelt [m²] | Versiegelt [m²] |
| | | |
Sondergebiet Hafen, nach altem Planrecht (GRZ: 0,6) | 19.860 | 7.940 | 11.920 |
Realbestand inkl. Nebenanlagen (resultierenden GRZ II: 0,87) | | 2.500 | 17.360 |
Verkehrsflächen | 5.620 | - | 5.620 |
Fläche für Versorgungsanlagen | 350 | - | 350 |
Planung, BP 20a,
2. Änderung Teilbereich Strandbaddamm (vsl. 2024) | Fläche [m²] | Unversiegelt [m²] | Versiegelt [m²] |
| | | |
Mischgebiet inkl. zulässiger Überschreitung der GRZ bis 0,8 nach BauNVO | 19.860 | 3.970 | 15.890 |
Planzustand inkl. Freianlagenkonzept (resultierende GRZ II: 0,76) | | 4.715 | 15.145 |
Verkehrsflächen | 5.620 | - | 5.620 |
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen | 326 | - | 326 |
Klima/Luft
Gemäß den Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung (MELUR 2013) liegen erhebliche Beeinträchtigungen des Umweltbelangs Klima/Luft dann vor, wenn Flächen mit Kaltluftentstehungs- und/oder Luftaustauschfunktion durch bauliche oder ähnliche Maßnahmen betroffen sind. Die Bestandsflächen sind im Realbestand bereits großflächig versiegelt. Das Plangebiet nimmt demnach gegenwärtig keine der genannten Funktionen ein. Ferner ermöglicht das neue Planrecht die Anlage mehrerer freistehender Baukörper und lockert damit die blockartige Ausprägung des Bestandsgebäudes auf, was einen verbesserten Luftaustausch zur Folge haben wird. Die extensive Dachbegrünung wird zu einer moderaten Verbesserung der Lufthygiene beitragen.
Die großflächige Neuanlage von Freiflächen wird sich zusätzlich positiv auf die klimatischen Funktionen des Plangebietes auswirken. Das Entfallen mehrerer älterer Bestandsbäume wird mittel- bis langfristig durch die geplanten Neupflanzungen aufgefangen. Ausgleichsmaßnahmen für den Umweltbelang Klima/Luft sind nicht erforderlich.
Bodenfunktion
Im Bestand liegen ab der Geländeoberfläche heterogene und überwiegend sandige Auffüllungen vor, die Bauschuttanteile und Fremdbeimengungen enthalten. Die anstehenden Böden sind nach Altlastenuntersuchung als „sehr sauber“ (Burmann, Mandel + Partner 2024) zu bewerten. Verunreinigungen sind im Verhältnis der anstehenden Bodenmassen nur kleinräumig anzutreffen. Erhaltenswerte Böden oder Böden mit besonderen Bodenfunktionen liegen nicht vor.
Die „Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung“ (MELUR 2013) sehen vor, bei der Bemessung des Versiegelungsumfangs von der zulässigen Bebauung einschl. Zuwegungen, Zufahrten, Terrassen, Stellplätzen u.Ä. auszugehen. Das bislang bestehende Planrecht ermöglicht im SO Hafen eine Bebauung und Versiegelung nach GRZ zu einem Anteil von 0,6 (ca. 11.920 m2). Zum Zeitpunkt der Planaufstellung galt die BauNVO von 1977, nach der Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden. Im Realbestand ist der Anteil versiegelter Fläche deutlich größer (ca. 17.350 m2 – auf Basis der Biotoptypenkartierung), es liegen etwa 2.500 m2 an Freiflächen vor.
Bei Durchführung der Planung werden unter Berücksichtigung des Freianlagenkonzepts deutlich mehr Freiflächen vorliegen. Diese sind mit Ausnahme des freien Landschaftsfensters und einzelner verstreuter Flächen im Gebäudeumgriff, welche bodengebunden sind, unterbaut. Gemäß der „Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung“ (MELUR 2013) sind begrünte Dachflächen zur Hälfte in der Eingriffsbilanzierung zu berücksichtigen. Sowohl die Freiräume auf den Sockelgeschossen als auch die extensive Dachbegrünung sind als solche zu bewerten. Die ungefähren Größen der Freiflächen sind Tabelle 5 zu entnehmen.
Tabelle 5: Größe der Freiflächen nach neuem Planrecht
Freiflächenanteile nach neuem Planrecht | Flächengrößen [m2] | Anrechnungsfaktor | Für Eingriffsregelung anrechenbare Freiflächen [m2] |
Bodengebundene Vegetation einschl. freiem Landschaftsfenster) | 2.000 | 1:1 | 2.000 |
Unterbaute Freiflächen auf Sockelgeschossen (bereits abzüglich 20 % für weitere Befestigungen in den Außenanlagen) | 2.700 | 1:0,5 | 1.350 |
Dachbegrünung (bereits abzüglich technischer Aufbauten) | 2.730 | 1:0,5 | 1.365 |
Summe | 4.715 m2 |
Im Hinblick auf die Bodenfunktion verbleibt nach dem Vergleich von altem und neuem Planrecht ein Zugewinn an Freiflächen. Der Anteil versiegelter Fläche im Mischgebiet im Sinne der Eingriffsregelung liegt nach neuem Planrecht bei 19.860 m2 – 4.715 m2 = 15.145 m2. Es ergibt sich ein Maß von Versiegelungen von 0,76 einschließlich aller Nebenanlagen (GRZ II) im Mischgebiet.
Da im Rahmen der Realisierung des neuen Planrechts durch ein Boden-, Verwertungs- und Entsorgungsmanagements die Behandlung möglicher schadstoffbelasteten Bodenanteile geregelt wird, sind darüber hinaus weitere Positiveffekte zu erwarten, die sich nicht in der Eingriffsbilanz wiederfinden werden. Ausgleichsmaßnahmen für den Umweltbelang Boden sind nicht erforderlich.
Wasser
Im Plangebiet steht das Grundwasser gemäß Baugrundbeurteilungsgutachten (Burmann, Mandel + Partner, 2023) unterhalb einer bis zu 7 m dicken Weichschicht an, die wiederum unterhalb der max. 7,2 m dicken Auffüllungsschicht beginnt. Oberhalb der Weichschicht stehen lokal geringmächtige Stauwasserschichten an. In der Bauphase kann es daher Kontakt zum oberflächennahen Stauwasserkörper geben. Etwaige bauzeitliche Grundwasserabsenkungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der Wasserbehörde, dauerhafte Absenkungen sind untersagt.
Durch die Anlage offener Vegetationsflächen im Bereich des freien Landschaftsfenster wird auf einer Grundfläche von rund 2.000 m² die Aufnahme von Regenwasser in den oberen Bodenschichten gesichert. Durch Aufbauten auf dem Sockelgeschoss von 50 cm bzw. 80 cm für Heckenpflanzungen / 100 cm für Baumpflanzungen und einem Substrataufbau von mind. 10 cm auf den Dachflächen werden im Vergleich zum alten Planreicht zusätzliche Retentionsräume geschaffen. Das Entwässerungskonzept (Lenk und Rauchfuß GmbH 2024) sieht Nutzung von Wasserretentionsboxen auf den Dachflächen und Sockelgeschossen vor, um ein schrittweises Ableiten anfallender Wassermengen auf Geländeniveau zu bewerkstelligen. Ein Anfallen von stark verschmutztem Niederschlagswasser ist nicht zu erwarten. Es sind keine Oberflächengewässer betroffen. Ausgleichsmaßnahmen für den Umweltbelang Wasser sind nicht erforderlich.
Arten und Lebensgemeinschaften
Der überwiegende Teil der Plangebietsflächen im Bestand ist befestigt und vegetationslos. Grünstrukturen sind meist nur in inselhafter Ausprägung vorzufinden und stellen auch dort keine Bereiche mit besonderer Bedeutung dar. Mit Ausnahme der Europäischen Vogelarten bietet es kaum einer Artengruppe einen entsprechenden Lebensraum, auch geschützte Biotope werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Zusammenfassend hat das Plangebiet gegenwärtig eine eher untergeordnete Rolle aus Sicht der Arten und Lebensgemeinschaften.
Unter Berücksichtigung der geeigneten artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen liegen im Vergleich von altem und neuem Planrecht keine verschlechterten Bedingungen für Arten und Lebensgemeinschaften vor. Durch die umfangreichen Baumaßnahmen wird ein Großteil des bestehenden und teilweise ökologisch wertvollen Baumbestands entfernt. Das Freianlagenkonzept sieht die Neupflanzung von über 80 Bäumen unterschiedlicher Größe vor, wodurch der Ersatzanspruch gemäß Wedeler Baumschutzsatzung deutlich erfüllt wird (s. Tabelle 3). Die Wertigkeit der Neupflanzungen wird nach mehreren Jahren und bei erfolgreicher Etablierung der Bäume an ihrem neuen Standort die der Bestandsbäume annehmen.
Die Anlage von Dachbegrünung und neuen Vegetationsflächen sind als Positiveffekt zu werten.
Der Zulassung und Umsetzung der Änderung des B-Plans Nr. 20a der Stadt Wedel stehen keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Die Vermeidungsmaßnahmen sind die folgenden: Einhalten der Schonfristen nach § 39 BNatSchG, Abrissarbeiten am Gebäudebestand im Zeitraum 01. Dezember bis 28. Februar, Optimierung der Fassadengestaltung und Beleuchtungssituationen zur Vermeidung von Vogelschlag. Da im Bestand eine Kolonie von Haussperlingen in Nischen unterhalb des Daches auf der Ost- und Südseite brüten, sieht der B-Plan den Einbau von Nistkästen vor. Darüberhinausgehende Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Landschaftsbild
Durch das neue Planrecht wird eine Gebäudestruktur ermöglicht, die sich in Länge und Tiefe der Bestandssituation anpasst. Allerdings wird sich durch die Gliederung der zukünftigen Bebauung in verschiedene Baukörper mit freigehaltenen Sichtachsen eine bessere Einbindung in den räumlichen Kontext ergeben. Somit wird der blockartige Bestand, der Sichtbarriere ist, aufgelockert, was neue und weiter reichende Sichtbezüge zur Folge haben wird.
Gemäß den Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung (MELUR 2013) müssen Ausgleichsmaßnahmen zu einem Landschaftsbild führen, das dem jeweiligen Landschaftsbild Rechnung trägt. Durch das neue Planrecht ergeben sich keine Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild, da weder Flächen mit hoher Vielfalt, Eigenart, kulturhistorischer Bedeutung und Schönheit noch solche mit Bedeutung für das Landschaftserleben und der naturverträglichen Erholung überplant werden. Neben der Erhaltung einzelner Weidenbäume im Norden werden durch die Planung auch Neupflanzungen von Weiden, Ulmen und Pappeln vorbereitet. Da auch das erweiterte Plangebiet von Weiden geprägt ist und durch die Mischung aus Baumerhalt und Neupflanzung eine Einbindung in den Bestand gewährleistet wird, trägt die Planung zu der nach Erlass geforderten Eingliederung in das Landschaftsbild ein.
Die neuen Gebäudekörper sind im Einzelnen etwas höher als der Bestand (25 m NHN vs. Max. 22,6 m NHN im Bestand), fügen sich jedoch in die Kulisse der umgebenden Gebäude ein bzw. liegen knapp darunter. Durch die Änderung des B-Plans entstehen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.