Planungsdokumente: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 2. Änderung Teilbereich Strandbaddamm

Begründung

2.5. Vorhandene Bebauungspläne

Innerhalb des Plangebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 20a aus dem Jahr 1988 mit folgenden Festsetzungen:

  • Sondergebiet (SO) Hafen, geschlossene Bauweise (g), GRZ 0,6
  • SO: Unterbringung von hafengebundenen Handwerks- und Handelsbetrieben und von Betrieben für die Lagerung und den Umschlag von Waren, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
  • Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasser
  • Straßenverkehrsflächen im Bereich Strandbaddamm und öffentliche Parkflächen mit Baumanpflanzungen
  • Anpflanzen von Bäumen
  • Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
  • Öffentliche Grünflächen
  • Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
  • Flächen für Stellplätze, Neben- und Gemeinschaftsanlagen

Abb. 7: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“ mit der 1. Änderung, ohne Maßstab, mit Kennzeichnung des Plangebietes (rote gestrichelte Linie, Grafik: ELBBERG)

2.6. Archäologie

Das Plangebiet liegt außerhalb archäologischer Interessengebiete. Im Plangebiet sind keine archäologischen Denkmale bekannt. Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht gegeben. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hierfür sind gem. § 15 Denkmalschutzgesetz der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet, die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

2.7. Hochwasserschutz

Wedel liegt an der Grenze zwischen Marsch und Geest, der marschseitige Bereich ist hochwassergefährdet. Die tiefliegenden Marschflächen sind vom Landesschutzdeich, der entlang des Nordufers der Elbe verläuft, gegen Sturmfluten geschützt. Dieser wurde 1977 errichtet, 1995 verstärkt, und hat eine Kronenhöhe von NN + 8,20 m.

Der Landesschutzdeich verläuft nördlich des Plangebietes parallel zur Deichstraße und schließt an eine Hochwasserschutzwand und an das Grundstück südlich des Schlosskamp an (Deichkilometer 0+00). Hier sind im Geestbereich Geländehöhen > NN + 8,20 m vorhanden. Ein Ausbau des Landesschutzdeichs ist derzeit nicht vorgesehen. Für einen eventuellen Ausbau ist die Inanspruchnahme der nördlich des Plangebiets gelegene Stellplatzanlage vorgesehen.

Tieferliegende Flächen, die sich wasserseitig des Landesschutzdeichs befinden, sind durch die vom Plangebiet südlich verlaufende städtische Hochwasserschutzanlage mit einer Höhe von 7,30 m über NN vor Überflutungen geschützt. Die Hochwasserschutzanlage besteht aus Deich, Spundwänden und Betonmauern mit schließbaren Toröffnungen. Durch die Anlage wird das Plangebiet vor Wellenschlag im ausreichenden Maß geschützt.

Nach § 82 Landeswassergesetz (LWG) gelten in Küstengebieten Bauverbote. Hiernach dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung von 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung der Landesschutzdeiche und im Deichvorland nicht errichtet werden. Jedoch enthält § 82 Abs. 2 LWG gesetzliche Ausnahmentatbestände vom Bauverbot. Ausnahmen sind im Einzelfall ferner möglich, wenn sie mit den Belangen des Küsten- und Hochwasserschutzes vereinbar sind und das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde, oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt.

Eine Ausnahme gilt für Vorhaben, die durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 65 Nr. 1 LWG oder durch Schutzanlagen mit einem mit den Landesschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden. Durch die vorgelagerte städtische Hochwasserschutzanlage ist eine ausreichende Minderung des Hochwasserrisikos gegeben.

Der Sockel der zukünftigen Bebauung wird als sog. Warftgeschoss auf dem vorhandenen Gelände mit der Höhe bis ca. 9,50 m OK über NN ausgeführt werden. In diesem Sockel werden gewerblichen Nutzungen untergebracht und die notwendigen Stellflächen für Pkw und Fahrräder etc. angeordnet. Erst oberhalb dieses Sockelgeschosses ist eine Wohnnutzung vorgesehen.

-weitere Angaben zum Hochwasserschutz folgen im weiteren Planverfahren-